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Pleiteopfer sollen nochmal blechen

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Teldafax-Kunden, die ihrem geleisteten Vorschuss hinterher laufen, sollen jetzt noch einmal zur Kasse gebeten werden.

Sie erhalten in diesen Tagen Post von dem Inkassounternehmen Creditreform im Auftrag des Insovenzverwalters Dr. Bähr. Die Briefe enthalten Nachforderungen, oft in dreistelliger, manchmal auch vierstelliger Höhe. Betroffen sind sowohl Strom- als auch Gaskunden. Nach unseren bisherigen Recherchen und den uns vorliegenden Fällen hat diese für die Betroffenen völlig überraschende Entwicklung folgenden Hintergrund:

Die Stromkunden haben zumeist ihren Vertrag mit der Teldafax Energy GmbH abgeschlossen, die Gaskunden mit der Teldafax Marketing GmbH. Die Lieferverträge enthalten zumeist eine Abtretungsklausel, wonach die Forderungen der Teldafax auf die Teldafax Service GmbH übertragen werden. Jetzt macht der Insolvenzverwalter für die letztgenannte Firma die Forderungen geltend, während die Kunden hinsichtlich der Anrechnung und Erstattung der von ihnen gegenüber den beiden erstgenannten Firmen geleisteten Vorkasse auf das Insolvenzverfahren verwiesen werden.

Viele Verbraucher fragen nun, was zu tun ist. Unser Rat:

– Nicht voreilig zahlen, erst einmal die Forderungen genau prüfen und ggf. bei einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale Rechtsrat einholen.

– Jeder Einzelfall muss geprüft werden. Handelt es sich überhaupt um den richtigen Liefervertrag? Bei dem Firmengeflecht der Teldafax kann da bei dem Insolvenzverwalter oder der Creditreform schon mal etwas durcheinander geraten sein.

– Enthält der von mir geschlossene Liefervertrag eine Abtretungsklausel?

– Sieht die Klausel die Abtretung an genau die Firma vor, die jetzt Forderungen geltend macht?

– Wenn das Alles gegeben ist, stellt sich die Frage, ob die Abtretungsklausel überhaupt wirksam ist. Hieran gibt es erhebliche Zweifel. Denn die Vorstellung der Kunden bei Vertragsschluss – wenn sie denn die Klausel überhaupt zur Kenntnis genommen haben – war sicherlich, dass es sich um eine reine Abwicklungsregel handelt, nicht aber um die rechtliche Grundlage für das jetzige doppelt böse Erwachen.

– Sollte sich in den sich abzeichnenden Gerichtsverfahren herausstellen, dass die Klausel von den Gerichten als unwirksam angesehen wird, hätte dies zur Folge, dass die Kunden mit ihrem Vorschuss aufrechnen können. Wir werden hier über die weitere Entwicklung berichten.

Quelle:VBZ Hamburg

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