Startseite Allgemeines PBI Bauträger und Immobilien GmbH-Insolvent
Allgemeines

PBI Bauträger und Immobilien GmbH-Insolvent

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag d. PBI Bauträger und Immobilien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Polzer  Gabriele, geboren am 19.03.1952, Finkenweg 8, 97228 Rottendorf
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr.: HRB 7631
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scholl Jürgen, Rückertstraße 30, 97421 Schweinfurt, Gz.: /S/cd
Geschäftszweig: Bauträger und Immobilien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird am 21.04.2016 um 09:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Matthias Birn,
Steinbachtal 2 b, 97082 Würzburg, Telefon: +49(931)991560, Telefax: +49(931)99156290,
Email: mbirn@bildl.com.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Würzburg – Insolvenzgericht – 21.04.2016

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

TGI AG:Gold, Kosovo und „revolutionäre Finanzsysteme“ – oder: Wenn selbst die Bafin plötzlich sehr neugierig wird

Manchmal klingt die Finanzwelt wie ein Netflix-Drehbuch mit zu wenig Realitätssinn. Goldhändler...

Allgemeines

Kennen Sie schon unsere Suchmaschine investigate.jetzt?

Bevor Sie investieren: Unsere Suchmaschine kann Sie vor teuren Fehlern bewahren Gemeinsam...

Allgemeines

Das Gehirn der Zukunft – warum wir trotz KI vielleicht menschlicher werden müssen

Künstliche Intelligenz wird immer schneller, effizienter und mächtiger. Viele Menschen fragen sich...

Allgemeines

Tulsi Gabbard tritt zurück – wegen einer Diagnose, die alles verändert

Tulsi Gabbard galt als eine der mächtigsten Frauen in Washington. Als Direktorin...