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OLG Frankfurt: Zimmeranfrage ist noch kein verbindlicher Hotelvertrag

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Eine bloße Anfrage nach Hotelzimmern stellt noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden und damit eine Klage eines Hotels auf Zahlung von rund 10.000 Euro abgewiesen.

Anfrage ohne Preis ist kein Vertragsangebot

In dem Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Unternehmens per E-Mail unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ mehrere Zimmer für zwei Zeiträume angefragt – einmal fünf und einmal 25 Zimmer. Angaben zu den Preisen der Zimmer enthielt die Nachricht jedoch nicht.

Das Hotel bestätigte daraufhin eine Buchung und schickte eine Reservierungsbestätigung. Dabei wurden allerdings zunächst falsche Buchungsdaten übermittelt, die später korrigiert wurden. Außerdem bat das Hotel um eine Gästeliste. Auf diese E-Mails reagierte das Unternehmen jedoch nicht.

Nachdem der angefragte Zeitraum verstrichen war, stellte das Hotel dem Unternehmen 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung und verlangte die Zahlung gerichtlich.

Kein Vertrag zustande gekommen

Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass zwischen den Parteien kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen sei. Die ursprüngliche E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ sei kein verbindliches Angebot, sondern lediglich eine Anfrage zur Verfügbarkeit von Zimmern gewesen.

Für ein rechtsverbindliches Angebot fehlten laut Gericht wesentliche Angaben, insbesondere der Zimmerpreis. Erst die Kombination aus Zeitraum, Zimmerart und Preis ermögliche es dem Empfänger, ein Angebot direkt anzunehmen.

Fehle einer dieser Punkte, sei die Anfrage lediglich als Aufforderung zu verstehen, dass das Hotel Verfügbarkeit prüft und einen Preis nennt. Erst mit dieser Antwort könne ein konkretes Vertragsangebot entstehen.

Auch kein Schadensersatz

Auch einen Anspruch auf Schadensersatz verneinte das Gericht. Zwar hätten sich die Parteien in einer Phase von Vertragsverhandlungen befunden. Das Schweigen des Unternehmens auf die Reservierungsbestätigung stelle jedoch keine Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar.

Das Unternehmen habe durch sein Verhalten kein Vertrauen darauf geweckt, dass es tatsächlich zu einem Vertrag kommen werde. Nach der ersten Anfrage habe es schlicht keinen weiteren Kontakt mehr zum Hotel aufgenommen.

Urteil ist rechtskräftig

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 11. Februar 2026 (Az. 9 U 107/24) ist nicht mehr anfechtbar. Zuvor hatte das Landgericht Frankfurt noch zugunsten des Hotels entschieden.

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