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OLG Rheinland- Pfalz

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Jagdpächter keine Wolfshinweisschilder im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ aufstellen darf. Diese Entscheidung bestätigt das vorherige Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Fall:
Ein Jagdpächter hatte im besagten Naturschutzgebiet mehrere Schildtafeln angebracht, die vor Wölfen warnten und Verhaltenshinweise für Hundebesitzer und Eltern enthielten. Der Westerwaldkreis ordnete daraufhin die Entfernung dieser Schilder an.

Rechtliche Grundlagen:
1. Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ vom 16. September 2008 verbietet das Anbringen von Schrifttafeln, die nicht direkt mit dem Schutz des Gebietes oder den offiziellen Wander- und Radwegen in Verbindung stehen.

2. Eine Ausnahmeregelung existiert für Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich sind.

Begründung des Gerichts:
1. Die Warnschilder des Jagdpächters fallen nicht unter die erlaubten Ausnahmen, da der Wolf nicht zu den jagdbaren Tierarten gehört.

2. Die Warnung vor potenziellen Gefahren durch Wildtiere wie Wölfe steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehört nicht zu den Aufgaben eines Jagdpächters.

3. Das Aufstellen der Schilder ist für eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht notwendig, da der Jagdpächter weder Wölfe jagen darf noch zu ihrer Hege verpflichtet ist.

4. Eine spezielle Befreiung vom Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz wurde weder beantragt noch wären die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Zusätzliche Anmerkungen:
Das Gericht ging auch auf den Einwand des Jagdpächters ein, dass sich ein weiteres, möglicherweise von der Forstverwaltung angebrachtes Schild mit historischen Informationen im Gebiet befinde. Es stellte klar, dass der Landkreis auch in diesem Fall auf eine Beseitigung hinwirken müsse, da auch dieses Schild nicht mit der Verordnung konform sei.

Der Beschluss (Aktenzeichen: 1 B 10738/24.OVG) wurde am 15. August 2024 gefasst und unterstreicht die strikte Auslegung der Naturschutzverordnungen, selbst wenn es um gut gemeinte Warnhinweise geht.

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