Startseite Allgemeines OLG Düsseldorf: Fluggäste haben Anspruch auf spätere Beförderung nach Corona-Annullierung
Allgemeines

OLG Düsseldorf: Fluggäste haben Anspruch auf spätere Beförderung nach Corona-Annullierung

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Fluggesellschaften Passagiere auch Jahre nach einer Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie noch befördern müssen. Voraussetzung ist, dass die Ersatzbeförderung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren verlangt wird.

Flugreisen wegen Pandemie ausgefallen

In dem Verfahren hatte der Ehemann der Klägerin Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für seine Familie und eine weitere Person gebucht. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden diese Flüge jedoch gestrichen.

Erst im Februar 2023 forderte er die Fluggesellschaft auf, entweder den Ticketpreis zu erstatten oder die Flüge wieder zu aktivieren. Die Airline lehnte dies ab und argumentierte, Tickets aus der Corona-Zeit seien nur zwei Jahre gültig.

Daraufhin klagte die Frau vor dem Landgericht Düsseldorf und verlangte festzustellen, dass die Fluggesellschaft verpflichtet sei, die Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern.

Wahlrecht für Fluggäste

Das Landgericht gab der Klage bereits 2024 statt. Nach Ansicht des Gerichts können Fluggäste laut EU-Fluggastrechteverordnung wählen zwischen:

  • einer Rückerstattung des Ticketpreises,

  • einer Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder

  • einer Umbuchung auf einen späteren Termin, sofern Plätze verfügbar sind.

Diese Ansprüche verjähren nach deutschem Recht grundsätzlich erst nach drei Jahren.

OLG bestätigt Anspruch

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte nun diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts bleibt der Anspruch auf Ersatzbeförderung bestehen, auch wenn der ursprüngliche Flug wegen der Pandemie nicht stattfinden konnte.

Die Fluggesellschaft könne sich nicht darauf berufen, dass die Beförderung an einen bestimmten Termin gebunden gewesen sei. Auch interne Regelungen der Airline, die das Umbuchungsrecht zeitlich begrenzen, seien unwirksam, wenn sie den Vorgaben der EU-Fluggastrechteverordnung widersprechen.

EuGH-Rechtsprechung maßgeblich

Das Gericht verwies zudem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025. Demnach bleiben die Fluggastrechte nach der EU-Verordnung auch bei pandemiebedingten Flugausfällen bestehen.

Die Klägerin habe daher innerhalb der dreijährigen Frist zu Recht eine gerichtliche Klärung verlangt.

Urteil rechtskräftig

Das Oberlandesgericht ließ keine Revision zu.
Aktenzeichen: I-18 U 153/24.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Vor der BaFin Warnung

Damit die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) eine offizielle Warnmeldung veröffentlicht, müssen bestimmte...

Allgemeines

„Party vorbei – aber der Gastgeber bleibt?“

Eine Geburtstagsparty mit lauter Musik, eine genervte Nachbarin und zwei Polizeieinsätze später...

Allgemeines

OLG Schleswig: Geteilte Haftung bei Unfall auf Supermarktparkplatz

Kommt es auf einem Supermarktparkplatz zu einem Unfall zwischen einem rückwärts ausparkenden...

Allgemeines

OLG Frankfurt: Zimmeranfrage ist noch kein verbindlicher Hotelvertrag

Eine bloße Anfrage nach Hotelzimmern stellt noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss...