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Private Krankenversicherung muss Kosten für Trifokal-Linsen übernehmen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die Implantation trifokaler Linsen kann bei diagnostiziertem grauem Star medizinisch notwendig sein – mit dieser Feststellung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 7 U 40/21) eine private Krankenversicherung zur Kostenerstattung in Höhe von rund 5.700 Euro verpflichtet. Die Entscheidung wurde am 2. Juli 2025 gefällt und ist rechtskräftig.

Die Klägerin war bei der beklagten Versicherung privat krankenversichert und litt an Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung sowie Altersweitsichtigkeit. Ob zusätzlich ein beidseitiger grauer Star vorlag, war zwischen den Parteien umstritten. Die Versicherung verweigerte die Erstattung der Kosten für die beidseitige Implantation von trifokalen Linsen mit der Begründung, es habe kein behandlungsbedürftiger Katarakt (grauer Star) vorgelegen. Das Landgericht Wiesbaden hatte die Klage zunächst abgewiesen.

Der 7. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat dieses Urteil nun aufgehoben. Nach umfassender Beweisaufnahme stehe fest, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Operation tatsächlich ein grauer Star bestand. Dies ergab sich aus der Vernehmung der behandelnden Augenärztin sowie einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten.

Medizinische Notwendigkeit bestätigt

Der gerichtlich bestellte Gutachter bestätigte, dass der Austausch der Linsen sowie die Entscheidung für trifokale statt monofokale Linsen medizinisch notwendig gewesen seien. Die Wahl des Linsentyps sei nicht allein vom objektiven Grad der Linsentrübung abhängig, sondern müsse auch die subjektiven Beschwerden der Patientin berücksichtigen.

Selbst bei formal noch ausreichender Sehschärfe könne eine erhebliche Blendungsempfindlichkeit – wie sie bei der Klägerin vorlag – die Lebensqualität deutlich beeinträchtigen. Bei gleichzeitiger Korrektur weiterer Fehlsichtigkeiten könne der Einsatz multifokaler Linsen, zu denen auch die Trifokal-Modelle zählen, eine sinnvolle medizinische Lösung darstellen.

Keine Berufung möglich

Das Urteil ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen und daher nicht anfechtbar.

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