Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 4. Februar 2025 (Az. 7 LC 54/22) eine kommunale Rahmenvorgabe zur Sammlung von gebrauchten Einwegverpackungen für rechtswidrig erklärt. In dem Verfahren hatte eine Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durch Verwaltungsakt festgelegt, dass der Subunternehmer eines privaten Dualen Systems die Gelben Tonnen von privaten Grundstücken abholen, leeren und anschließend zurückstellen müsse.
Das Gericht stellte klar, dass diese detaillierte Vorgabe durch § 22 Absatz 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) nicht gedeckt ist. Die Norm biete dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lediglich die Möglichkeit, sich zwischen einem Hol-, Bring- oder Kombisystem zu entscheiden. Eine weitergehende Ausgestaltung des Sammelsystems – wie etwa die Verpflichtung zu einem Vollservice – sei daraus nicht ableitbar.
Das OVG folgt damit der bisherigen Rechtsprechung, etwa des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.10.2020, Az. 10 S 2820/20). Diese sieht in § 22 VerpackG in erster Linie das sogenannte Kooperationsprinzip verankert: Demnach ist die Sammlung von gebrauchten Einwegverpackungen grundsätzlich in einer Abstimmungsvereinbarung zwischen der Kommune und den privaten Systembetreibern zu regeln (§ 22 Abs. 1 VerpackG).
Die Entscheidung betont die Grenzen der kommunalen Steuerungsmöglichkeiten bei der Organisation dualer Entsorgungssysteme und unterstreicht die zentrale Rolle von Kooperation und Abstimmung statt einseitiger Vorgaben.
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