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MS „ADRIAN“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG-Insolvent

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Am 20.01.2015 um 09:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der MS „ADRIAN“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg (AG Hamburg, HRA 90144),

vertreten durch:

  1. Verwaltung MS „ADRIAN“ Schiffahrtsgesellschaft mbH, Hohe Bleichen 12, 20354 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Daniel Koch, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, (Geschäftsführer), . Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim Beyer, Domshof 18-20, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3686-0, Fax: 0421/3686-100, E-Mail: InsOBremen@schubra.de, Internet: www.schubra.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 10.02.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Leistungen müssen an den Insolvenzverwalter erfolgen (§ 28 InsO).

Berichts- und Prüfungstermin am 26.03.2015 zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung:

  1. Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

–       die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

–       die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über

–       ggf. die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)

–       Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)

–       eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

–       den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan

–       die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

–       besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert

–       eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

–       eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)

–       die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

–       eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung

  1. Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Die Zustimmungen der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

 

Amtsgericht Bremen

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