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Pro Pressefreiheit

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 das Recht auf Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes gestärkt (1 BvR 1089/13). Demnach darf die Untersuchung von Redaktionsräumen bzw. Wohnungen von Journalisten nicht vorrangig dem Zweck dienen, vermeintliche Straftaten von Informanten aufzuklären. Die Durchsuchung der Redaktionsräume einer Berliner Zeitung und der Privatwohnung eines Journalisten waren daher verfassungswidrig.

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