Musterentscheid 13 Kap 6/19 Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG

Beschluss

In der Sache

Elke Hildebrandt, Killingerstrasse 29, 91056 Erlangen

– Musterklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KWAG, Lofthaus 4, Am Winterhafen 3a, 28217 Bremen, Gz.: 51/​18/​Q98/​sv/​sv

gegen

1)

Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand Klaus Martin Pinter, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

2)

TradeOn GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Martin Pinter und Timo Wolf, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

3)

Lloyd Treuhand GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Raik Czosnowski, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg

– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 3:
Rechtsanwälte Lindenpartners, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin, Gz.: 11590 I 19 – GWA/​cp

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner und die Richterin am Oberlandesgericht Kaufmann am 23.12.2020 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2020:

I.

Es wird festgestellt, dass der am 20.12.2007 veröffentlichte Anlageprospekt zum Fonds „Best of Shipping I“

1.

das Risiko aus der hohen Volatilität des Charterratenmarktes nicht genügend darstellt;

2.

insoweit unvollständig bzw. fehlerhaft ist, als er nicht darauf hinweist, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit vom volatilen Charterratenniveau ebenfalls extrem schwanken;

3.

insoweit unvollständig bzw. fehlerhaft ist, als es mangels Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen nicht möglich ist, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen;

4.

insoweit unvollständig bzw. fehlerhaft ist, als sowohl die Liquiditätsprognose, als auch die Ergebnisprognose angesichts des hoch volatilen Schiffsmarktes nicht nachvollziehbar sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten für die zu Ziffer I. Nrn. 1 – 4 des Tenors festgestellten Mängel des am 20.12.2007 veröffentlichten Emmissionsprospekts zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind und hinsichtlich der genannten Fehler des Prospektes auch schuldhaft gehandelt haben.

III.

Im Übrigen werden die Feststellungsanträge zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der am 20.12.2007 veröffentlichte Anlageprospekt zum Fonds „Best of Shipping I“.

Hierbei handelt es sich um einen Dachfonds, der konzeptionsgemäß nach Abschluss der Investitionsphase Anteile an ca. 100 Schifffahrtsgesellschaften enthalten sollte. Hierbei sollte der Erwerb so erfolgen, dass eine breite Risikostreuung erreicht würde; dabei sollten in Übereinstimmung mit einer „sicherheitsorientierten Ausrichtung des Angebotes“ (Anlageprospekt Anl. MK 1, S. 7) vor allem Anteile solcher Gesellschaften erworben werden, deren Schiffe bereits einen fortgeschrittenen Entschuldungsgrad aufwiesen. Der Erwerb der Anteile sollte demgemäß über den Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen erfolgen.

Die Musterbeklagte zu 1 fungierte als Anbieterin, die Musterbeklagte zu 3 als Treuhänderin, die Musterbeklagte zu 2 war mit der Übernahme des Portfolio Management betraut.

Alle drei Musterbeklagten waren Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co. KG (Anl. MK 1, S. 71).

Der Prospekt ist nach Maßgabe des IdW S 4 von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und für beanstandungsfrei befunden worden.

Mit Beschluss vom 30.01.2019 hat das Landgericht Hamburg dem Senat die folgenden Feststellungsziele vorgelegt:

Es wird festgestellt:

I. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Beklagten :

1.

Die Beklagten sind für den am 20.12.2007 veröffentlichten Emmissionsprospekt zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sowie der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

2.

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 20.12.2007 veröffentlichten Emmissionsprospekt zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

3.

Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten.

II. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG:

Der am 20.12.2007 von der Lloyd Fonds AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von Beteiligungen an der „Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG“ ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend, und zwar in folgenden Punkten:

1.

Dem Prospekt sind folgende konkrete Risiken und Besonderheiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsmarkt stehen, nur ungenügend oder nicht zu entnehmen:

a)

das Risiko aus der hohen Volatilität des Charterratensmarktes ist nicht genügend dargestellt.

b)

Es erfolgt kein Hinweis darauf, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit vom volatilen Charterratenniveau ebenfalls extrem schwanken.

c)

Mangels Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen ist es nicht möglich, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen.

d)

Auf die zahlreichen Wirtschaftsfaktoren, deren Auswirkungen auf den Schiffsmarkt und die sich für die Beteiligung manifestierenden Risiken wird nicht hingewiesen.

e)

Es wird an keiner Stelle über die zahlreichen historischen, noch die bevorstehende und bereits erkennbare Schifffahrtskrise und die sich seinerzeit in vollem Gang befindliche Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf den Schiffsmarkt aufgeklärt.

f)

Die Risiken aus Schiffsnebenkosten und die hieraus entstehende Belastung werden unzureichend verdeutlicht.

g)

Der Umfang des Versicherungsschutzes bei Schiffen und die Auswirkung auf die Anlage werden nur ungenügend verdeutlicht.

2.

Die Prospektausführungen im Kontext mit der Fremdfinanzierung sind unzureichend. Konkret lassen sich folgende Aufklärungsdefizite festhalten:

a)

die Risiken im Zusammenhang mit der anlageeigenen Fremdfinanzierung werden nicht hinreichend deutlich dargestellt. Dem Anleger wird nicht verdeutlicht, welche Kündigungsrechte und Sicherheiten der Fremdfinanzierungsvereinbarung zu Grunde gelegt wurden, oder welche Folgen hieraus resultieren können.

b)

Dem Anleger wird nicht dargelegt, dass Fremdfinanzierungsrisiken auf Seiten der zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen bestehen. So wird weder auf die regelmäßig vereinbarte Loan-to-Value-Klausel, noch auf die 105 %-Klausel, noch auf Auswirkungen der Regelungen nach Basel II hingewiesen.

3.

Folgende konzeptionelle und anlegergefährdende Risiken sind nicht oder nur ungenügend erläutert:

a)

der Anleger wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Portfolio-Streuung auch potenziell die Gefahr beinhaltet bzw. erhöht, schlechtlaufende Beteiligungen zu erlangen. Es wird fälschlich suggeriert, dass dies die Anlage lediglich sicherer mache.

b)

dem Anleger werden durch die Investitionskriterien besondere Sicherheiten suggeriert, die angesichts des hoch volatilen Marktes nicht bestehen. Hierdurch wird dem Anleger suggeriert, dass Risiken vorhersehbar und durch Instrumentarien eindämmbar seien, was schlichtweg nicht richtig ist.

c)

Das Cluster-Risiko wird nur unzureichend erläutert. Über die Tatsachen, dass Hauptinvestitionsmarkt der Containerschiffsmarkt ist und dass überwiegend in hauseigene Schiffsbeteiligungen investiert wird, wird der Anleger nicht informiert.

d)

Das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung wird dem Anleger nicht hinreichend dargestellt.

e)

Sowohl die Liquiditätsprognose, als auch die Ergebnisprognose sind angesichts des hoch volatilen Schiffsmarktes nicht nachvollziehbar. Dem Anleger wird eine stabile Marktentwicklung suggeriert, die unrealistisch war.

f)

Der Veräußerungserlös und die Schlussausschüttungen sind angesichts des hoch volatilen Marktes unrealistisch und irreführend.

g)

Die Schwankungsbreiten der Beteiligung innerhalb der Sensitivitätsanalyse spiegelt nicht den realen Maßstab wieder. Zudem werden die Risiken nur separat dargestellt, wodurch ein stets positiver Ausgang suggeriert wird.

h)

Die Ausführungen zum Blind-Pool-Risiko sind nur ungenügend dargestellt.

i)

Dem Anleger wird fälschlich eine werthaltige Platzierungsgarantie suggeriert.

j)

Eine Nachschusspflicht wird fälschlich verneint.

k)

Es erfolgt an keiner Stelle des Prospektes ein Hinweis darauf, welche Stellung der Anleger im Falle einer Insolvenz einnimmt.

l)

Über die Gefahr einer Majorisierung wird nicht aufgeklärt.

m)

Es folgt keine Aufklärung über die Einschränkung bis Umwidmung des Stimmrechts. Dem Anleger wird suggeriert, durchgehend und unter allen Umständen die Geschicke der Gesellschaft leiten zu können.

II.

Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass der Anlageprospekt diverse Mängel aufweise, für die die Musterbeklagten als Gründungskommanditistinnen der Emittentin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne einzustehen hätten.

Der Senat folgt dem in einigen Punkten.

1.

Feststellungsziel I.1

Die Beklagten sind für den am 20.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG aufgrund ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht sowie der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich.

a)

Die Musterklägerin meint, dass die Musterbeklagten als Gründungskommanditistinnen passivlegitimiert im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne seien.

b)
c)

Die Musterbeklagte zu 1 werde zudem im Prospekt (S. 5) als Initiatorin der Anlage bezeichnet und auf S. 31 ihre Kompetenz und bisherige Performance werblich herausgestellt, weiter habe sie (S. 10, 67 f.) eine Platzierungsgarantie herausgelegt.

d)
e)

Die Musterbeklagte zu 2 habe zudem mit der Betonung ihrer Kompetenz als Portfolio-Managerin, auf deren besondere Expertise verschiedentlich im Prospekt hingewiesen werde (insbesondere S. 34), besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

f)
g)

Gleiches gelte für die Musterbeklagte zu 3 in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin und folglich direkte Vertragspartnerin der Anleger (S. 9).

h)
i)

Dass es nicht zu persönlichen Kontakten zwischen Verantwortlichen der drei Musterbeklagten und den einzelnen Anlegern gekommen sei, sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH unerheblich.

j)
k)

Die Musterbeklagten halten dieses Feststellungsziel für gegenstandslos, da der Prospekt keinerlei Mängel aufweise.

l)
m)

Zudem sei die Prospekthaftung im weiteren Sinne durch die spezialgesetzliche Haftung nach § 127 InvG a.F. verdrängt und schließlich dieses Feststellungsziel ohnehin zu allgemein und damit nicht feststellungsfähig gefasst, da die Haftung konkret von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abhänge.

n)
o)

Die beantragte Feststellung ist hinsichtlich der gem. Ziffern 1 – 4 des Tenors des vorliegenden Beschlusses festgestellten Mängel des Prospektes zu treffen.

p)
q)

Die Musterklägerin begehrt hier lediglich die Feststellung, dass die Musterbeklagten im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne für etwaige Mängel des Prospektes verantwortlich sind.

r)
s)

So verstanden ist das Feststellungsziel nicht zu unbestimmt und durchaus feststellungsfähig und zudem begründet, da es für die entsprechende Verantwortlichkeit der Musterbeklagten genügt, dass sie allesamt Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft und damit gegenüber neu beitretenden Anlegern – unabhängig davon, dass sie sich nur treuhänderisch vermittelt durch die Musterbeklagte zu 3 beteiligten – aufklärungspflichtig waren (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BGH III ZR 90/​08, Urteil vom 12.02.2009, Rn. 8 bzw. BGH II ZR 326/​04, Urteil vom 20.03.2006, Rn. 7).

t)
u)

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne wird auch nach allgemeiner Ansicht nicht durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt.

2.

Feststellungsziel I.2

Die Beklagten haben bei der Veröffentlichung des am 20.12.2007 veröffentlichten Emmissionsprospekt zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

a)

Die Musterklägerin verweist auf die ihrer Auffassung nach nicht widerlegte Vermutungswirkung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

b)
c)

Die Musterbeklagten verweisen auf ihren Vortrag zu Feststellungsziel I.1.

d)
e)

Die Feststellung ist hinsichtlich der gem. Ziffern 1 – 4 des Tenors des vorliegenden Beschlusses festgestellten Mängel des Prospektes zu treffen.

f)
g)

Die Musterbeklagten haben hinsichtlich dieser Mängel die – nach allgemeiner Meinung im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne anwendbare – Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegt.

h)
3.

Feststellungsziel I.3

j)

k)

Die Beklagten waren verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zur Erste Lloyd Fonds TradeOn Portfolio GmbH & Co KG aufzuklären und haften deshalb wegen Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten.

l)
m)

Die Musterklägerin meint, dass die Beklagten für die festgestellten Fehler

n)

einstehen müssten, da sie den Prospekt für die Aufklärung der Anleger eingesetzt hätten.

o)
p)

Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, da er sich nach seinem Wortlaut auf die

q)

tatsächliche Feststellung der Haftung der Musterbeklagten richtet – dies ist jedoch

r)

eine Frage, die nur im Individualprozess geklärt werden kann, da sie auch von nur

s)

dort zu beantwortenden Fragen – etwa nach der Kausalität der

t)

Aufklärungspflichtverletzung für die Anlageentscheidung des jeweiligen Anlegers –

u)

abhängt.

v)
w)

4.) Feststellungsziel II.1.lit a

Das Risiko aus der hohen Volatilität des Charterratenmarktes ist nicht genügend dargestellt.

a)

Die Musterklägerin behauptet, dass die Entwicklung der Charterraten in der Zeit vor Prospektveröffentlichung sowohl am Containerschiffsmarkt – in den nach dem Konzept des Prospektes vorrangig habe investiert werden sollen – aber auch im Bereich der Bulk- und Tankschifffahrt – die gleichfalls als Investitionsobjekte in Betracht gezogen worden seien – extrem volatil gewesen seien.

Sie meint, dass hierauf habe hingewiesen werden müssen, eine Darstellung der historischen Charterraten fehle im Prospekt jedoch.

Ohne eine Darstellung der Vergangenheit habe sich der Anleger kein Bild von möglichen künftigen Entwicklungen machen können. Die gerade einmal dreiseitige Darstellung zum Schifffahrtsmarkt S. 27 – 29 sei vollkommen unzureichend. Es fehle jede Aussage zum aktuellen Verhältnis von Angebot und Nachfrage, es werde nur erwähnt, dass auch in den nächsten Jahren mit einem erheblichem Wachstum des Welthandels zu rechnen sei, woraus sich gute Chancen für die drei genannten Bereiche der Handelsschifffahrt ergäben.

Das extreme Auf und Ab der Charterraten, wie es etwa für die Containerschifffahrt exemplarisch Erhebungen von Clarksons (Chart S. 15 des klägerischen Schriftsatzes vom 20.08.2019, Bl. 42 d.A.) zu entnehmen sei, habe dargestellt werden müssen. So hätten die Charterraten für 2.500 TEU-Schiffe im Zeitraum von 1997 – 2005 von $ 10.325 – § 39.000 geschwankt, bei einem Durchschnittswert von $ 18.755. Bei Tankschiffen sei es teilweise zu Schwankungen um 400 – 500% innerhalb eines Jahres gekommen; ähnlich habe sich dies bei Bulkern verhalten – wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf die S. 15 – 18 des klägerischen Schriftsatzes vom 20.08.2019, Bl. 42 – 45 d.A., Bezug genommen.

Da es sich bei den zu erzielenden Charterraten um das zentrale Kriterium für den Erfolg der beworbenen Anlage handele, sei eine Darstellung der hohen Volatilität derselben unabdingbar gewesen.

b)

Die Musterbeklagten meinen, dass der Vortrag der Musterklägerin zunächst – was im Übrigen für alle Feststellungsziele zu Ziffer II des Vorlagebeschlusses gelte – außer Betracht lasse, dass es sich vorliegend um einen Zweit- und nicht um einen Erstmarktfonds handele. Dessen Risikoprofil stelle sich jedoch ganz anders dar, als bei einer Investition am Erstmarkt.

Der Erfolg des Zweitmarktfonds hänge wesentlich davon ab, zu welchen Konditionen er Beteiligungen erwerbe und ggf. wieder veräußern könne, damit würden die typischen Risiken eines Erstmarktfonds nicht ohne Weiteres relevant sein. Die allgemeinen Zukunftsaussichten für den Schiffsmarkt seien nicht unmittelbar relevant, entscheidend sei, ob es dem Fondsmanagement gelinge, relativ zur jeweiligen Lage am Markt günstig zu investieren bzw. zu verkaufen.

Vom Anlageprospekt eines Zweitmarktfonds sei gerade nicht zu erwarten, dass er all‘ diejenigen Angaben enthalten müsse, die sich in den Prospekten der einzelnen Zielfonds finden müssten.

Die Schifffahrtskrise ab 2008 sei bei Prospektlegung nicht vorhersehbar gewesen. Im Übrigen würde gerade in Krisensituationen die Chance zu günstigen Investitionen bestehen, indem Beteiligungen mit deutlichen Abschlägen erworben werden könnten. Auch nach Rechtsprechung des BGH sei Gegenstand der Aufklärungspflichten eben der Dachfonds und dessen Risiken, nicht aber die des bzw. der Zielfonds (BGH III ZR 254/​15, Rn. 22).

Vor diesem Hintergrund habe die hohe Volatiliät der Charterraten im streitgegenständlichen Prospekt nicht dargestellt werden müssen.

Zudem fänden sich S. 13 und 14 deutliche Hinweise darauf, dass die Ergebnisse hinter den Prognosen zurückbleiben könnten und werde S. 50 auch erwähnt, dass die Rückflüsse aus den Schifffahrtsgesellschaften vom jeweiligen Niveau der Charterraten abhängig seien.

Entscheidend sei für den vorliegenden Zweitmarktfonds die langfristig steigende Tendenz der Charterraten. Zudem sei historisch zu beobachten, dass die Phasen sinkender Raten jeweils nur kurz gewesen und von längeren Phasen höherer Raten gefolgt worden seien (insoweit wird Bezug genommen auf den Chart, S. 21 des Schriftsatzes der Musterbeklagten vom 28.01.2020; Bl. 202 d.A.) – kurzfristige Abschwünge aber seien für den vorliegenden, auf eine Laufzeit von 12 Jahren angelegten Fonds unerheblich gewesen.

Zudem seien die Containerschiffe, an denen der Fonds Beteiligungen erworben habe, ganz überwiegend langfristig festverchartert gewesen, je nach Größenklasse für bis zu 9 Jahre, womit die Zielfondsschiffe von der allgemeinen Ratenentwicklung ohnehin unabhängig gewesen seien.

Die Klägerseite zeige gerade nicht auf, dass nach dem Fondskonzept in Schiffsfonds hätte investiert werden sollen, bei denen mangels ausreichender Liquidität und mangels Festcharter bzw. infolge insolvenzbedrohter Vertragspartner entsprechende Risiken bestanden hätten.

Vielmehr sehe das Fondskonzept vor, dass die Zielfonds eine positive Zukunftsperspektive aufweisen müssten, wofür Miet- und Charterverträge hätten analysiert (S. 34 des Prospektes) und zudem auf eine fortgeschrittene Entschuldung des jeweiligen Zielfonds habe geachtet werden sollen (S. 23, l. Sp. vorletzter Absatz und Tabelle S. 39 f. des Prospektes), auch die in der Tabelle S. 36 – 38 aufgeführten, von der TradeOn AG bei Prospektlegung schon erworbenen Beteiligungen hätten sich – mit einigen Ausnahmen bei Tankschiffen – nahezu durchgängig auf festvercharterte Schiffe bezogen.

Jedenfalls für den vorliegend zu beurteilenden Zweitmarktfonds sei die Höhe der Charterraten damit kein wesentliches Kriterium für den wirtschaftlichen Erfolg gewesen.

c)

Die beantragte Feststellung ist zu treffen, im Prospekt hätte auf die starken Schwankungen der Charterraten insbesondere am Markt für Containerschiffe in der Vergangenheit oder doch wenigstens darauf hingewiesen werden müssen, dass nach den historischen Erfahrungen das Risiko eines rasanten Verfalls von Charterraten nicht auszuschließen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Anlageprospekt dem Anleger alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen richtig und vollständig zu liefern, wobei es nicht nur auf die korrekte und hinreichend vertiefte Darstellung der einzelnen Umstände des Anlageprojektes ankommt, sondern insbesondere dem Anleger auch ein zutreffendes Gesamtbild von Chancen und Risiken der Anlage vermittelt werden muss. Soweit – wie regelmäßig – in einem Prospekt Prognosen über die künftige Entwicklung der Anlage bzw. der Rahmenbedingungen hierfür enthalten sind, müssen diese – was auch praktisch nicht zu leisten wäre – nicht „richtig“ in dem Sinne sein, dass sie ex post betrachtet die tatsächliche Entwicklung zutreffend vorhergesagt haben, sie müssen vielmehr aus der ex ante Sicht „vertretbar“ und auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein.

Bei einem Schiffsfonds ist regelmäßig die prognostizierte Höhe der Einnahmen und damit der Charterraten von zentraler Bedeutung. Wie aus zahlreichen KapMuG-Verfahren und noch zahlreicheren Klagverfahren mit Bezug auf Schiffsfonds gerichtsbekannt ist, enthalten Anlageprospekte zu (Erstmarkt-) Schiffsfonds, die direkt in eine oder auch mehrere Einschiffsgesellschaften investieren, daher im Zusammenhang mit der Darstellung der Prognose der künftigen Einnahmesituation des Schiffes regelmäßig auch eine Darstellung zur historischen Entwicklung der Charterraten am jeweils relevanten Markt (z. B. für Containerschiffe, ggf. auch beschränkt auf eine bestimmte, für den jeweiligen Fonds relevante Größenklasse (z.B. Panamax-Schiffe).

Denn tatsächlich kann sich ein Anleger durch die Lektüre des Prospektes nur dann ein Bild von der jedenfalls ansatzweisen Plausibilität der Prognose – mehr ist ohnehin durch einen Anlageprospekt nicht zu leisten – machen, wenn er zumindest grob über die historische Entwicklung unterrichtet wird: Nur dann kann er erkennen, ob die vorliegende Prognose gemessen an den Erfahrungen der Vergangenheit als der einzig wirklich objektivierbaren Basis einer Einschätzung der möglichen künftigen Entwicklung, vorsichtig oder optimistisch oder vielleicht auch waghalsig ist und damit sein Investitionsrisiko einschätzen – ohne diese Darstellung wäre er schlicht darauf angewiesen, die Prognose der Prospektersteller als Glaubenssatz hinzunehmen.

Dies aber liefe der Funktion eines Prospektes entgegen, dem Anleger jedenfalls im Ansatz eine informierte Entscheidung zu ermöglichen – ein Grundsatz, dem gerade bezogen auf Prognosen der IdW S 4 – der, wenngleich nur eine Empfehlung einer privaten Organisation, nach Auffassung des Senats die allgemeine Auffassung am Markt zum notwendigen Inhalt eines Anlageprospektes im Sinne einer „best practice“ zum Ausdruck bringt und dem sich auch vorliegend die Prospektverantwortlichen unterstellt haben, indem sie ausdrücklich darauf hinweisen und auch damit werben, dass der Prospekt nach Maßgabe des IdW S 4 von einem Wirtschaftsprüfer begutachtet worden sei – dadurch Rechnung trägt, dass er fordert, dass Prognosen aus Vergangenheitswerten abzuleiten sind und dies im Prospekt auch darzustellen ist (IdW S 4, Anlage 1, Ziffer 2.3.2, insbesondere letzter Absatz).

Eine solche Begründung der Ergebnisprognose S. 40/​41 bzw. der Wirtschaftlichkeitsprognose auf S. 46 – 48 des Prospektes bzw. eine Unterfütterung derselben mit Tatsachen findet sich vorliegend nicht, es wird lediglich die erwartete Entwicklung von Weltwirtschaft und Seehandel dargestellt (S. 27 – 29), wobei sich hier zudem nur Prognosen zur Nachfrage-, nicht aber zur Angebotsseite finden, da – anders als, wie wiederum gerichtskundig, in Prospekten zu Schiffsfonds ansonsten allgemein üblich – die erwartete Flottenentwicklung überhaupt nicht dargestellt wird. Ohne Darstellung der Angebotsentwicklung aber ist nicht einmal die Möglichkeit eröffnet, zwischen den erwarteten Steigerungen von Nachfrage und Angebot den Saldo zu ziehen und damit wenigstens einen gewissen Ansatz für eine Einschätzung der künftigen Entwicklung des Marktes zu haben.

Der – beispielhaft auf einen Anteil von € 10.000 bezogenen – „Ergebnisprognose für den Anleger“ (S. 40/​41) kann eine Grundlage der Prognose gleichfalls nicht entnommen werden. Auf welcher Basis die ab 2008 angesetzten Ausschüttungen angesetzt worden sein könnten, ist nicht zu erkennen.

Der Wirtschaftlichkeitsprognose S. 46 – 49 hingegen kann entnommen werden, dass beginnend 2008 bis 2019 mit kontinuierlich steigenden Auszahlungen der Schifffahrtsgesellschaften gerechnet und für 2019 mit Auflösung des Fonds eine sehr hohe Auszahlung der Schifffahrtsgesellschaften angesetzt wurde. Die Erläuterungen S. 48 lassen dabei erkennen, dass bis zur Auflösung des Fonds im Jahre 2019 der Löwenanteil der Auszahlungsbeträge offenkundig aus dem laufenden Schiffsbetrieb (also aus offenbar Ergebnisausschüttungen der Zielgesellschaften) stammen sollte – erst ab 2013 sollten (zunächst im geringen Umfang von 1% bzw. 2% in 2013 und 2014, dann je 10% p.a. in 2015 – 2018) Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an Zielfonds erzielt und maßgeblich aus diesen Ausschüttungen an die Anleger bewirkt werden.

Damit aber ist die Argumentation der Musterbeklagten, dass die Charterraten bei diesem Zweitmarktfonds ohne Relevanz seien, da dessen Ergebnis in erster Linie davon abhänge, wie günstig oder ungünstig die jeweiligen Anteile erworben bzw. wieder verkauft werden könnten, ganz offenkundig haltlos.

Nach dem Konzept der Anlage sollten jedenfalls über die Hälfte der Fondslaufzeit alle und für die folgenden 5 Jahre die wesentlichen Erträge aus dem laufenden Schiffsbetrieb der Zielgesellschaften erwirtschaftet werden und waren diese damit – jedenfalls wenn der Fonds tatsächlich konzeptionsgemäß im Sinne der Angaben im Prospekt geführt wurde – ausschließlich von den zu erzielenden Chartereinnahmen abhängig.

Zudem ergibt sich hieraus zwingend, dass beabsichtigt war – auch wenn dies im Prospekt nicht ausdrücklich erwähnt wird – das Fondskapital nach Schließung des Fonds rasch in Zielgesellschaften zu investieren und nicht etwa größere Teile in Liquidität vorzuhalten, da nur so erklärlich wird, wie die für Ausschüttungen erforderliche Liquidität erwirtschaftet werden sollte (ohne durch schlichte Rückzahlung von Eigenkapital die Durchführung des Fondsprojekts unmöglich zu machen). Damit aber ist offenkundig, dass die Fondsgesellschaft die Anteile zu einem Zeitpunkt erwerben würde, der vom – wie erneut gerichtskundig und zudem unstreitig – historisch gesehen sehr hohen Niveau der Charterraten im Jahre 2007/​2008 geprägt war, was begriffsnotwendig eine Auswirkung auf die zu zahlenden Anschaffungspreise haben musste.

Denn wie ebenfalls gerichtskundig ist, wird der Zweitmarkt für Schiffe und Schiffsbeteiligungen ganz wesentlich von den jeweiligen Ertragswerten geprägt, die sich – wie bei jedem Wirtschaftsgut – unmittelbar auf die Preise auswirken. Die Planung des Fonds ging eben gerade nicht dahin, etwa besonders günstige Preise abzuwarten, es sollte und musste konzeptionsgemäß rasch und damit auf dem hohen Preisniveau der Jahre 2007/​2008 investiert werden.

Gerade hieraus folgt nach Auffassung des Senats, dass die Darstellung der Charterratenentwicklung oder doch wenigstens eine Schilderung der erwarteten Entwicklung auch der Angebots- und nicht nur der Nachfrageseite aus Sicht der Anleger eine grundlegend wichtige, unverzichtbare Information gewesen wäre.

Insoweit kann auch der Verweis der Beklagten darauf, dass die TradeOn AG bei Prospektveröffentlichung bereits eine Vielzahl von Beteiligungen erworben hatte und die fraglichen Schiffe durchweg langfristig verchartert und damit der Entwicklung der Charterraten weitgehend entzogen gewesen seien, nicht durchdringen: Die Behauptung, dass die angeführten Schiffe „langfristig“ verchartert gewesen seien, ist überwiegend schlicht falsch – der Tabelle S. 37 – 39 kann dies nicht entnommen werden: Bei 31 angeführten Schiffen findet sich für 6 die Angabe, dass sie am Spot-Markt beschäftigt würden, für 10 lief die Charter in 2008, für 3 in 2009, für 10 in 2010 aus und nur je ein Schiff war bis 2012 bzw. bis 2013 verchartert. Allenfalls für die beiden letztgenannten Schiffe könnte von einer langfristigen Vercharterung die Rede sein, die sie von der Entwicklung der Charterraten in gewisser Weise entkoppelte. Für alle anderen Schiffe mit Festchartern stand binnen spätestens 2 Jahren (zu einem Gutteil binnen weniger Monate nach Prospektveröffentlichung) der Abschluss von Anschlusschartern an, für die das dann aktuelle Charterratenniveau von zentraler Bedeutung sein musste. Damit aber musste auch unter Berücksichtigung der schon von der TradeOn AG bereits gehaltenen Beteiligungen nicht nur auf die Volatilität der Charterraten hingewiesen werden, es musste insbesondere nicht nur die Entwicklung der Nachfrageseite, sondern auch die Entwicklung des Angebots – maßgeblich also die Flottenentwicklung, mithin das Orderbuch dargestellt werden, um dem Anleger jedenfalls im Ansatz eine Basis für die im Prospekt enthaltene positive Prognose zu liefern.

Insofern wirkt es sich auch nicht zu ihren Gunsten aus, dass die Beklagten auf S. 16 des Prospektes auf das Risiko negativer Abweichungen von den Prognosen hingewiesen haben – der Mangel des Prospektes liegt nicht im Inhalt oder der „ex-ante“-Unvertretbarkeit der Prognose, er ergibt sich aus dem Fehlen jeder tragfähigen Angabe zu den Grundlagen der Prognose und dem Weglassen insoweit für den Anleger elementarer Informationen.

Insoweit kann hier offenbleiben, ob der Verweis der Beklagten auf bestehende Festchartern überhaupt irgendeine Substanz hat, da die Beklagten gerade nicht vorgetragen haben, dass mit den jeweiligen Charterern auch fixe Charterraten vereinbart worden seien.

5.) Feststellungsziel II.1 lit. b

Es erfolgt kein Hinweis darauf, dass die Preise für Gebrauchtschiffe in Abhängigkeit von volatilen Charterratenniveau ebenfalls extrem schwanken.

a)

Die Klägerin ist der Auffassung, im Prospekt fehle ein Hinweis auf den zentralen Einfluss der Charterraten auf die Second-Hand-Preise für Schiffe.

Damit werde der irrigen Annahme der Anleger Vorschub geleistet, dass selbst bei etwa schlechter Einnahmesituation dem Fonds doch wenigstens der durch die Beteiligung am Zielfonds verkörperte Sachwert der Schiffe verbleibe.

Tatsächlich entwickelten sich Second-Hand-Preise und Charterraten jedoch weitgehend parallel – dies gelte über alle Schiffsklassen, wie exemplarisch dargestellt für 1.500 TEU – 3.500 TEU-Container-Schiffe und Capesize-Bulker – (insoweit wird Bezug genommen auf die Charts S. 49 – 53 des klägerischen Schriftsatzes vom 20.08.2019). Die Bedeutung dieses Punktes werde dadurch betont, dass die Banken diesem elementaren Zusammenhang durch die Aufnahme der sog. Loan-to-Value-Klauseln in die Darlehensverträge zu Schiffsfinanzierungen Rechnung getragen hätten.

b)

Die Beklagten verweisen insoweit auf den Risikohinweis auf S. 16 des Prospektes, mit dem ausdrücklich hervorgehoben werde, dass die kalkulierten Veräußerungserlöse möglicherweise nicht erreicht werden könnten.

Im Übrigen komme nach der Konzeption des Fonds den Verkaufserlösen auf der Ebene der Zielfonds keine zentrale Bedeutung für das Ergebnis zu, entscheidend sei die Relation zwischen Ankaufspreis und Schlussausschüttung; ein Abwärtstrend bei den Charterraten würde sich aber auch auf die Ankaufspreise niedergeschlagen haben.

Zudem werde das Risiko sinkender Second-Hand-Preise dadurch minimiert, dass der Verkauf über einen Zeitraum von fünf Jahren habe gestreckt werden sollen.

c)

Die beantragte Feststellung ist gleichfalls zu treffen.

Wie hinsichtlich des Feststellungszielen II.1 lit a fehlt mit einer Darstellung der Entwicklung der Second-Hand-Preise für Schiffe erneut eine ganz grundlegende Information, ohne die der Anleger keinerlei Anhalt für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Wirtschaftlichkeits- bzw. Ergebnisprognose hat.

Wie ausgeführt, sollten von 2015 – 2018 je 10%, im Jahre 2019 dann abschließend 57% des Fondsbestandes veräußert werden, womit die Veräußerungserlöse für das wirtschaftliche Ergebnis ebenfalls von wesentlicher Bedeutung waren; nach der Argumentation der Beklagten sind für den vorliegenden Zweitmarktfonds die Einstands- und Verkaufspreise sogar entscheidend für den Erfolg des Fonds.

Gleichwohl findet sich zur Unterlegung der S. 46/​47 angesetzten Auszahlungen, die ab dem Jahre 2015 wesentlich aus Veräußerungen resultieren sollten, nicht mehr, als der Verweis, dass die Prognosewerte „auf dem auf S. 34 beschriebenen Bewertungssystem der Portfolio-Managerin TradeOn AG“ beruhten – dessen Darstellung auf S. 34 des Prospektes ist jedoch praktisch ohne Aussagewert, es werden lediglich Platituden zu der sorgfältigen Analyse der Entwicklungen an Märkten und gesamtwirtschaftlicher Trends verbreitet.

Dazu, wovon konkret die Entwicklung der Second-Handpreise abhängt, die doch auch nach dem Vorbringen der Beklagten von zentraler Bedeutung sein musste, da der Zweitmarktfonds sein prognostiziertes positives Ergebnis doch gerade und in erster Linie aus dem günstigen Delta zwischen An- und Verkauf erzielen sollte, findet sich nichts.

Auch der Passage zum „Schifffahrtsmarkt“ (S. 27 – 29) kann hierzu nichts entnommen werden, da – wie ausgeführt – sich hier nur Aussagen zur Nachfrageseite des Marktes finden.

Damit ist die Darstellung auch insoweit ungeeignet, die Prognose der Verkaufserlöse zu stützen, auch insoweit war eine Darstellung der Entwicklung der Angebotsseite und der insoweit ggf. zu erwartenden Auswirkungen auf die Charterraten unverzichtbar, da diesen Faktoren – gleichberechtigt neben der Nachfrageseite – entscheidende Bedeutung für die Entwicklung der Second-Hand-Preise zukommt.

6. Feststellungsziel II1 lit c

Mangels Darstellung aussagekräftiger Orderbuchzahlen ist es nicht möglich, das konkrete künftige Wachstum an Tonnage und die daraus resultierende Übertonnage zu erkennen.

a)

Die Klägerin meint, dass im Prospekt zwingend auch auf im Moment seiner Veröffentlichung erwartete Flottenentwicklung einzugehen gewesen wäre; es fehle jedwede Darstellung des Flottenwachstums in den verschiedenen Segmenten der Schifffahrt in die über die Beteiligung an den jeweiligen Zielfonds habe investiert werden sollen.

Wie sensibel der Markt auf ein Delta zwischen Angebot und Nachfrage reagiere, zeige etwa, dass im Jahre 2003 ein Nachfragewachstum von 11,3% bei einem Flottenzuwachs von nur 8% einen gewaltigen Anstieg der Charterraten – bei 1.500 TEU-Schiffen von 6.050 auf $ 29.000 p.d. – ausgelöst habe. Damit sei offenkundig, dass ein – ggf. auch nur geringer – Angebotsüberhang sich gleichfalls dramatisch auf die Charterraten auswirken könne und damit als wesentlicher Risikofaktor des Investments habe benannt werden müssen.

Bei Containerschiffen sei Ende 2007 mit einem künftigen Angebotsüberhang von 6% zu rechnen gewesen. Das Orderbook für Containerschiffe habe nach Angaben von Drewry über alle Größenklassen hinweg einen Anstieg der Containerkapazität bis „2011+“ um 52,74% ausgewiesen (Drewry Annual Container Market Review and Forecast 2007/​2008, 3. Quartal 2007 – Anl. KAP 2). Ähnliche Angaben fänden sich bei Clarksons (Shipping Intelligence Weekly vom 29.06.2007, S. 15 – Anl. KAP 10). Dabei sei zu beachten, dass tatsächlich die IST-Zugänge regelmäßig höher lägen, als zunächst im Orderbook ausgewiesen. Zugleich sei beim Containerumschlag nur ein Anstieg um 8% oder sogar nur 6,5% (Gutachten Dr. Imo, S. 86, Anl. KAP 13) p.a. erwartet worden. Den sich ergebenden Angebotsüberhang von mehr als 20% verschweige der Prospekt.

Im Tankerbereich habe das Orderbook nach Angaben des ISL – wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Tabelle S. 42 des klägerischen Schriftsatzes vom 20.08.2019 – per 01.04.2007 bis „2010+“ ein Angebotswachstum von 11,8% p.a. ausgewiesen, während gleichzeitig ein Anstieg der Nachfrage um nicht mehr als 5% p.a. erwartet worden sei.

Ähnlich habe sich die Lage am Bulkermarkt dargestellt, hier sei für 2008 – 2012 ein Zuwachs der Flotte um 60,8% erwartet worden, also 12,1% p.a. bzw. 7,8% nach Korrektur um erwartete Abwrackungen, während die Nachfrage von 2000 – 2007 im Schnitt um 5,1% gewachsen sei.

Dass das zentrale Problem der Schifffahrt die bestehende Übertonnage gewesen sei, werde durch die tatsächliche Entwicklung etwa des Containermarktes verdeutlicht: Während die 2007 prognostizierte Verdoppelung des Containerumschlages bis 2018 tatsächlich eingetreten sei, hätten sich gleichwohl die Charterraten seit dem Einbruch 2008/​2009 nicht wesentlich erholt, was nur durch eine Übertonnage am Markt zu erklären sei. Im Übrigen könne auch nicht die Finanzkrise, die mit dem Kollaps von Lehman Brothers am 15. September 2008 ihren Anfang genommen habe, für den Einbruch der Charterraten verantwortlich gemacht werden, denn diese seien ausweislich des Howe Robinson Container Indices (ANl. KAP 4) bereits im 2. und 3. Quartal 2008 um 28% gefallen, was nur durch auf den Markt drängende Überkapazitäten erklärt werden könne.

b)

Die Beklagten halten die Darstellung im Prospekt für ausreichend.

So weise der Prospekt mehrfach auf das Risiko möglicher negativer Marktentwicklungen hin (S. 14 und 50).

Die Darstellung zum Schiffsmarkt S. 27 – 29 genüge den Anforderungen.

Entgegen der Behauptung der Klägerin sei Ende 2007 eine Übertonnage nicht absehbar gewesen, zu einem Verfall der Frachtraten sei es denn auch erst im August/​September 2008 gekommen. Dementsprechend sei auch bis weit in das Jahr 2008 hinein der „Deutsche Zweitmarktindex“ gerade nicht gesunken (wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf S. 11 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.09.2020).

Die Klägerin blende das erhebliche Verschrottungspotential, Staueffekte in den Häfen und das unterproportionale Wachstum der dynamischen Kapazität (teilweise Leerfahrten größerer Schiffe) aus und verkenne auch, dass binnen kurzem mit der Überwindung einer etwa eintretende, Ende 2007 aber nicht vorherzusehenden, Krise zu rechnen gewesen sei.

Ohnehin könne die Argumentation der Klägerin bei einem Zweitmarktfonds nicht greifen: Denn negative Erwartungen an die Entwicklung der Charterraten würde den von der Fondsgesellschaft aufzubringenden Einstandspreis senken; bei positiven Erwartungen habe der Prospekt auch kein Risiko verschwiegen.

c)

Dem Feststellungsantrag ist zu entsprechen.

Das vollständige Fehlen einer Darstellung der Flottenentwicklung stellt sich in zweierlei Hinsicht als Mangel des Prospektes dar.

Zum einen war diese Darstellung unverzichtbar, um dem Anleger jedenfalls ansatzweise eine Beurteilung der im Prospekt enthaltenen Prognosen zu ermöglichen (s.o.).

Zum anderen ergab sich hier aus den Orderbuchzahlen ein Risikofaktor für den vorliegenden Fonds, der offengelegt werden musste.

Die Angaben zum Bestand des Orderbuches bei Container- und Tankschiffen sowie Bulkern bei Drewry und Clarkson sowie dem ISL haben die Beklagten nicht bestritten.

Ihr unter Sachverständigenbeweis gestellter Vortrag, dass nicht für alle Containerschiffsgrößen der erwartete Zuwachs über dem erwarteten Wirtschaftswachstum gelegen habe (S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 25.11.2020), ist insoweit nicht erheblich: Entscheidend ist für die Annahme einer Aufklärungspflicht schon, dass – wie gerichtsbekannt und auch von Beklagtenseite nicht bestritten – grundsätzlich verlässliche Quellen wie Drewry, Clarkson und das ISL jedenfalls für erhebliche Marktsegmente von einem teils deutlich über dem erwarteten Wirtschaftswachstum liegenden Orderbuchbestand berichteten – an Aussagen dieser wesentlichen Marktbeobachter konnten und durften die Prospektersteller nicht vorbeigehen.

Hiernach war für Containerschiffe mit Zuwächsen der Flotte von 8,5% in 2007, je 15% in 2008 und 2009 und 12,5% in 2010 zu rechnen. Zugleich rechnet der Prospekt (S. 28, r. Sp., 2. Absatz am Ende) mit einem durchschnittlichen Wachstum von 9,4% p.a. beim Containerumschlag, womit sich ein Delta im Sinne eines Überwachstums des Angebots in den Jahren 2008 – 2010 von ca. 5,5% bzw 3% p.a. ergab.

Ähnlich verhält sich dies nach der von den Beklagten inhaltlich ebenfalls nicht angegriffenen Auswertung des ISL hinsichtlich der Tankerflotte, für die bis 2010 ebenfalls ein Wachstum von ca. 12% (p.a. in tdw) erwartet wurde. Insoweit liefert der Prospekt keine Einschätzung des erwarteten Umschlagswachstums, womit nur auf die allgemeine Einschätzung zu einem Wachstum des Seetransports in 2008 von knapp 5% zurückgegriffen werden kann.

Hinsichtlich der Bulker-Flotte wiederum standen einem erwarteten kräftigen Wachstum der Tonnage von 5,5% in 2008, 15% in 2009 und 23% in 2010 – nach den von den Beklagten wiederum nicht angegriffenen Zahlen von Clarksons – nach den Ausführungen im Prospekt seit 2000 stetige Steigerungen des Transportaufkommens von 5% p.a. gegenüber.

Für alle drei Bereiche der Schifffahrt, in die der Fonds investieren sollte, war damit nach den eigenen Angaben der Beklagten im Prospekt für die absehbare Zukunft mit einem Wachstum zu rechnen, das deutlich hinter dem Ausbau der Flotte zurückbleiben sollte, woraus sich erhebliche Rückwirkungen auf die Charterraten und damit auch auf den Wert und die An- und Verkaufspreise der Beteiligungen an Zielfonds jedenfalls ganz naheliegend ergeben konnten.

Unabhängig davon, ob die von den Beklagten benannten (aber nicht ansatzweise quantifizierten), das Angebot mindernden Effekte – Verschrottungen, Stauungen und geringeres effektives Wachstum der Transportkapazität – geeignet waren, das für die Aussichten des Fonds potentiell fatale Delta maßgeblich zu verringern, bestand damit jedenfalls ein ganz naheliegendes Risiko, auf das wegen seiner potentiell deutlichen Auswirkungen auf die optimistischen Prognosen im Prospekt zwingend hingewiesen werden musste.

7.) Feststellungsziel II.1 lit. d

Auf die zahlreichen Wirtschaftsfaktoren, deren Auswirkungen auf den Schiffsmarkt und die sich für die Beteiligung manifestierenden Risiken wird nicht hingewiesen.

a)

Die Musterklägerin meint, dass auf den sogenannten „Kaskadeneffekt“, den „Transshipment-Effekt“ und die Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung zum 18.10.2008 hinzuweisen gewesen wäre.

b)

Die Beklagten halten dies durchweg schon vor dem Hintergrund für entbehrlich, dass es vorliegend um einen Zweitmarktfonds gehe: Der sog. „Kaskadeneffekt“ sei irrelevant, da der Fonds nicht auf den Erwerb von Zielfonds abgezielt habe, die Schiffe der hiervon besonders negativ betroffenen (kleineren bis mittelgroßen) Größenklassen hielten.

Gleiches gelte für das sog. Transshipment und auch für die Beseitigung des sog. Konferenzsystems durch die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung: Auch hier sei schon nicht dargelegt, dass der Fonds Beteiligungen an hiervon negativ betroffenen Schiffen habe erwerben wollen.

c)

Die Feststellung ist nicht zu treffen.

Hinsichtlich des „Kaskadeneffekts“ hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Fonds etwa gezielt in solche Schiffe (bzw. Beteiligungen an solchen) habe investieren sollen, die negativ von der von Skaleneffekten ausgehenden Verdrängungswirkung betroffen sein würden – vielmehr zeigt die Darstellung zu den bei Prospektlegung schon von der TradeOn AG gehaltenen Beteiligungen, dass diese einen Mix verschiedener Größenklassen hielt; dass künftig etwa insbesondere in kleinere und mittelgroße Schiffe – die von der Konkurrenz größerer Schiffe besonders betroffen wären – hätte investiert werden sollen, ist nicht ersichtlich.

Ähnliches gilt für den „Transshipment“-Effekt: Dieser geht – in der Theorie, wie er wirklich zu quantifizieren ist und ob dies überhaupt geleistet werden kann, kann offenbleiben – in erster Linie zu Lasten größerer Schiffe, während kleinere Einheiten durch die verstärkte Nutzung von „spoke-and-wheel“-Systemen eher profitieren. Wiederum ist nicht ersichtlich, dass der Fonds etwa einseitig in Einheiten hätte investieren wollen, die von diesem Effekt – der sich im Übrigen gegenläufig zum Kaskadeneffekt auswirken würde – negativ betroffen wären.

Schließlich war auch ein Hinweis auf das Ende des Konferenzsystems nicht erforderlich – allerdings sollte dieses den Wettbewerb am Markt erhöhen und konnte daher auch Druck auf die Charterraten ausüben: Ziel der EU-Gesetzgebung war jedoch in erster Linie die Steigerung der Effizienz der Märkte und damit die Förderung von Wachstum im Seehandel, was wiederum den Beschäftigungschancen der von den Zielfonds betriebenen Schiffe steigern würde – vor diesem Hintergrund konnte vertretbar angenommen werden, dass die Aufhebung der Gruppenfreistellungsverordnung nicht einseitig ein – aufklärungspflichtiges – Risiko für den Erfolg des Fonds begründete, sondern vielmehr auch neue Chancen eröffnen konnte.

8.) Feststellungsziel II.1 lit. e

Es wird an keiner Stelle über die zahlreichen historischen, noch die bevorstehende und bereits erkennbare Schifffahrtskrise und die sich seinerzeit in vollem Gang befindliche Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf den Schiffsmarkt aufgeklärt.

a)

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die 2008 eintretende Schifffahrtskrise Ende 2007 vorhersehbar gewesen wäre und daher auf dieses Risiko im Prospekt hätte hingewiesen werden müssen.

Dies folge schon daraus, dass bei historischer Betrachtung immer wieder „Schifffahrtskrisen“ – etwa 1973 und 1978, 1980 – 84, 1997 und 1997/​98 – aufgetreten seien. Ende 2007 hätten zahlreichen Veröffentlichungen – etwa des IWF zu erlahmender Konjunktur in seinem World Economic Outlook aus dem Oktober 2007 – Warnzeichen entnommen werden können.

b)

Die Musterbeklagten meinen, dass die Schifffahrtskrise bei Prospektveröffentlichung nicht vorhersehbar gewesen sei.

Die Angabe des Prospekts zu einem erwarteten Weltwirtschaftswachstums von 4,8% für 2008 habe auf Zahlen des IMF beruht. Aus zahlreichen Veröffentlichungen lasse sich belegen, dass verschiedene maßgebliche Institutionen – etwa auch der IMF in seinem von Klägerseite verkürzt wiedergegebenen World Economic Outlook aus dem Oktober 2007 – allenfalls mit einer leichten Konjunktureintrübung, insgesamt aber mit positiven Entwicklungen gerechnet hätten.

Im Übrigen wäre – sofern die Krise denn doch absehbar gewesen wäre – diese in die Preise der vom Fonds zu erwerbenden Beteiligungen eingepreist gewesen und damit für den vorliegenden Zweitmarktfonds irrelevant gewesen.

c)

Die Feststellung ist nicht zu treffen: Der Senat hält an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach die Schifffahrtskrise des Jahres 2008 nicht vorhersehbar war.

Aus sehr zahlreichen Verfahren zu Schiffsfonds ist gerichtsbekannt, dass sich wie hier auch von den Parteien am Beispiel des World Economic Outlook des IMF aus dem Oktober 2007 demonstriert – beliebig (gern auch innerhalb einer Stellungnahme) Aussagen aus der zweiten Jahreshälfte 2007 finden lassen, die optimistisch oder aber eben skeptischer in die Zukunft schauten. Eine Veröffentlichung, die – seriös und datengestützt – explizit Ende 2007 den dramatischen Abschwung der 2. Jahreshälfte 2008 vorhergesagt hätte, ist noch in keinem Verfahren präsentiert worden.

Da ein Prospektersteller nicht gezwungen ist, sich für die pessimistische Sichtweise zu entscheiden, bestand die von der Musterklägerin angenommene Hinweispflicht nicht.

9.) Feststellungsziel II.1 lit. f

Die Risiken aus Schiffsnebenkosten und die hieraus entstehende Belastung werden unzureichend verdeutlicht.

a)

Die Musterklägerin hält den Hinweis auf S. 20 des Prospektes, wonach die Schiffsbetriebskosten zu einer Verringerung der Auszahlungen führen könnten für nicht ausreichend, da die Entwicklung eben dieser Kosten nicht geschildert werde. Insbesondere fehle ein Hinweis auf die schon Ende 2007 stark steigenden Bunkerkosten, die für ca. 70% der Schiffsbetriebskosten verantwortlich und damit besonders maßgeblich seien. Auch zu den Kosten von Dockings und Wartungen finde sich nichts.

b)

Die Musterbeklagten verweisen darauf, dass der Prospekt S. 116 eine Definition der Schiffsbetriebskosten und S. 20 sowie S. 50 ausreichende Risikohinweise enthalte.

Im Übrigen könnten steigende Kosten ohnehin nicht wesentlich auf den Zweitmarktfonds durchschlagen, da eine Analyse unter anderem der Kostenstruktur des jeweiligen Zielfonds – wie S. 34 ausdrücklich erwähnt – der Ankaufsentscheidung vorausgegangen sei. Ohnehin sei zu beachten, dass der Fonds in ganz unterschiedliche Schiffstypen mit demgemäß unterschiedlicher Kostenstruktur habe investieren sollen.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt – der vorliegende Prospekt enthält keine konkrete Prognose zur Entwicklung der Schiffsbetriebskosten, da er sich nicht auf die Investition in einzelne, schon feststehende Schiffe bezieht. Allenfalls könnte eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Kosten der offenbar bei Prospektlegung schon als Investitionsobjekte (Zielfonds) vorgesehenen, von der TradeOn AG bereits gehaltenen Beteiligungen (S. 36 – 39) in Betracht gezogen werden. Dies jedoch allenfalls dann, wenn etwa absehbar steigende Betriebskosten ein wesentliches Risiko für die Einhaltung der prognostizierten Auszahlungen der Schiffsgesellschaften (S 46 – 47) darstellen würden. Dies aber hat die Klägerin nicht dargelegt, allein der Verweis auf die schon 2007 steigenden Bunkerkosten genügt insoweit nicht – dass der massive Anstieg Ende 2007 vorhersehbar gewesen wäre, ist nicht dargelegt, zudem blendet die Klägerin in ihrem Vortrag aus, dass es nach dem von ihr vorgelegten Chart (S. 98 des klägerischen Schriftsatzes vom 20.08.2019) schon 2008 zu einem massiven Verfall der Bunkerpreise und erst ab 2010 wieder zu einem erheblichen Anstieg kam. Insgesamt ist damit nicht dargelegt, dass bei Prospektlegung ein sich aus der Entwicklung der Bunkerpreise ergebendes, erhebliches Risiko für die Rentabilität der Beteiligungen, in die die Fondsgesellschaft investieren sollte, absehbar gewesen wäre.

Hinsichtlich der (absehbaren) Entwicklung der sonstigen wesentlichen Kostenfaktoren – insbesondere Heueraufwendungen und Dockungen bzw. Klassekosten – bringt die Klägerin nichts Konkretes vor, aus dem sich eine Pflicht zur Erteilung eines über den Inhalt der S. 20 des Prospektes hinausgehenden Risikohinweises ergeben könnte.

10.) Feststellungsziel II.1 lit. g

Der Umfang des Versicherungsschutzes bei Schiffen und die Auswirkung auf die Anlage werden nur ungenügend verdeutlicht.

a)

Die Musterklägerin meint, im Prospekt fehle eine konkrete Darstellung des üblichen Umfanges des Versicherungsschutzes von Schiffen.

b)

Die Beklagten halten die Hinweise auf S. 13 und 21 des Prospektes für ausreichend.

c)

Die Darstellung des Versicherungsschutzes im Prospekt ist ausreichend: Da der Fonds über die Beteiligung an den Zielfonds letztlich an zahlreichen einzelnen Schiffen beteiligt sein sollte (wobei zumindest noch nicht alle beabsichtigten Beteiligungen konkret feststanden), konnte mehr als ein Hinweis auf den Abschluss der üblichen Versicherungen und das Risiko, dass der Versicherungsschutz möglicherweise Lücken aufweisen könne, nicht geleistet werden.

10.) Feststellungsziel II.2 lit. a

Die Risiken im Zusammenhang mit der anlageeigenen Fremdfinanzierung werden nicht hinreichend deutlich dargestellt. Dem Anleger wird nicht verdeutlicht, welche Kündigungsrechte und Sicherheiten der Fremdfinanzierungsvereinbarung zu Grunde gelegt wurden, oder welche Folgen hieraus resultieren können.

a)

Die Musterklägerin meint, dass im Prospekt eine nähere Erläuterung der mit der Fremdfinanzierung eines Teils des Investitionsvolumens des Fonds verbundenen Risiken fehle. Die den Banken zustehenden Sonderkündigungsrechte würden S. 69 nur erwähnt, aber nicht ausgeführt, wann sie eingreifen würden. Zudem würden die Fremdfinanzierungsrisiken hier auch noch kumuliert da, auch auf der Ebene der Zielfonds typischerweise Fremdfinanzierungen stattgefunden hätten.

b)

Die Beklagten halten die Darstellung S. 69 in Verbindung mit dem Risikohinweis S. 14 für ausreichend.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Die Risikohinweise S. 14 und S. 69 sind für einen verständigen Anleger nicht misszuverstehen, insbesondere wird sehr deutlich darauf hingewiesen, dass ein Unterschreiten der Beleihungsgrenze zu einem Sonderkündigungsrecht der darlehensgebenden Bank und damit sogar zur Insolvenz der Fondsgesellschaft und damit einem Totalverlust der Einlage führen kann. Mehr ist nicht zu fordern, die von der Klägerin vermisste detaillierte Information würde letztlich auf eine komplette Schilderung bzw. gar einen Abdruck der – wie gerichtsbekannt – sehr umfangreichen covenants der Darlehensverträge hinauslaufen und damit den Prospekt überfrachten, ohne dem Anleger letztlich konkret die Einschätzung zu ermöglichen, welches konkrete Risiko mit welchem konkreten Recht der Bank verbunden sein könnte: Hier ist der gut verständliche Hinweis auf das resultierende Totalverlustrisiko deutlich besser geeignet, den Anleger angemessen zu warnen.

11.) Feststellungsziel II.2 lit. b

Dem Anleger wird nicht dargelegt, dass Fremdfinanzierungsrisiken auf Seiten der zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen bestehen. So wird weder auf die regelmäßig vereinbarte Loan-to-Value-Klausel, noch auf die 105 %-Klausel, noch auf Auswirkungen der Regelungen nach Basel II hingewiesen.

a)

Nach Auffassung der Klägerin hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass auf Zielfonds-Ebene in den Schiffsdarlehen regelmäßig eine Loan-to-Value-Klausel vereinbart werde, die erhebliche Risiken für den Bestand des jeweiligen Zielfonds mit sich bringe, da sie der Bank bei Absacken des regelmäßig neu eingeschätzten Schiffswertes unter die Restdarlehensvaluta bestimmte weitgehende Rechte bis hin zur Kündigung des Darlehens einräume.

In gleicher Weise fehle eine Erwähnung der gleichfalls bei Schiffsfinanzierungen obligatorischen 105%-Klausel, die bezogen auf wechselkursbedingte Veränderungen der Darlehensvaluta, ähnliche Folgen auslösen könne, wie die LTV-Klausel und der mit Rücksicht auf die regelmäßig in JPY- und US-$-Tranchen erfolgende Valutierung von Schiffsdarlehen besondere Bedeutung zukomme.

Schließlich fehle ein Hinweis darauf, dass mit Inkrafttreten der sog. „Basel-II-Regelungen“ die Anforderungen an die EK-Unterlegung von Schiffsfinanzierungen durch Banken gestiegen seien, was diese dazu gezwungen habe, die steigenden Kosten in ihre Zinsforderung einzupreisen.

b)

Die Beklagten halten weitergehende, als die im Prospekt enthaltenen Hinweise nicht für erforderlich.

Auf S. 15 sei auf Risiken der Fremdfinanzierung auf der Ebene der Zielfonds ebenso hingewiesen worden, wie auf Zinserhöhungsrisiken, auf S. 20 finde sich eine Schilderung des Wechselkursrisikos. Daneben seien explizite Hinweise auf LTV- und 105%-Klausel sowie Basel-II nicht nötig, zumal nach der Konzeption des Fonds eine Investition in weitgehend entschuldete Zielfonds vorgesehen gewesen sei.

a)

Ein Prospektfehler liegt nicht vor.

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach neben den sich im Prospekt findenden Ausführungen zu Fremdfinanzierungsrisken explizite Erwähnungen der LTV- sowie 105%-Klausel ebenso wenig nötig sind, wie ein Hinweis auf Basel-II.

Wie schon ausgeführt, würde eine detaillierte Aufnahme aller covenants der Schiffshypothekendarlehen den Prospekt überfrachten. Jedenfalls auf solche Bestimmungen des Darlehensvertrages muss nicht hingewiesen werden, die sich als Ausprägung allgemeiner Rechtsgrundsätze darstellen und bei denen daher angenommen werden kann, dass sie einem Anleger – jedenfalls dem Grunde nach, wenn auch nicht in der konkreten Ausprägung – bekannt sein werden. So verhält es sich hinsichtlich der sog. LTV-Klausel: Dass bei Verschlechterung der gestellten Sicherheit dem Darlehensgeber umfassende Rechte, bis hin zur Kündigung zustehen können, wird schon durch die gesetzliche Regelung, etwa § 490 Abs. 1 S. 1, noch klarer durch §§ 1218 und 1219 BGB verdeutlicht. Eines gesonderten Hinweises auf diesen Grundsatz bedurfte es damit nicht.

Gleiches gilt für die 105%-Klausel: Neben den deutlichen Hinweisen auf die Risiken der Fremdfinanzierung und vor allem der insoweit auftauchenden Fremdwährungsrisiken war eine explizite Erwähnung der Klausel nicht erforderlich.

Bezüglich Basel-II hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, dass aus dieser Neufassung des Aufsichtsrechts quantifizierbar erhebliche zusätzliche Zinsrisken für die Fremdfinanzierung auf Ebene der Fondsgesellschaft oder auch auf Ebene der Zielfonds entstanden und dass dies bei Prospektlegung absehbar gewesen wäre. Damit aber genügt die Darstellung S. 15 mit dem Hinweis darauf, dass die Zinssätze der Fremdfinanzierungen den Schwankungen der Kapitalmärkte unterliegen – im Ergebnis wirken auch aufsichtsrechtliche Eingriffe auf das Zinsniveau nicht anders ein, als sonstige Veränderungen der Marktbedingungen.

12.) Feststellungsziel II.3 lit. a

Der Anleger wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Portfolio-Streuung auch potenziell die Gefahr beinhaltet bzw. erhöht, schlechtlaufende Beteiligungen zu erlangen. Es wird fälschlich suggeriert, dass dies die Anlage lediglich sicherer mache.

a)

Die Musterklägerin meint, im Prospekt habe darauf hingewiesen werden müssen, dass die Streuung des Investments im Sinne des Erwerbs eines Portfolios auch Nachteile mit sich bringen könne.

b)

Die Musterbeklagten treten dem entgegen: Konzeptionsgemäß führe der Erwerb eines Portfolios aus verschiedenen Beteiligungen an Zielfonds selbstverständlich zu einer Minderung des Risikos: Durch den beabsichtigten Erwerb von etwa einhundert Beteiligungen an verschiedenen Fonds aus unterschiedlichen Marktsegmenten, mit Schiffen unterschiedlicher Typen sowie unterschiedlichen Charterern und Reedern werde die Bildung eines Cluster-Risikos vermieden.

c)

Ein Prospektfehler liegt nicht vor: Dass der Aufbau eines breit gestreuten Portfolios weniger risikoanfällig ist, als die Investition in ein einziges asset, ist allgemeinkundig, mehr als die Ausführungen S. 15 zu einem ggf. doch eintretenden Cluster-Risiko war damit nicht erforderlich.

13.) Feststellungsziel II.3 lit. b

Dem Anleger werden durch die Investitionskriterien besondere Sicherheiten suggeriert, die angesichts des hoch volatilen Marktes nicht bestehen. Hierdurch wird dem Anleger suggeriert, dass Risiken vorhersehbar und durch Instrumentarien eindämmbar seien, was schlichtweg nicht richtig ist.

a)

Die Klägerin meint, die Schilderung der Investitionskriterien auf S. 24 des Prospektes wiege den Anleger fälschlich in Sicherheit – nicht nur vermittele keines der genannten Kriterien für sich eine „Sicherheit“ der Anlage, es werde auch noch verschwiegen, dass die Fondsgesellschaft diese selbst gesetzten Kriterien aushebeln könne.

Aus Nrn. 1 und 2 ergebe sich, dass eben die Beteiligungen nicht umfassend „gestreut“, sondern doch ein Schwerpunkt im Containersegment gebildet werden sollte. Dass (Nrn. 3 und 4) die Schiffe mindestens drei Jahre in Betrieb sein sollten, sei ein ungeeignetes Kriterium – entscheidend seien Chartervertrag, Zustand des Schiffes und Fremdfinanzierung; im Übrigen seien Schiffe nach drei Jahren mit Rücksicht auf die übliche Dauer der Fremdfinanzierung von 12 – 17 Jahren auch noch nicht erheblich entschuldet. Es werde bestritten, dass die TradeOn AG überhaupt ein taugliches Bewertungssystem gehabt habe (Nr. 5). Von der Obergrenze eines Einzelinvestments von 5% in eine Zielgesellschaft (Nr. 6) habe jederzeit abgewichen werden dürfen. Dass nicht in von der Lloyds Fonds AG initiierte Zweitmarktfonds habe investiert werden sollen (Nr. 7) verschleiere, dass sehr wohl und sogar überwiegend Beteiligungen an Lloydsfonds erworben werden sollten. Nr. 8 schildere tatsächlich keinen Vorteil, da bei Prospektauflegung schon nahezu alle Schiffsgesellschaften zur Tonnagebesteuerung optiert hatten. Nrn. 9 – 11 gaukele eine tatsächlich gegebene nicht effektive starke Stellung des Beirates vor.

b)

Die Musterbeklagten halten die Investitionskriterien – und ihre Darstellung auf S. 24 – für sachgerecht.

Nrn. 1 – und 2 könne sehr wohl entnommen werden, dass eine Streuung des Investments erfolgen sollte, auch am Markt der Containerschiffe gebe es noch viele unterschiedliche Segmente.

Nrn. 3 und 4 dienten einer Investition in Zielgesellschaften, die schon nennenswerte Tilgungen des Fremdkapitals erbracht hatten.

Das Bewertungssystem der TradeOn AG sei S. 34 richtig beschrieben (Nr. 5).

Dass der Erwerb von Lloyds-Erstmarktfonds damit (Nr. 7) nicht ausgeschlossen sei, sei nicht misszuverstehen.

Die Optierung zur Tonnagesteuer (Nr. 8) sei ein wesentliches Investitionskriterium gewesen – dass viele Gesellschaften diesen Schritt schon getan hätten, ändere hieran nichts.

In Nrn. 9 und 10 sei die Funktion des Beirates richtig geschildert worden, in diesem Zusammenhang sei in Nr. 11 auch zutreffend angegeben worden, unter welchen Voraussetzungen von den zur geschilderten Investitionskriterien abgewichen werden konnte.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Dass die Darstellung der Investitionskriterien auf S. 24 des Prospektes sachliche Fehler enthalte, hat die Klägerin schon nicht dargelegt.

Durch die Angaben in Nrn. 1 – 7 kann schon mit Rücksicht darauf keine Irreführung der Anleger eingetreten sein, dass sie in Nr. 11, letzter Satz, ausdrücklich als bloße „Sollvorschriften“ im Sinne von „Leitlinien“ bezeichnet werden.

Damit kann schon offenbleiben, ob das S. 34 geschilderte Bewertungsystem der TradeOn AG wirklich substantielle Aussagen erlaubte und ob nach einer Mindestlaufzeit eines Zielfonds schon eine maßgebliche Entschuldung zu erwarten war – den Anlegern wurde verdeutlicht, dass dies keine harten, verbindlichen Investitionsgrundlagen waren.

Dass in Lloyds-Erstmarktfonds investiert werden sollte, konnte ganz eindeutig der Auflistung der von der TradeOn AG schon gehaltenen Beteiligungen (S. 36 – 39) entnommen werden.

Dass schon viele Gesellschaften zur Tonnagesteuer optiert hatten, mag sein, ändert aber nichts daran, dass Nr. 8 auf S. 24 insoweit ein sinnvolles Kriterium enthält, da regelmäßig diese Besteuerung erhebliche Vorteile für die jeweiligen Zielgesellschaften mit sich brachte.

Die konkrete Stellung des Beirates und damit auch seine Stärke oder (wohl eher) Schwäche ergab sich ohne weiteres aus der Darstellung im Gesellschaftsvertrag (insbesondere § 10, S. 99 /​100).

Insgesamt kann damit – jedenfalls bezogen auf einen Anleger, der den ganzen Prospekt aufmerksam las – nicht davon die Rede sein, dass die Darstellung der Investitionskriterien irreführend sei.

14.) Feststellungsziel II.3 lit. c

Das Cluster-Risiko wird nur unzureichend erläutert. Über die Tatsachen, dass Hauptinvestitionsmarkt der Containerschiffsmarkt ist und dass überwiegend in hauseigene Schiffsbeteiligungen investiert wird, wird der Anleger nicht informiert.

a)

Die Musterklägerin ist der Auffassung, dass mit der beabsichtigten Investition vor allem am Containermarkt und hierbei auch noch überwiegend in „eigene“ (Lloyds-) Schiffe ein Cluster-Risiko verbunden gewesen sei, auf das im Prospekt habe hingewiesen werden müssen.

b)

Die Beklagten halten den entsprechenden Hinweis S. 15 für ausreichend; weshalb die Investition in „hauseigene“ Schiffe zu einem Clusterrisko führen sollte, sei nicht ersichtlich.

c)

Die Feststellung ist nicht zu treffen.

Die Passage auf S. 15 verdeutlicht hinreichend, dass es zu einem „Clusterrisiko“ kommen kann, wenn von den Investitionsrichtlinien, die eigentlich eine Diversifikation der Anlage vorsehen, abgewichen werde. Dass von vornherein – und damit im Widerspruch zu dieser Darstellung – beabsichtigt gewesen sei, einseitig zu investieren und damit ein „Clusterrisiko“ einzugehen, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Allein der Umstand, dass offenbar überwiegend in Zielfonds investiert werden sollte, die Containerschiffe hielten, führt noch nicht zur Bildung eines solchen Clusters, da es innerhalb der Containerflotte zahlreiche Marktsegmente (etwa Handysize – Panamax – Post-Panamax und VLCs) gibt und darüber hinaus bei diesem Zweitmarktfonds eine weitere Diversifikation auch dadurch erreicht werden konnte, dass in von verschiedenen Charterern bzw. Reedern betriebene Schiffe investiert werden konnte.

Vor diesem Hintergrund führte auch die wohl beabsichtigte Investition gerade in Lloyds-Schiffe nicht zu einem Klumpenrisiko: Wie die Darstellung S. 36 – 39 zeigt, betrieben die Lloyds-Fonds, an denen die TradeOn AG bei Prospektveröffentlichung bereits beteiligt war, zwar überwiegend Containerschiffe, die jedoch von einem Dutzend verschiedener Charterer betrieben wurden und zudem auch durchaus verschiedenen Größenklassen angehörten.

15.) Feststellungsziel II.3 lit. d

Das Risiko der wiederauflebenden Kommanditistenhaftung wird dem Anleger nicht hinreichend dargestellt.

a)

Die Musterklägerin meint, dass die Anleger auch auf das sich auf der Ebene der Zielfonds aus § 172 Abs. 4 HGB ergebende Risiko hätten aufgeklärt werden müssen; insbesondere die Folgen im Falle einer Insolvenz des Zielfonds hätten erwähnt werden müssen, da der Dachfonds hier ggf. auch für an seine Rechtsvorgänger in der fraglichen Beteiligung geleistete Ausschüttungen einstehen müsse.

b)

Die Beklagten halten den Hinweis auf S. 16 f. des Prospektes für ausreichend.

c)

Die Feststellung ist nicht zu treffen, die Darstellung auf S. 17, r. Sp. letzter Absatz, 1. Satz lässt für den sorgfältigen Leser erkennen, dass das fragliche Rückzahlungsrisiko auch auf Ebene der Zielfonds besteht.

Eine vertiefte Aufklärung für den Fall der Insolvenz eines Zielfonds war nicht erforderlich: Dem Text S. 17, l. Sp., 1. Absatz ist bezogen auf den Dachfonds gerade nicht zu entnehmen, dass nur Auszahlungen an den jeweiligen Anleger zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen könnten, die Rede ist vielmehr – juristisch korrekt – davon, dass die Haftung eintritt, sobald und soweit das Kapitalkonto des jeweiligen Anlegers negativ ist. Übertragen auf die Ebene der Zielfonds ist dem zu entnehmen, dass eine Haftung eingreift, sobald für die fragliche Beteiligung ein negatives Kapitalkonto ausgewiesen wird, was dann jedoch auch der Fall sein kann, wenn es bei Erwerb durch den Dachfonds – etwa wegen Ausschüttungen an den Rechtsvorgänger nicht aus Gewinnen sondern aus Liquidität – bereits negativ gewesen sein sollte. Dies wird zudem auch durch die Aussage (S. 17, r. Sp., letzter Absatz, 2 Satz) angedeutet, wonach „…auf Ebene der Schifffahrtsgesellschaften nicht auszuschließen (ist), dass Entnahmen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind von der Emittentin wieder zurückgefordert werden könnten.“ Denn hier ist gerade nicht nur von Entnahmen durch die Fondsgesellschaft selbst die Rede: Da schon der erste Satz dieses Absatzes („Gleiches gilt…“) sich auf das grundsätzliche Risiko aus § 172 Abs. 4 HGB bezieht, erfasst der Satz 2 offenbar auch das von der Klägerin vermisste Risiko – eine noch tiefergehende Erläuterung der (komplexen) Rechtslage würde den Prospekt überfrachtet haben.

16.) Feststellungsziel II.3 lit. e

Sowohl die Liquiditätsprognose, als auch die Ergebnisprognose sind angesichts des hoch volatilen Schiffsmarktes nicht nachvollziehbar. Dem Anleger wird eine stabile Marktentwicklung suggeriert, die unrealistisch war.

a)

Die Musterklägerin hält die Ergebnisprognose und auch die Wirtschaftlichkeitsprognose (S. 40/​41 bzw. S. 46 – 49 des Prospektes) für überzogen positiv.

Es sei auch nicht erkennbar, wie das angebliche „Modellportfolio“ (S. 48) denn gerechnet worden sei. Tatsächlich ließen sich etwa Prognosen für Anschlusschartern nach z. B. fünf Jahren nicht verlässlich stellen, wie etwa die extreme Volatilität der Charterraten zeige.

Damit werde die Darstellung den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht, wonach Prognosen mit Tatsachen unterlegt sein müssten, was hier eben nicht der Fall gewesen sei, da weder der unregelmäßigen, wellenförmigen Entwicklung der Charterraten, noch der – in absoluten Zahlen – großen Spanne dieser Bewegung (bei 4.400-TEU-Schiffen beispielsweise zwischen 20.000 und 50.000 $ p.d.) Rechnung getragen worden sei. Tatsächlich seien so langfristige Prognosen, wie sie im vorliegenden Prospekt enthalten seien, schlicht unmöglich und damit bewusste Lügen zum Nachteil des Anlegers.

b)

Die Beklagten verweisen darauf, dass auf S. 16 ausdrücklich hervorgehoben sei, dass die tatsächliche Entwicklung des Portfolios signifikant von den Prognosedaten abweichen und es bei nachteiliger Marktentwicklung auch dazu kommen könne, dass sich die Auszahlungen an den Anleger verschlechterten.

Im Zusammenhang mit der Darstellung der Prognose werde weiter mehrfach darauf hingewiesen, dass zuverlässige Prognosen nicht möglich seien (S. 40).

c)

Der behauptete Prospektfehler liegt vor.

Insoweit kann auf die Darstellung zu Feststellungsziel II.1 lit a verwiesen werden – erneut ist nicht darauf abzustellen, dass eine optimistische Prognose gestellt wurde und kann auch durchaus davon ausgegangen werden, dass der Prospekt dem aufmerksamen Leser auch vor Augen stellt, dass die fraglichen Prognosen nicht wirklich verlässlich sind.

Es fehlt jedoch erneut jede Tatsachenbasis – in gleicher Weise wie hinsichtlich der Entwicklung der Angebotsseite, die der Prospekt völlig ausblendet (s.o.), fehlt hier jede Darstellung zur historischen Entwicklung der Einnahmen, also eines für den Erfolg des Fonds ganz wesentlichen Faktors: Die Entwicklung der Charterraten war sowohl für die Ertragslage während der ersten Jahre entscheidend, in denen Erträge wesentlich aus dem laufenden Ergebnis der Zielfonds generiert werden sollten (S. 48), als auch für die aus dem Abverkauf von Beteiligungen zu erwartenden Erlöse, die maßgeblich von den Ertragswerten im Verkaufszeitpunkt geprägt sein mussten.

Insoweit verfängt auch der Vortrag der Beklagten auf die Bezugnahme (S. 48, l. Sp., 1. Absatz) auf das Bewertungssystem (S.34) der TradeOn AG nicht: Abgesehen davon, dass dessen Darstellung (S. 34) so nebulös und unspezifisch bleibt, dass sich dem Leser nicht erschließt, was seitens der Mitarbeiter der TradeOn AG denn nun wie analysiert wird, fehlt auch hier jedwede Bezugnahme auf eine Bewertung der bei Ankauf der jeweiligen Beteiligung laufenden Charterverträge gemessen an der historischen Entwicklung der Charterraten.

Um einem Anleger eine Bewertung der Prognosen zu ermöglichen, wäre – wenn nicht jedenfalls eine knappe Schilderung der Entwicklung der Charterraten – jedenfalls ein Hinweis darauf erforderlich gewesen, wie das Ende 2007 erreichte Niveau gemessen an der Historie einzuordnen war.

Vor diesem Hintergrund entfällt dieser Darstellungsmangel auch nicht dadurch bzw. verliert er auch nicht dadurch an Bedeutung, dass im Prospekt mehrfach auf die Unzuverlässigkeit der Prognosen hingewiesen wird: Dies enthebt den Prospektersteller nicht von der Verantwortung, dem Anleger jedenfalls rudimentär die Grundlagen seiner Prognosen zu vermitteln, da diesem ansonsten jede Möglichkeit genommen würde, jedenfalls ansatzweise beurteilen zu können, ob die fragliche Prognose optimistisch, vorsichtig oder auch wagemutig ausgefallen war. Ansonsten würde die Aufnahme derartiger Risikohinweise den Prospektersteller völlig von der Verantwortung für seine Prognosen frei- und sie letztlich in sein Belieben stellen; er könnte sich immer schlicht auf behauptetes Erfahrungswissen zurückziehen und jede selektive Darstellung der Chancen des Fonds hiermit rechtfertigen, was mit der grundlegenden Funktion eines Anlageprospektes unvereinbar wäre und die Rechtsprechung veranlasst hat, eine – jedenfalls grundlegende – Unterfütterung der Prognosen mit Tatsachen einzufordern.

17.) Feststellungsziel II.3 lit. f

Der Veräußerungserlös und die Schlussausschüttungen sind angesichts des hoch volatilen Marktes unrealistisch und irreführend.

a)

Die Musterklägerin meint, dass gerade mit Rücksicht auf die vorhersehbare Schifffahrtskrise die Prognosen zu den zu erzielenden Veräußerungserlösen unrealistisch seien.

b)

Auch insoweit halten die Beklagten den Risikohinweis S. 16 für ausreichend.

c)

Die Feststellung ist nicht zu treffen. Wie schon ausgeführt sind optimistische Prognosen nicht zu beanstanden, sofern sie ex ante vertretbar waren – dass dies nicht der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass die Schifffahrtskrise nicht vorhersehbar gewesen war, wurde bereits ausgeführt (s.o.).

18.) Feststellungsziel II.3 lit. g

Die Schwankungsbreiten der Beteiligung innerhalb der Sensitivitätsanalyse spiegelt nicht den realen Maßstab wieder. Zudem werden die Risiken nur separat dargestellt, wodurch ein stets positiver Ausgang suggeriert wird.

a)

Die Klägerin meint, dass in den Sensitivitätsanalysen (S. 50/​51 des Prospektes) mit unrealistisch geringen (insbesondere zu geringen negativen) Schwankungsbreiten gearbeitet worden sei. Ein mögliches „worst-case“-Szenario werde dem Anleger nicht vor Augen geführt. Auch nach Maßgabe des IdW S4 dürfe die Darstellung hier nicht ohne Grund von den Erfahrungen der Vergangenheit abweichen, die bei Veräußerungserlösen deutlich größere Schwankungsbreiten als 15% und bei den Fremdkapitalzinsen deutlich mehr als 4% p.a. ausgemacht hätten.

b)

Die Beklagten meinen, dass die Sensitivitätsanalysen dem Anleger lediglich rechnerisch die Auswirkungen bestimmter Abweichungen bei maßgeblichen Parametern vor Ausgenführen sollten, jedoch nicht explizit auch mit einem „worst-case“ rechnen müssten; zudem werde S. 50 auch deutlich darauf hingewiesen, dass größere Abweichungen und auch Kumulierungen von Abweichungen möglich seien.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass bei allen genannten Parametern größere Ausschläge, als die S. 50/​51 angesetzten denkbar und teilweise in der Historie auch eingetreten sind – dass die gewählten Werte nach den Erfahrungen der Vergangenheit unrealistisch seien, behauptet jedoch auch die Klägerin nicht.

Ihrer Auffassung, dass die Sensitivitätsanalysen explizit auch einen „worst-case“ rechnen müssten, kann nicht gefolgt werden: Zum einen findet sich S. 50, r. Sp., 2. Absatz der Hinweis, dass auch größere Abweichungen auftreten könnten und dies auch kumuliert, zum anderen findet sich in den Risikohinweisen der deutliche Hinweis auf ein Totalverlustrisiko – deutlicher muss die Möglichkeit eines „worst case“ nicht hervorgehoben werden, als „Sensitivtätsanalyse“ wäre eine Rechnung mit z.B. einer Charterrate oder einem Veräußerungserlös von € 0,- erkennbar sinnlos.

19.) Feststellungsziel II,3 lit. h

Die Ausführungen zum Blind-Pool-Risiko sind nur ungenügend dargestellt.

a)

Die Klägerin meint, es hätte deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass ggf. nicht genügend Anteile am Markt sein könnten, um die beabsichtigte Gesamtinvestitionssumme zu erreichen und insbesondere, um die gesamte Fremdkapitaltranche gewinnbringend unterzubringen, woraus sich der Zwang zu raschen und willkürlichen Ankäufen von Beteiligungen ergeben könnte.

b)

Die Musterbeklagten halten die Darstellung S. 18 für ausreichend.

c)

Der behauptete Pospektfehler besteht nicht.

Klarer als auf S. 18 geschehen kann kaum verdeutlicht werden, dass bei Prospektlegung noch unklar war, welche – abgesehen von den aufgeführten von der TradeOn AG schon gehaltenen Anteilen – konkreten Beteiligungen erworben werden würden und dass auch unklar war, ob genügend Beteiligungen erworben werden könnten.

Dass sich hieraus das Risiko ergab, ggf. freie Liquidität anderweitig und möglicherweise weniger gewinnbringend unterzubringen, wird ebenso erwähnt, wie der Umstand, dass für aus diesem Grunde nicht abgerufenes Fremdkapital Bereitstellungszinsen zu zahlen sein würden (S. 15).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem „willkürlichen“ Ankauf von Beteiligungen hätte kommen können, liefert die Klägerin nicht.

20.) Feststellungsziel II.3 lit. i

Dem Anleger wird fälschlich eine werthaltige Platzierungsgarantie suggeriert.

a)

Die Musterklägerin behauptet, dass die Musterbeklagte zu 1 nicht in der Lage gewesen sei, die von ihr gegebene Platzierungsgarantie zu bedienen.

b)

Die Beklagten treten dem entgegen, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte zu 1 im Garantiefall Ende Februar 2009 etwa nicht in der Lage gewesen sein könnte, nicht aufgebrachtes Eigenkapital durch Eigen- oder Fremdmittel abzudecken.

c)

Die Feststellung ist nicht treffen, es fehlt schon jeder konkrete Tatsachenvortrag der Klägerin zur schlicht behaupteten Leistungsunfähigkeit der Garantin.

21.) Feststellungsziel II.3 lit. j

Eine Nachschusspflicht wird fälschlich verneint.

a)

Die Musterklägerin meint, dass der Hinweis auf eine fehlende Nachschusspflicht der Anleger (S. 58) mit Rücksicht auf das Risiko einer Nichtbeachtung der Begrenzung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht durch ausländische Gerichtsbarkeiten – etwa bei einem Schiffsunfall in internationalen Gewässern – falsch sei.

b)

Die Beklagten halten insoweit den Risikohinweis auf S. 13 des Prospektes für ausreichend.

c)

Die Feststellung ist nicht zu treffen, auf S. 13 findet sich der von der Klägerin vermisste Hinweis und zwar ausdrücklich bezeichnet als „anlegergefährdendes Risiko“, das also auch sonstiges Vermögen des Anlegers erfassen könnte, wie S. 13, l. Sp. 3. Absatz zutreffend erläutert.

22.) Feststellungsziel II.3 lit. k

Es erfolgt an keiner Stelle des Prospektes ein Hinweis darauf, welche Stellung der Anleger im Falle einer Insolvenz einnimmt.

a)

Die Musterklägerin meint, dass der Anleger explizit darauf habe hingewiesen werden müssen, dass er im Falle der Insolvenz einer Schiffsgesellschaft (also eines Zielfonds) am Insolvenzverfahren nur mit dem niedrigsten Rang nach § 39 InsO teilnehme und nicht etwa irgendwie am „Sachwert Schiff“ partizipiere.

b)

Die Beklagten verweisen auf die mehrfache Betonung des Totalverlustrisikos im Prospekt.

c)

Die beantragte Feststellung ist nicht zu treffen.

Auf das Risiko eines Totalverlustes im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft wird zutreffend hingewiesen (s. 14). Wie der aufmerksame Leser des Prospektes auf die Idee kommen könnte, im Falle der Insolvenz eines Zielfonds in irgendeiner Weise am „Sachwert Schiff“ teilhaben zu können, erschließt sich entgegen dem Klägervortrag nicht.

23.) Feststellungsziel II.3 lit. l

Über die Gefahr einer Majorisierung wird nicht aufgeklärt.

a)

Die Klägerin vermisst einen Hinweis darauf, dass der Anleger im Rahmen der Gesellschaft überstimmt werden könnte, insbesondere wenn einzelne Anleger sehr hohe Kommanditanteile zeichnen sollten oder aber die Platzierungsgarantin eintrete und damit noch freie Anteile erwerbe.

b)

Die Beklagten halten die Darstellung zum Stimmrecht innerhalb der Gesellschaft (S. 54) und den Abdruck von § 9 des Gesellschaftsvertrages (S. 98) für ausreichend.

c)

Der vermisste explizite Hinweis war nicht erforderlich: Dass man als Mitglied einer Gesellschaft nur nach Maßgabe seines Anteils stimmberechtigt ist und daher ggf. – gerade als Kommanditist innerhalb einer Publikums-KG – überstimmt werden kann, wird zum einen durch den Abdruck des Gesellschaftsvertrages verdeutlicht und ist zum anderen auch schlicht gemeinkundig.

24.) Feststellungsziel II.3 lit. m

Es folgt keine Aufklärung über die Einschränkung bis Umwidmung des Stimmrechts. Dem Anleger wird suggeriert, durchgehend und unter allen Umständen die Geschicke der Gesellschaft leiten zu können.

a)

Die Klägerin meint, die Darstellung S. 54 suggeriere dem Anleger, dass er sein Stimmrecht immer und von ihm allein bestimmt nur nach seinen Interessen ausüben könne; es fehle ein Hinweis darauf, dass die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen das Stimmrecht eines Kommanditisten als durch eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht limitiert ansehe.

b)

Die Musterbeklagten sind der Auffassung, dass diese Treuepflicht im Rahmen der Publikums-KG kein wesentliches Risiko darstelle.

c)

Die Feststellung ist nicht zu treffen, wie schon ausgeführt musste jedem Anleger klar sein, dass er – aus welchen Gründen auch immer, ob im Gesellschaftsinteresse oder wegen abweichender Interessen anderer Anleger – überstimmt werden könnte.

Panten

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Dr. Tonner

Richter
am Oberlandesgericht

Kaufmann

Richterin
am Oberlandesgericht

 

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