Startseite Allgemeines Oldenburg Stau 50 Wohnen GmbH & Co. KG-Insolvent
Allgemeines

Oldenburg Stau 50 Wohnen GmbH & Co. KG-Insolvent

Teilen

Über das Vermögen der Oldenburg Stau 50 Wohnen GmbH & Co. KG, Dorfweg 17, 26133 Oldenburg (AG Oldenburg, HRA 201898), vertr. d.: Stau 50 Beteiligungs GmbH (AG Oldenburg, HRB 209269), Dorfweg 17, 26133 Oldenburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: Ingo Knetemann, Dorfweg 17, 26133 Oldenburg, (Geschäftsführer), ist am 04.02.2016 um 08:47 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Roland Lehnert, Alexanderstr. 127, 26121 Oldenburg, Tel.: 0441  950910, Fax: 0441  9509177, E-Mail: RA_Lehnert_OL@t-online.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

  1. a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.2016 anzumelden;
  2. b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 18.04.2016, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 2. OG, Amtsgericht Nebenstelle, Elisabethstrasse 6, 26135 Oldenburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

 

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

 

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

 

Amtsgericht Oldenburg, 05.02.2016

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bondi Beach: Australischer Premier spricht von antisemitischem Terroranschlag

Nach dem tödlichen Angriff auf ein jüdisches Chanukka-Fest am Bondi Beach hat...

Allgemeines

Anschlag in Bondi: Zehn Opfer namentlich bestätigt – darunter ein Kind, Rabbiner und ein Holocaust-Überlebender

Nach dem tödlichen Schusswaffenangriff während einer Veranstaltung zum jüdischen Chanukka-Fest am Sonntag...

Allgemeines

Trump-Regierung will Finanzierung für Behindertenrechte kürzen – Experten schlagen Alarm

Die Regierung von Präsident Donald Trump steht wegen geplanter drastischer Kürzungen bei...

Allgemeines

Studie: Zwei Drittel der US-Verbraucher kämpfen mit hohen Lebensmittelkosten

Mehr als zwei Drittel der US-Verbraucherinnen und -Verbraucher haben laut einer aktuellen...