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OLG Frankfurt

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes nicht zur (Teil-) Nichtigkeit eines Testaments führt. Die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärztekammer, die die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes verbietet, ist verfassungskonform auszulegen. Ein etwaiger Verstoß des Arztes gegen diese Regelung führt nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser.

Entscheidung

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine herzkranke und pflegebedürftige Frau ihren behandelnden Arzt in ihrem Testament zum Miterben eingesetzt. Einer der übrigen Miterben hatte das Testament angefochten, weil er der Ansicht war, dass die Erbeinsetzung des Arztes gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer verstoße. Dieser Paragraph verbietet es Ärzten, von Patienten Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden könnte, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

Das Nachlassgericht hatte dem Anfechtungsantrag des Miterben stattgegeben und das Testament betreffend die Erbeinsetzung des Arztes für teilnichtig erklärt. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und den Erbscheinsantrag des Arztes stattgegeben.

Die Richter des Oberlandesgerichts haben entschieden, dass die berufsständische Regelung in der Satzung der Landesärztekammer zwar im Ausgangspunkt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass ein etwaiger Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit der Testierung durch den Erblasser führe.

Anders als vergleichbare Verbotsgesetze für den Bereich der Pflege in Heimen, deren Schutzbereich auch den Testierenden erfasse, richte sich § 32 BO-Ä in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer. § 32 BO-Ä enthalte demnach kein an den Testierenden gerichtetes Testierverbot. „Eine solche Auslegung würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen“, begründete der Senat weiter.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin lägen ebenfalls nicht vor.

Rechtsbeschwerde

Die Entscheidung ist anfechtbar. Weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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