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Pegasus Development GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlende Prospekte

geralt (CC0), Pixabay
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Auch hier wird es möglicherweise wieder so sein, dass das Unternehmen von diesem Hinweis auf der BaFin-Seite nichts weiß.

Nun wird auch dieses Unternehmen, ebenso wie Unternehmen vorher, den Weg der Kommunikation mit der BaFin suchen und versuchen, das aus der Welt zu schaffen. Ob das dann gelingt, wird man abwarten müssen. Wir kannten das Unternehmen nur als Unternehmen, das Private Placements anbietet.

Hier die BaFin-Meldung vom heutigen Tage:

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Pegasus Development GmbH, laut eigenen Angaben mit Sitz in der Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt am Main, in Deutschland Wertpapiere in Form von „Anleihen“ bzw. „Unternehmensanleihen“ der Pegasus Development AG, laut eigenen Angaben mit Sitz in der Ringstrasse 14, 7000 Chur, Schweiz, ohne die erforderlichen Prospekte öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurden für die öffentlichen Angebote der Pegasus Development GmbH keine Prospekte veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

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