Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 16 U 80/24) entschieden, dass bestimmte Aussagen eines Influencers über eine andere Influencerin deren Persönlichkeitsrecht verletzen und daher zu unterlassen sind. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wies das Gericht hingegen zurück, da kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe.
Die Klägerin ist als Streamerin und Contentcreatorin auf Plattformen wie YouTube, Twitch und Instagram aktiv und thematisiert dort politische Inhalte, insbesondere zu Frauenrechten und LGBTQ-Themen. Der Beklagte ist ebenfalls als Influencer und Webvideoproduzent tätig und veröffentlichte auf YouTube ein Video mit abfälligen Aussagen über die Klägerin.
Bereits das Landgericht Frankfurt am Main hatte dem Influencer bestimmte Aussagen untersagt. Das OLG bestätigte nun in Teilen diese Entscheidung und stellte klar, dass Aussagen wie etwa „sie hetzt Tag ein Tag aus“ oder es sei ihr „Geschäftsmodell, diesen Hass zu verbreiten“, unzulässige Tatsachenbehauptungen darstellen. Solche Äußerungen seien nicht nachweislich wahr und verletzten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Zulässig seien hingegen einige wertende Meinungsäußerungen, etwa wenn der Beklagte die Klägerin als „Hatefluencerin“ bezeichnet oder ihr „misogynes Verhalten“ vorwirft. Solche Aussagen fallen laut Gericht unter die Meinungsfreiheit, solange sie nicht ehrverletzend oder unwahr seien.
Keine Wettbewerbsverstöße
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneinte das Gericht ausdrücklich. Zwar seien beide Parteien im gleichen digitalen Umfeld tätig, etwa im Streaming- oder Social-Media-Bereich, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe aber nicht. Auch sei nicht erkennbar, dass die Äußerungen des Beklagten der Absatzförderung eigener oder fremder Leistungen dienten. Die strittigen Inhalte seien redaktioneller Natur und hätten eher Unterhaltungs- und Informationscharakter.
Hinzu komme, dass die Klägerin laut eigener Aussage ihre Arbeit zum Teil „ehrenamtlich“ betreibe. Der Beklagte wiederum bitte in seinen Videos lediglich um Spenden zur Finanzierung seiner Rechtsverteidigung – ein kommerzielles Verhalten liege hier nicht vor.
Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und ist daher unanfechtbar.
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