Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt Bebauungsplan zum Gewerbe- und Industriegebiet „Am Heidekrug“ der Stadt Velten (Landkreis Oberhavel) für unwirksam

Urteil des 3. Senats vom 20. August 2003 – 3 D 38/99.NE –

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom gestrigen Tage dem Normenkontrollantrag von mehr als 120 Eigentümern und Mietern von Wohngrundstücken gegen den Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbe- und Industriegebiet „Am Heidekrug“ der Stadt Velten stattgegeben. Die Grundstücke der Antragsteller sind mehrheitlich im Wohngebiet „Velten Grün“ belegen, das unmittelbar nördlich an das mit dem Bebauungsplan „Am Heidekrug“ überplante Gebiet angrenzt. Das ca. 54 ha große Plangebiet selbst ist von Nord nach Süd im Wesentlichen in Misch-, Gewerbe- und Industriegebiete gegliedert, wobei die Industrieflächen bis auf ca. 400 m an das Wohngebiet „Velten Grün“ heranreichen. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Geräuschimmissionen, nicht jedoch zum Schutz vor anderen Immissionen, insbesondere Gerüchen und Luftschadstoffen.

Abgesehen von der Unbestimmtheit einzelner Festsetzungen leide der Bebauungsplan, so führte das Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Urteils aus, an einem zur Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mangel der Abwägung. Die Stadt Velten als Satzungsgeber habe den sog. Trennungsgrundsatz nicht ausreichend berücksichtigt und die sich aus dem Nebeneinander von einerseits zum Wohnen und andererseits zur industriellen Nutzung vorgesehenen Gebieten ergebenden Konflikte nur unzureichend selbst planerisch gelöst. Nach dem Trennungsgrundsatz seien bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete oder sonstige schutzwürdige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dem sei wegen der Nähe der ausgewiesenen Industrieflächen zu den benachbarten Wohnnutzungen allein mit dem Schutz vor Lärmimmissionen dienenden Festsetzungen nicht genüge getan. Die Bewältigung hieraus resultierender immissionsschutzrechtlicher Konflikte habe nicht nahezu vollständig auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden dürfen. Dies sei auch durch ein Interesse der Stadt Velten an einer möglichst flexiblen Ausnutzung des Plangebiets nicht gerechtfertigt.

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