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Pflegevertrag bei Vertrauensverlust kündbar

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Nach einem schweren Sturz konnte Frau W. aus Erkner nicht mehr selbst für sich sorgen und war auf fremde Hilfe angewiesen. Deshalb beauftragte sie einen ambulanten Pflegedienst in ihrer Nähe. Doch Pflege ist Vertrauenssache – und als die alte Dame spürte, dass ihr die Pflegekräfte immer weniger Zeit und Zuwendung schenkten, dachte sie über einen Wechsel zu einem anderen Pflegedienst nach.

Pflegebedürftige haben unter solchen Umständen ein fristloses Kündigungsrecht ohne Angabe eines wichtigen Grundes, urteilte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) und stärkte damit deren Rechte und ihren Anspruch auf eine gute Betreuung und Pflege (Urteil vom 09.06.2011; AZ: III ZR 203/10). „Vor einer so weit reichenden Entscheidung sollten Pflegebedürftige gemeinsam mit ihren Angehörigen zunächst versuchen, mit ihrem Pflegedienst eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden“, rät Dunja Neukamp von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Gelingt das nicht, kann der Pflegebedürftige den ambulanten Pflegevertrag fristlos kündigen, ohne dass er Gründe nennen muss. Denn der ambulante Pflegevertrag, so der BGH, begründe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern. Dieser Schutz könne auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehebelt werden, stellt die Juristin klar: „Sehen vorformulierte Vertragsklauseln der Pflegedienste nur eine 14-tägige Kündigungsfrist vor oder setzen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, sind diese unwirksam, weil sie das außerordentliche Kündigungsrecht des Pflegebedürftigen in unzulässiger Weise einschränken.“

Wer jedoch auf eine ununterbrochene Versorgung angewiesen ist und keine Angehörigen hat, die bei einer möglichen Versorgungslücke einspringen können, sollte vor der fristlosen Kündigung einen neuen Pflegedienst des Vertrauens gefunden haben. Nur so kann einer möglichen Versorgungslücke durch einen voreiligen Wechsel vorgebeugt werden.

Quelle:VBZ Brandenburg

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