Wenn der Koffeinpegel höher ist als der Herstellungspreis
- Februar 2026 – ein historischer Tag für alle Frühaufsteher mit schmalem Geldbeutel.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden: Aldi Süd darf seinen Kaffee in Aktionswochen unter den Herstellungskosten verkaufen. Mit anderen Worten: Der Kaffee ist billiger als das, was er gekostet hat. Betriebswirtschaftler mussten sich kurz hinsetzen.
Der Fall: Wenn Bohnen juristisch mahlen
Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach Kaffee für eine Woche günstiger verkauft, als er in der Herstellung gekostet hatte. Also nicht „billig“, sondern „eigentlich wirtschaftlich unvernünftig“.
Das rief Tchibo auf den Plan.
Der Kaffeeriese fand: So geht das nicht.
Vorwurf: Missbrauch von Marktmacht!
Ein Discounter dürfe seine Muskeln nicht so spielen lassen, dass andere Marktteilnehmer nur noch den Kaffeesatz sehen.
Aldi konterte entspannt zwischen zwei Röstvorgängen:
Ein generelles Verbot, Waren unter Kosten zu verkaufen, gebe es schließlich nicht. Außerdem sei Tchibo nun wirklich kein kleiner Tante-Emma-Laden, der schutzbedürftig im Wind der Preisschlachten stehe.
Das Landgericht Düsseldorf sah das genauso.
Und nun auch das Oberlandesgericht.
Juristische Feinröstung
Der 6. Kartellsenat erklärte im Wesentlichen:
Verboten ist der Verkauf unter dem sogenannten „Einstandspreis“. Also dem Preis, den ein Unternehmen seinem Lieferanten zahlt.
Aber – und hier wird es juristisch aromatisch – Aldi kauft keinen fertigen Kaffee ein.
Aldi röstet selbst.
Aldi ist quasi sein eigener Lieferant.
Aldi verhandelt morgens mit sich selbst.
Und wenn man keinen Einstandspreis hat, kann man auch nicht darunter verkaufen.
Das ist juristisch ungefähr so elegant wie zu sagen:
„Ich kann meine Schwiegermutter nicht beleidigen – ich bin ja selbst die Schwiegermutter.“
Damit war klar: Die spezielle Vorschrift greift hier nicht.
Und auch die große Generalklausel des Kartellrechts verbietet nicht automatisch, Lebensmittel unter Herstellungskosten anzubieten.
Kurz gesagt: Billiger Kaffee ist nicht automatisch böse.
Der eigentliche Gewinner: Der Montagmorgen
Während Juristen Paragrafen wälzen, denkt der Verbraucher nur eines:
„Hauptsache wach.“
Der durchschnittliche Kunde interessiert sich nämlich weniger für § 20 GWB als für § 1 des Alltagsgesetzes:
Ohne Kaffee keine Kommunikation.
Die Entscheidung bedeutet:
In Aktionswochen darf der Discounter weiter mit Preisen locken, bei denen selbst die Bohnen überrascht gucken.
Tchibo gibt noch nicht auf
Ganz durch ist das Verfahren allerdings noch nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
Das heißt: Der Bundesgerichtshof könnte sich bald ebenfalls die Frage stellen, ob Kaffee unter Herstellungskosten ein kartellrechtliches Problem oder einfach nur ein sehr gutes Angebot ist.
Bis dahin gilt:
Der Markt bleibt heiß.
Die Bohnen auch.
Und irgendwo in Düsseldorf hat ein Kartellsenat bewiesen, dass selbst Rabattaktionen hochkomplexe Rechtsfragen auslösen können.
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