Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, weil eine Rechtsanwältin keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern in ihrer Kanzlei dargelegt hatte. Nach Ansicht des Gerichts muss eine Anwältin sicherstellen, dass Fristen und Aufgaben auch dann zuverlässig erledigt werden, wenn das Personal krankheitsbedingt oder durch Ausscheiden stark reduziert ist.
Hintergrund des Falls
Die Beklagten waren vor dem Landgericht Limburg wegen Mängeln beim Hauskauf zu Schadensersatz von knapp 30.000 Euro verurteilt worden. Gegen dieses Urteil wurde zwar Berufung eingelegt, die Begründung ging jedoch verspätet ein.
Die Anwältin beantragte Wiedereinsetzung und begründete die Fristversäumnis damit, dass die Berufungsfrist aufgrund eines Fehlers der „verbliebenen Büroangestellten“ nicht in den Fristenkalender eingetragen worden sei. Ursache sei eine „personelle Ausdünnung“ gewesen: Eine Mitarbeiterin sei erkrankt, ein weiterer Angestellter habe die Kanzlei verlassen.
Entscheidung des Gerichts
Der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt wies den Antrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Begründung: Es liege keine unverschuldete Fristversäumung vor.
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Verantwortung der Anwältin: Bei personellen Engpässen steigen die Sorgfaltspflichten. Anwältinnen und Anwälte müssen organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Überlastungen der verbleibenden Mitarbeiter zu verhindern.
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Mögliche Maßnahmen: Dazu gehören verstärkte Kontrollen, Rückübernahme wichtiger Aufgaben wie der Fristenkontrolle oder – falls möglich – kurzfristige Unterstützung durch zusätzliche Kräfte.
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Organisationsverschulden: Da die Anwältin keine konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Fristenkontrolle dargelegt hatte, sah das Gericht die Ursache für den Fehler in einem Organisationsmangel, der ihr zuzurechnen ist.
Das OLG betonte, dass es stets zulasten der Rechtsanwältin geht, wenn nicht nachweisbar ist, dass trotz aller zumutbaren Maßnahmen eine Frist dennoch versäumt worden wäre.
Rechtskraft
Die Entscheidung vom 1. September 2025 (Az. 3 U 69/25) ist unanfechtbar
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