Kommt es auf einem Supermarktparkplatz zu einem Unfall zwischen einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug und einem Auto auf der Fahrgasse, kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem Hinweisbeschluss bestätigt.
Unfall auf Parkplatz
In dem Fall war ein Mann mit seinem Auto auf der Fahrgasse eines Supermarktparkplatzes unterwegs. Dort gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Nach den Feststellungen des Landgerichts Kiel war der Fahrer jedoch schneller unterwegs.
Gleichzeitig fuhr eine Frau mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus einer Parklücke. Dabei kam es zur Kollision zwischen beiden Autos.
Gericht sieht Fehler auf beiden Seiten
Das Landgericht entschied, dass der Mann nur die Hälfte seines Schadens ersetzt bekommt. Zudem müsse er bei der Schadenshöhe Abzüge hinnehmen, weil eine von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagene günstigere, gleichwertige Fachwerkstatt für die Reparatur ausreichend sei.
Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte diese Einschätzung. Nach Ansicht des Gerichts haben beide Beteiligten gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen.
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Der Mann sei auf dem Parkplatz zu schnell gefahren und habe nicht ausreichend bremsbereit reagiert.
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Die Frau habe beim Rückwärtsausparken ebenfalls nicht genügend aufgepasst.
Besondere Regeln auf Parkplätzen
Interessant ist dabei ein rechtlicher Punkt: Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO), die besonders strenge Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren vorsieht, gilt nach Ansicht des Gerichts nicht unmittelbar auf Parkplätzen ohne klaren Straßencharakter.
Dennoch müssen sich alle Verkehrsteilnehmer auf Parkplätzen besonders vorsichtig verhalten.
Rücksicht und langsames Fahren
Wer auf der Fahrgasse eines Parkplatzes fährt, muss jederzeit damit rechnen, dass andere Fahrzeuge ein- oder ausparken oder rückwärts fahren. Deshalb gilt hier der Grundsatz aus § 1 StVO: gegenseitige Rücksichtnahme und eine Fahrweise, die jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht.
Nachdem das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, nahm der Kläger seine Berufung zurück. Damit ist das Urteil rechtskräftig abgeschlossen
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