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Olaf Scholz: Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022

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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz

Verordnung
über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien
über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022

Vom 2. November 2022

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022.

§ 2

Anforderungen

(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht überschritten werden.

(2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7, die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 gegeneinander abzuwägen. Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 direkt übertragen werden.

§ 3

Landesvorschriften

Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. November 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2. November 2022

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz

Steffi Lemke

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