Musterverfahrensantrag 22 O 360/18 Erster Privater Investmentclub BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

UPDATE

Wie wir bereits berichtet haben, haben sich die Verfahren erledigt, da im Laufe des Verfahrens sämtliche Kläger ihre Klage zurückgenommen hatten.

Landgericht Köln

Beschluss

In dem Rechtsstreit
Schoenemeyer u.a. gegen Rombach u.a.

hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln
am 15.07.2019
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dahl, die Richterin am Landgericht Dr. Keuter und die Richterin Dr. von Barby

beschlossen:

I.

Dem Oberlandesgericht Köln werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über einen Beitritt zur „Erster Privater Investmentclub BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“ in der Fassung vom 04.01.2008 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist, da der Verkaufsprospekt – jeweils und/oder –

1.

nicht auf das Risiko der fehlenden Handlungsfähigkeit und/oder der Abwicklung der Gesellschaft hinweist,

2.

das Risiko der Nachhaftung unrichtig darstellt,

3.

nicht auf das Blindpool-Risiko hinweist,

4.

nicht auf das Risiko der Rücknahmeaussetzung hinweist,

5.

nicht hinreichend über die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen informiert.

II.

Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister des Bundesanzeigers öffentlich bekannt zu machen.

Gründe

I.

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer auf Prospektfehlern beruhenden vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „Erster Privater Investmentclub BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)“. Gesellschaftszweck war das langfristige gemeinsame Wertpapiersparen und die Verbesserung des Börsenwissens durch regelmäßige Unterrichtung und Weiterbildung der Gesellschafter. Die Anlage wurde mit dem am 04.01.2008 verfassten Verkaufsprospekt beworben. Die Antragsgegner sind ausweislich des Gesellschaftsvertrags zur Gründung der „Erster Privater Investmentclub Börsebius Zentral (GbR)“ vom 04.01.2008 deren Gründungsgesellschafter.

Der Verkaufsprospekt war Grundlage der Beitrittserklärung des Antragstellers, der seinen Auszahlungsanspruch an der GbR „Erster Privater Investmentclub Börsebius Hohenzollern“ in die „Erster Privater Investmentclub Börsebius Zentral (GbR)“ einbrachte.

Die Gesellschaft befindet sich seit dem 20. Juli 2014 in Liquidation und wurde am 21.07.2014 aufgelöst.

Die Antragsteller behaupten, der Verkaufsprospekt sei unrichtig, irreführend und fehlerhaft.

Die Antragsgegner bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern. Der Antragsgegner zu 2) bestreitet, Gründungsgesellschafter zu sein. Die Antragsgegner erheben die Einrede der Verjährung. Sie meinen, wegen des Eintritts der absoluten Verjährung sei der Antrag zu einem Kapitalanlegermusterverfahren unzulässig.

II.

Der Antrag ist zulässig.

1.

Die Musterverfahrensanträge sind in ihren Feststellungszielen statthaft.

2.

Die Kammer hat nach § 3 Abs. 4 KapMuG von der gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung der einzelnen Musterverfahrensanträge im Klageregister abgesehen, weil die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Oberlandesgericht Köln nach § 6 Abs. 1 KapMuG bereits vorliegen. Es liegen der Kammer bereits 37 anhängige Verfahren vor, in denen Musterverfahrensanträge gestellt worden sind.

3.

Die aufgeführten Musterverfahrensanträge sind mit ihren geltend gemachten Feststellungszielen zulässig, denn die Entscheidung der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten hängt von den Feststellungszielen ab, § 3 Abs. 1 Ziffer 1 KapMuG.

Eine Entscheidung in einem zugrundeliegenden Rechtsstreit hängt nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebung und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist. Dann sind durch das Musterverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können und es ist den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (BGH, Beschluss vom 02.12.2014, XI ZB 17/13, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 28.01.2016, III ZB 88/15, juris Rn.14 f.).

Danach ist der Musterverfahrensantrag zulässig: zum einen sind die Ansprüche der Antragsteller nicht offensichtlich verjährt, zum anderen kann über die Stellung des Antragsgegner zu 2) als Gründungsgesellschafter sowie die Frage der Kausalität des Prospektes für die Anlageentscheidung nicht ohne eine etwaige Beweisaufnahme entschieden werden.

Dahl                          Dr. Keuter                          Dr. von Barby

Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Landgericht Köln

 

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