OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass eine räumliche Trennung innerhalb eines gemeinsamen Wohnhauses ausreichend sein kann, um eine Trennung der Eheleute im rechtlichen Sinne zu begründen. Dieser Beschluss, veröffentlicht am 28. März 2024, gab der Beschwerde einer Ehefrau statt, die einen früheren Trennungszeitpunkt als den vom Ehemann angegebenen durchsetzen wollte.

Die Eheleute, die drei minderjährige Kinder haben und gemeinsam in einem Haus wohnten, stritten über den genauen Zeitpunkt ihrer Trennung, was für die wechselseitige Auskunftspflicht zum Trennungsvermögen entscheidend ist. Nach § 1379 BGB haben getrennte Ehegatten das Recht, voneinander Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen, um einen gerechten Ausgleich des Zugewinns zu ermöglichen und Vermögensmanipulationen vorzubeugen.

Das Amtsgericht hatte ursprünglich den vom Ehemann genannten späteren Trennungszeitpunkt akzeptiert, doch das Oberlandesgericht entschied anders. Die Richter erklärten, dass eine Trennung dann anzunehmen sei, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehepartner diese auch nicht wiederherstellen möchte. Eine komplette räumliche Trennung, wie das Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung, sei dafür nicht notwendig. Vielmehr genüge eine deutliche räumliche Trennung innerhalb des gemeinsamen Wohnraums, wie das getrennte Schlafen und Wohnen.

Das Gericht stellte fest, dass trotz einiger verbliebener Gemeinsamkeiten, wie gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern oder kleine Hilfeleistungen, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Trennung erfüllt waren. Die Ehefrau hatte per E-Mail klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die häusliche Gemeinschaft ablehnt, und der Ehemann hatte daraufhin eine separate Schlafstätte im Keller des Hauses genutzt. Diese Handlungen zeigten nach außen hin eine klare Trennung der Lebensführung, und persönliche Beziehungen zwischen den Eheleuten bestanden seitdem nicht mehr.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts unterstreicht die Bedeutung der Intention und der tatsächlichen Lebensführung für die Feststellung der Trennung und betont, dass eine höfliche und vernünftige Interaktion, insbesondere im Beisein gemeinsamer Kinder, die Annahme einer Trennung nicht ausschließt. Diese Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.

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