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Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Urteil vom 26.03.2024 (Az. 14 U 134/23) entschieden, dass der Versandhändler Pearl im Onlineshop für einzelne Produkte den kostenpflichtigen Expressversand nicht voreingestellt anbieten darf. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen diese Praxis geklagt und in beiden Instanzen Recht bekommen.

Nach Ansicht des Gerichts müssen Verbraucher:innen selbst aktiv entscheiden, ob sie kostenpflichtige Zusatzleistungen in Anspruch nehmen möchten. Eine Voreinstellung durch den Anbieter sei unzulässig, da sie die Kund:innen dazu verleiten könne, ungewollt zusätzliche Kosten zu akzeptieren. Das Gesetz schütze Verbraucher:innen davor, durch vorausgewählte Optionen Zahlungsverpflichtungen für ergänzende Leistungen einzugehen.

Im konkreten Fall hatte Pearl bei bestimmten „expressfähigen“ Produkten standardmäßig einen um einen Euro teureren Expressversand voreingestellt. Kund:innen mussten aktiv das Häkchen entfernen, wenn sie diese Zusatzoption nicht wünschten.

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass die schnellere Lieferung eine Zusatzleistung darstellt, die für den eigentlichen Kaufvertrag nicht zwingend erforderlich ist. Zudem kritisierte das Gericht, dass der Preisaufschlag für den Expressversand erst in der Bestellübersicht und nicht schon im Warenkorb transparent ausgewiesen wurde.

Ramona Pop, Vorständin des vzbv, begrüßte die Entscheidung: „Kostenpflichtige Zusatzleistungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher:innen zulässig. Sie dürfen beim Online-Shopping nicht voreingestellt werden.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es schafft jedoch mehr Klarheit über die Pflichten von Online-Händlern und stärkt die Rechte der Verbraucher:innen. Künftig müssen Kund:innen beim Einkauf im Internet selbst entscheiden, ob ihnen schnellere Lieferzeiten den Aufpreis wert sind.

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