Frage: Herr Reime, die Initiative 500 gemeinnützige AG aus Ettlingen hat für den 28. November 2025 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Worum geht es dabei im Kern?
Rechtsanwalt Reime:
Die Gesellschaft lädt ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein, um über die Nachbesetzung des Aufsichtsrats zu entscheiden. Hintergrund ist der angekündigte Rücktritt von Frau Nicole Cvilak zum Jahresende 2025. An ihrer Stelle soll Herr Paul Cvilak mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in den Aufsichtsrat gewählt werden. Das ist ein klassischer Vorgang bei personellen Veränderungen in der Unternehmensleitung, insbesondere wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats ausscheidet.
Frage: Welche Bedeutung hat eine solche Wahl für die Aktionäre einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft?
Rechtsanwalt Reime:
Auch wenn es sich um eine gemeinnützige AG handelt, gelten die grundsätzlichen Regeln des Aktienrechts. Der Aufsichtsrat spielt eine zentrale Rolle bei der Überwachung des Vorstands und der Einhaltung der Satzungszwecke – gerade im gemeinnützigen Bereich, wo auch steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Die Aktionäre haben mit ihrer Stimme die Möglichkeit, Einfluss auf die Zusammensetzung dieses Kontrollgremiums zu nehmen.
Frage: Die Einladung erwähnt, dass sich Aktionäre bis spätestens 21. November 2025 anmelden müssen. Was ist dabei rechtlich zu beachten?
Rechtsanwalt Reime:
Die Teilnahme- und Stimmberechtigung hängt davon ab, dass sich der Aktionär rechtzeitig anmeldet und seine Aktionärseigenschaft nachweist – etwa durch eine beglaubigte Kopie der Aktie oder Globalurkunde. Wichtig ist, dass sich dieser Nachweis auf den Beginn des 7. November 2025 bezieht. Wer diese Frist versäumt, kann weder teilnehmen noch abstimmen. Es empfiehlt sich daher, den Nachweis frühzeitig zu erbringen, insbesondere wenn man sich postalisch anmelden möchte.
Frage: Welche Besonderheiten gelten, wenn Aktionäre nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen können?
Rechtsanwalt Reime:
In diesem Fall kann das Stimmrecht durch eine Vollmacht ausgeübt werden – etwa durch eine andere Person oder auch durch eine Aktionärsvereinigung. Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt werden. Bei Online-Teilnahme wird es vermutlich ergänzende Anweisungen geben, wie Vollmachten digital hinterlegt werden können.
Frage: Gibt es für die Aktionäre sonstige Rechte oder Fristen, die sie beachten sollten?
Rechtsanwalt Reime:
Ja. Aktionäre können Gegenanträge oder Wahlvorschläge zur Tagesordnung einreichen – in diesem Fall bis zum 14. November 2025. Diese Möglichkeit ist ein zentrales Element der Aktionärsdemokratie. Die Einreichung muss schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Zudem ist darauf zu achten, dass nur fristgerecht eingegangene Anträge in der Hauptversammlung berücksichtigt werden.
Frage: Was bedeutet der Hinweis auf die 100.000 Stückaktien mit Stimmrecht?
Rechtsanwalt Reime:
Das Grundkapital ist in 100.000 Stückaktien eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien, das heißt: alle Stimmrechte sind aktiv und stimmberechtigt. Für die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds ist also die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend.
Frage: Wie schätzen Sie die rechtliche Relevanz dieser Hauptversammlung insgesamt ein?
Rechtsanwalt Reime:
Es handelt sich um eine formell notwendige Maßnahme, um die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats sicherzustellen. Für die Aktionäre bietet die Versammlung zugleich die Möglichkeit, Fragen zur Unternehmensentwicklung oder zu künftigen Vorhaben zu stellen. Auch bei einer gemeinnützigen AG ist Transparenz gegenüber den Anteilseignern wesentlich.
Frage: Ihr Fazit, Herr Reime?
Rechtsanwalt Reime:
Aktionäre sollten die Einladung ernst nehmen und sich rechtzeitig anmelden, wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Auch wenn nur ein Wahlpunkt auf der Tagesordnung steht, ist die Besetzung des Aufsichtsrats ein zentraler Vorgang für die künftige Unternehmensführung.
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