Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Fluggesellschaften Passagiere auch Jahre nach einer Flugannullierung wegen der Corona-Pandemie noch befördern müssen. Voraussetzung ist, dass die Ersatzbeförderung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren verlangt wird.
Flugreisen wegen Pandemie ausgefallen
In dem Verfahren hatte der Ehemann der Klägerin Ende 2019 und Anfang 2020 mehrere Flüge für seine Familie und eine weitere Person gebucht. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden diese Flüge jedoch gestrichen.
Erst im Februar 2023 forderte er die Fluggesellschaft auf, entweder den Ticketpreis zu erstatten oder die Flüge wieder zu aktivieren. Die Airline lehnte dies ab und argumentierte, Tickets aus der Corona-Zeit seien nur zwei Jahre gültig.
Daraufhin klagte die Frau vor dem Landgericht Düsseldorf und verlangte festzustellen, dass die Fluggesellschaft verpflichtet sei, die Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt zu befördern.
Wahlrecht für Fluggäste
Das Landgericht gab der Klage bereits 2024 statt. Nach Ansicht des Gerichts können Fluggäste laut EU-Fluggastrechteverordnung wählen zwischen:
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einer Rückerstattung des Ticketpreises,
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einer Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder
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einer Umbuchung auf einen späteren Termin, sofern Plätze verfügbar sind.
Diese Ansprüche verjähren nach deutschem Recht grundsätzlich erst nach drei Jahren.
OLG bestätigt Anspruch
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte nun diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts bleibt der Anspruch auf Ersatzbeförderung bestehen, auch wenn der ursprüngliche Flug wegen der Pandemie nicht stattfinden konnte.
Die Fluggesellschaft könne sich nicht darauf berufen, dass die Beförderung an einen bestimmten Termin gebunden gewesen sei. Auch interne Regelungen der Airline, die das Umbuchungsrecht zeitlich begrenzen, seien unwirksam, wenn sie den Vorgaben der EU-Fluggastrechteverordnung widersprechen.
EuGH-Rechtsprechung maßgeblich
Das Gericht verwies zudem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025. Demnach bleiben die Fluggastrechte nach der EU-Verordnung auch bei pandemiebedingten Flugausfällen bestehen.
Die Klägerin habe daher innerhalb der dreijährigen Frist zu Recht eine gerichtliche Klärung verlangt.
Urteil rechtskräftig
Das Oberlandesgericht ließ keine Revision zu.
Aktenzeichen: I-18 U 153/24.
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