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Nürnberger Versicherung in der Kritik der Verbraucherzentrale Hamburg

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Bei uns melden sich im Moment viele Verbraucher mit einer Lebens- oder Rentenversicherung, die sie zwischen 1994 und 2007  bei der Nürnberger Versicherung abgeschlossen haben. Die Betroffenen erhalten ein Schreiben von der Nürnberger, mit dem sie über eine neue Widerspruchsbelehrung informiert werden.

Warum verschickt die Nürnberger diese Briefe?

2014 entschied der Europäische Gerichtshof und in dessen Folge der Bundesgerichtshof, dass Verbraucher ihr Widerspruchsrecht ausüben können, wenn sie beim Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Konkret heißt das: Versicherte können ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag auch noch Jahre später widersprechen und die eingezahlten Prämien zurückfordern. Mit ihrer Nachbelehrung will die Nürnberger Versicherung dem nun einen Riegel vorschieben.

Was ist von der Nachbelehrung der Nürnberger zu halten?

Wir halten das Vorgehen der Nürnberger für unzulässig. Denn in dem Gesetzestext, welcher der Belehrungspflicht zugrunde liegt, steht:

„…(2) Der Lauf der Frist beginnt erst , wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins  schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist….“

Versendet die Nürnberger heute eine Nachbelehrung an ihre Versicherten, so ist das nicht – wie im Gesetzestext formuliert – bei Aushändigung des Versicherungsscheins, denn diesen haben die Betroffenen ja bereits vor Jahren beim Abschluss des Vertrags erhalten. Dennoch sollten die Angeschriebenen jetzt zügig handeln.

Was sollten Versicherte tun?

Wenn Sie mit Ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag bei der Nürnberger Versicherung unzufrieden sind oder einmal waren, sollten Sie jetzt von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen – und dabei vorsichtshalber die im Schreiben genannte Frist von 14 bzw. 30 Tagen wahren.

Möchten  Sie Widerspruch einlegen, haben Sie Anspruch auf Ihre eingezahlten Beiträge, abzüglich der Risikoabsicherung, aber zuzüglich Zinsen von 4 bis 7 Prozent. Das gilt übrigens auch für bereits gekündigte Verträge.

Wann ist ein Widerspruch sinnvoll, wann eher nicht?

Nicht immer ist der Rücktritt von einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag sinnvoll. Doch es gibt einige „klassische“ Fälle, in denen es sich auf jeden Fall lohnt, die Reißleine zu ziehen.

  • Sie haben Ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren wieder gekündigt und nicht annähernd das herausbekommen, was Sie eingezahlt haben. Widersprechen Sie!
  • Sie haben einen Vertrag, der noch nicht so lange läuft und der Rückkaufswert – also das, was Sie erhalten, wenn Sie Ihre Police kündigen – ist niedriger als die Geldsumme, die Sie eingezahlt haben. Widersprechen Sie!
  • Sie haben einen Rürup-Vertrag und ärgern sich, dass Sie diesen nicht kündigen können. Widersprechen Sie!

Mit unserem Musterbrief (Download 90 Cent) können Sie Ihren Rücktritt erklären und Ihre eingezahlten Prämien zurückfordern.

Wenn der Abschluss Ihres Vertrags bereits einige Jahre zurückliegt, sollten Sie nicht vorschnell handeln. Dann kann es manchmal besser sein, die Police weiterlaufen zu lassen.

  • Sie haben einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag aus den 90er Jahren. Lassen Sie prüfen, ob ein Rücktritt wirtschaftlich sinnvoll ist!
  • Sie haben einen alten Vertrag, in den Sie immer noch regelmäßig Geld einzahlen. Lassen Sie prüfen, ob ein Rücktritt wirtschaftlich sinnvoll ist!

Es gibt auch Fälle, in denen Sie grundsätzlich gar nicht widersprechen sollten:

  • Sie haben eine Zusatzversicherung zur Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen, die Ihnen im Falle einer Berufsunfähigkeit eine Rente sichert. Widersprechen Sie nicht!

Sie haben Fragen?

Wir helfen Ihnen weiter, wenn Sie in Sachen Widerspruch unsicher sind und unterstützen Sie auch dabei einzuschätzen, ob Ihre Police eine gute Geldanlage ist oder nicht. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Stand vom Montag, 7. Dezember 2015

Quelle:VZ HH

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