OLG München: Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG

Beglaubigte Abschrift

Oberlandesgericht München

Az.: 23 Kap 2/18

  1. In Sachen

Blomeyer Ina-Marie, Brieseallee 10, 16547 Birkenwerder
– Musterklägerin –

Prozessbevollmächtigte :
Rechtsanwältin Dr. jur. Knöpfel Tamara, Ackerstraße 3/1, 10115 Berlin, Gz.: 2019/0191-/TK

gegen

1)

Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Martinistr. 61, 28195 Bremen
– Musterbeklagte –

2)

Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Weiss Walter Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: 0016/18/64

wegen Forderung und Feststellung

erlässt das Oberlandesgericht München – Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (23. Senat) – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht Schauer am 09.01.2020 folgenden

Beschluss

1.

Auf Antrag der Musterklägerin wird das Feststellungsziel Ziff. 3a) gefasst wie folgt:
3) Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, indem der Emissionsprospekt
a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, der zum Zeitpunkt der Prospektlegung durch ein Gutachten als sehr günstig bestätigte Baupreis entspreche dem Marktwert für Supramax-Bulker zum Zeitpunkt der Prospektlegung.

2.

Der Termin vom Donnerstag, 30.01.2020, 10:00 Uhr, wird verlegt auf

Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 02.04.2020 10:00 Uhr Sitzungssaal E.10, EG
Prielmayerstr. 5, München

Gründe:

Die von der Musterklägerin im Schriftsatz vom 16.07.2019 (S. 42, Bl. 76 d. A.) beantragte Modifizierung des bisherigen Feststellungsziels Ziff 3 a) ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG sind erfüllt. Vom Vorliegen des geltend gemachten Prospektfehlers hängt die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreite ab. Der Lebenssachverhalt ist identisch mit dem des ursprünglichen Feststellungsziels 3 a). Zudem ist die Klarstellung sachdienlich.

Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 3 KapMuG muss daher der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.01.2020 verlegt werden.

gez.

Dr. Fischer
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Dr. Löffler
Richterin
am Oberlandesgericht
Schauer
Richterin
am Oberlandesgericht
Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 10.01.2020Fritsche, JSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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