Musterverfahrensantrag gegen Lloyd Fonds AG und weitere

Auf Antrag des Klägers wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

1. Beklagte:

a) Lloyd Fonds AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg.

b) Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Raik Czosnowski, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:

MS „BERMUDA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Verwaltung MS „BERMUDA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH

3. Bezeichnung des Prozessgerichts:

Landgericht Hamburg

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

313 O 29/18

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:

Der am 18. Juni 2008 von der Lloyd Fonds AG veröffentlichte Prospekt der MS „BERMUDA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:

a) Der Prospekt enthält keinen Hinweis auf den künftigen Wegfall des Wettbewerbsvorteils der Fondsschiffe durch die geplante bzw. bereits beschlossene Verbreiterung des Panamakanals und darauf, dass das Schiff nach der Eröffnung der Verbreiterung des Panamakanals einer erhöhten Konkurrenz durch größere Schiffe ausgesetzt sind, die den Kanal dann ebenfalls passieren können.

b) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.

c) Der Prospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte Loan-to-Value-Klausel und die 105 %-Währungsklausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.

d) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von der finanzierenden Bank zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.

6. Knappe Darstellung des Lebenssachverhalts:

Der Kläger und Antragsteller (nachfolgend: Kläger) nimmt die Beklagten und Antragsgegner (nachfolgend: Beklagte) nach der Zeichnung einer mittelbaren Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds MS „BERMUDA“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz wegen behauptetet unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben in Anspruch.

Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 5.8.2008 mit einem Beteiligungsbetrag von 30.000,00 € zzgl. 5 % Agio an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft sollte ein Vollcontainerschiff mit einer Stellplatzkapazität von 4.330 TEU betreiben, wobei bei einer Gesamtinvestition von 51.660.000,00 € ein Emissionskapital von 22.200.000,00 € eingeworben werden sollte und in übersteigendem Umfang Schiffshypothekendarlehen aufgenommen werden sollten. Die Beklagte zu 1. ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und wird im Prospekt als Anbieterin der Vermögensanlage aufgeführt. Die Beklagte zu 2. ist die Treuhandkommanditistin, über welche sich der Kläger an der Fondsgesellschaft beteiligte. Der Kläger erwarb die streitgegenständliche Beteiligung nach einer Beratung durch den Mitarbeiter eines Kreditinstituts.

Der Kläger macht geltend, die Beratung bezüglich der gegenständlichen Beteiligung durch den Mitarbeiter des Kreditinstituts sei auf Grundlage des Beteiligungsprospektes vom 18.6.2008 erfolgt. Dieser sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend. Die Beklagten hätten insoweit die ihnen jeweils zukommenden Aufklärungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er, so der Kläger, die Beteiligung nicht gezeichnet.

7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

12.2.2018

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