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„Operation Chargeback ist ein Weckruf für Verbraucher und Zahlungsdienstleister“

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Herr Blazek, die „Operation Chargeback“ ist eine der größten koordinierten Ermittlungsaktionen gegen internationale Betrugs- und Geldwäsche-Netzwerke. Was macht diesen Fall aus juristischer Sicht besonders?

Blazek: Die Dimension. Wir reden hier nicht über Einzelfälle, sondern über ein organisiertes System, das über Jahre hinweg mehr als 4 Millionen Kreditkartendaten missbraucht hat – quer über 193 Länder. Die Täter waren hochprofessionell, die Webseiten täuschend echt und der Trick besonders perfide: Es ging nicht um große Abbuchungen, sondern um kleine, unauffällige Beträge. Das ist für Ermittler schwer zu erkennen – und für Verbraucher leider auch.

Was genau wurde juristisch getan?

Blazek: Die Ermittlungsbehörden haben wirklich sehr gut zusammengearbeitet – international und interdisziplinär. Die Verknüpfung von Strafverfolgung, Finanzaufsicht und Analyse durch die FIU hat es ermöglicht, ein Geldwäschenetzwerk dieser Größenordnung sichtbar zu machen. Dass in mehreren Ländern gleichzeitig über 60 Objekte durchsucht und 18 Personen festgenommen wurden, ist ein starkes Zeichen.

Welche Rolle spielen die Zahlungsdienstleister in diesem Fall?

Blazek: Eine entscheidende. Laut den bisherigen Informationen wurden vier große deutsche Zahlungsdienstleister missbraucht – in einem Fall sogar durch das Einspielen einer speziell programmierten Software. Wenn das so stimmt, ist das ein klarer Compliance- und Kontrollversagen, das auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die BaFin hat bereits Maßnahmen ergriffen, etwa Geschäftsverbote.

Könnten betroffene Zahlungsdienstleister haftbar gemacht werden?

Blazek: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn ein Dienstleister wissentlich oder fahrlässig gegen gesetzliche Vorgaben – insbesondere zur Geldwäscheprävention – verstößt, können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche betroffener Verbraucher oder Geschäftspartner entstehen. Auch aufsichtsrechtliche Bußgelder und Reputationsschäden sind möglich.

Was bedeutet das konkret für Verbraucher?

Blazek: Wer den Verdacht hat, dass unberechtigte Abbuchungen auf der Kreditkartenabrechnung stehen – insbesondere mit kryptischen oder unbekannten Verwendungszwecken –, sollte sofort die Bank kontaktieren. Dank des sogenannten Chargeback-Verfahrens besteht die Möglichkeit, solche Zahlungen rückgängig zu machen.

Gibt es eine Frist für die Rückbuchung?

Blazek: Ja. In der Regel müssen Kreditkarteninhaber innerhalb von acht Wochen nach Abbuchung reagieren, teilweise ist auch eine längere Frist möglich, wenn die Abbuchung als betrügerisch eingestuft wird. Wichtig ist: Belege sichern, Screenshots machen, Widerspruch schriftlich einreichen.

Wie können sich Verbraucher künftig schützen?

Blazek: Erstens: Die Kreditkartenabrechnung regelmäßig und genau kontrollieren – gerade bei kleinen Beträgen, die man leicht übersieht. Zweitens: Bei unbekannten Anbietern oder Abo-Modellen im Internet besonders kritisch prüfen, ob die Seite seriös wirkt – Impressum, AGB, Kontaktmöglichkeiten. Drittens: Im Zweifel auf Prepaid-Kreditkarten oder virtuelle Karten ausweichen, die man individuell begrenzen kann.

Und was ist aus Ihrer Sicht das gesellschaftlich Relevante an diesem Fall?

Blazek: Die „Operation Chargeback“ zeigt deutlich, wie sich Wirtschaftskriminalität verändert hat – sie ist international, digital und schwer greifbar. Es ist gut und notwendig, dass auch Behörden mit dieser Entwicklung Schritt halten. Aber es zeigt auch: Verbraucher sind längst Teil des digitalen Finanzsystems – und müssen entsprechend informiert und geschützt werden. Hier braucht es nicht nur Ermittlungen, sondern auch Aufklärung und Vorsorge.

Herr Blazek, vielen Dank für das Gespräch.


Hinweis für Verbraucher:
Das BKA stellt unter www.bka.de/OperationChargeback

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