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Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Göttingen zum Umbau der Weserbrücke in Hannoversch Münden rechtswidrig und nicht vollziehbar

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Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 8. Juli 2021 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Göttingen für den Umbau der beiden Knotenpunkte B 3/B 80 beidseitig der Weserbrücke einschließlich Bauwerkserneuerung in Hannoversch Münden vom 21. September 2018 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (Az.: 7 KS 87/18).

Den Planfeststellungsbeschluss hatte der Landkreis auf Antrag der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Vorhabenträgerin) erlassen. Hintergrund ist, dass die bestehende Weserbrücke in Hannoversch Münden statische Defizite aufweist, die die Errichtung eines Neubaus erfordern.

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft und Eigentümerin eines in unmittelbarer Nachbarschaft der bestehenden Brücke gelegenen Grundstücks, das durch den planfestgestellten Ersatzneubau teils vorübergehend, teils dauerhaft in Anspruch genommen würde, hat den Planfeststellungsbeschluss angegriffen. Sie ist der Ansicht, dass die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vorzunehmende allgemeine Vorprüfung defizitär sei und die Entscheidung des Landkreises für die unter mehreren Varianten ausgewählte Gestaltung des Brückenneubaus – eine Neuerrichtung flussabwärts in Parallellage zum Bestandsbauwerk – Mängel aufweise.

Diese Einschätzungen hat der 7. Senat geteilt. Nach seiner Auffassung fehle es an einer durch den Landkreis selbst durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG. Darüber hinaus seien auch die von der Vorhabenträgerin zur Vorprüfung vorgelegten Antragsunterlagen in Teilen widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vom Landkreis zwischen insgesamt vier verschiedenen Varianten der Brückenerrichtung getroffenen Auswahl sei zum einen nicht klar, auf Grundlage welcher im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Bewertungskriterien die Entscheidung getroffen worden sei; die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss hierzu seien nicht frei von Widersprüchen und legten die Wahl einer anderen Variante als der planfestgestellten nahe. Zum anderen sehe der Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsansprüche für die Gewährung passiven Schallschutzes vor. Die hiermit einhergehenden – möglicherweise erheblichen – Kosten hätten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht außer Betracht bleiben dürfen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

 

 

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 8. Juli 2021 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Göttingen für den Umbau der beiden Knotenpunkte B 3/B 80 beidseitig der Weserbrücke einschließlich Bauwerkserneuerung in Hannoversch Münden vom 21. September 2018 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (Az.: 7 KS 87/18).

Den Planfeststellungsbeschluss hatte der Landkreis auf Antrag der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Vorhabenträgerin) erlassen. Hintergrund ist, dass die bestehende Weserbrücke in Hannoversch Münden statische Defizite aufweist, die die Errichtung eines Neubaus erfordern.

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft und Eigentümerin eines in unmittelbarer Nachbarschaft der bestehenden Brücke gelegenen Grundstücks, das durch den planfestgestellten Ersatzneubau teils vorübergehend, teils dauerhaft in Anspruch genommen würde, hat den Planfeststellungsbeschluss angegriffen. Sie ist der Ansicht, dass die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vorzunehmende allgemeine Vorprüfung defizitär sei und die Entscheidung des Landkreises für die unter mehreren Varianten ausgewählte Gestaltung des Brückenneubaus – eine Neuerrichtung flussabwärts in Parallellage zum Bestandsbauwerk – Mängel aufweise.

Diese Einschätzungen hat der 7. Senat geteilt. Nach seiner Auffassung fehle es an einer durch den Landkreis selbst durchgeführten allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG. Darüber hinaus seien auch die von der Vorhabenträgerin zur Vorprüfung vorgelegten Antragsunterlagen in Teilen widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vom Landkreis zwischen insgesamt vier verschiedenen Varianten der Brückenerrichtung getroffenen Auswahl sei zum einen nicht klar, auf Grundlage welcher im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Bewertungskriterien die Entscheidung getroffen worden sei; die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss hierzu seien nicht frei von Widersprüchen und legten die Wahl einer anderen Variante als der planfestgestellten nahe. Zum anderen sehe der Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsansprüche für die Gewährung passiven Schallschutzes vor. Die hiermit einhergehenden – möglicherweise erheblichen – Kosten hätten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht außer Betracht bleiben dürfen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden

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