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Polizist mit nur einer Niere darf nicht ohne Weiteres entlassen werden

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Ein Polizist, dem eine Niere entfernt wurde, darf nicht ohne genaue Prüfung seines Gesundheitszustands und der daraus folgenden Einschränkungen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Bundespolizist im mittleren Polizeivollzugsdienst. Seit September 2016 absolvierte er den Vorbereitungsdienst, zum Mai 2019 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Während des Vorbereitungsdienstes wurde bei ihm zufällig eine asymptomatische Hydronephrose entdeckt, aufgrund derer schließlich eine Niere entfernt wurde. Die Antragsgegnerin hält den Antragsteller für (polizei-)dienstunfähig und hierfür gesundheitlich nicht geeignet, jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Der Antragsteller wurde daraufhin – sofort vollziehbar – entlassen.

Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller dagegen eingelegten Rechtsbehelfs an. Es sei offen, ob die Entlassung materiell rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht ausreichend individuell geprüft. Ob dem Antragsteller aktuell oder prognostisch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle, müsse durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allein die Möglichkeit, dass die verbleibende Niere des Antragstellers durch die Polizeitätigkeit geschädigt werden könne (z.B. bei Widerstandshandlungen gegen ihn), reiche jedenfalls nicht aus. Der Dienstherr müsse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von zukünftig eintretender Dienstunfähigkeit oder eine erheblich reduzierte Lebensdienstzeit belegen. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht hinreichend geprüft, ob der Antragsteller ggf. im Innendienst verwendet werden oder die Laufbahn wechseln könne.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 36. Kammer vom 27. Juni 2022 (VG 36 L 220/22)

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