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Mike Rasch Fachnwalt für Datenschutzrecht- das Interview zum Thema „Störer Haftung“

Fotocitizen (CC0), Pixabay
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Interviewer: Herr Rasch, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für dieses Gespräch genommen haben. Könnten Sie zunächst erläutern, was genau unter dem Begriff „Störerhaftung“ im Kontext von Filesharing zu verstehen ist?

Rechtsanwalt Rasch: Natürlich, gerne. Die Störerhaftung kommt ins Spiel, wenn jemand über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen ermöglicht, ohne selbst der Täter zu sein. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn über Ihren Anschluss Filesharing betrieben wird, ohne dass Sie persönlich daran beteiligt sind. In solchen Fällen könnten Sie als sogenannter Störer angesehen werden, da Sie die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen haben.

Interviewer: Was bedeutet das konkret für den Anschlussinhaber?

Rechtsanwalt Rasch: Wenn Sie als Störer identifiziert werden, sind Sie in der Regel nicht für den Schadensersatz verantwortlich. Allerdings könnten Sie zur Unterlassung zukünftiger Verletzungen und zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof formuliert es so: Sie haften auf Unterlassung, wenn Sie „willentlich und adäquat kausal“ zur Verletzung beigetragen haben, ohne direkt beteiligt zu sein.

Interviewer: Wie sieht es mit der Überwachung von Mitnutzern des Internetanschlusses aus?

Rechtsanwalt Rasch: Die Anforderungen an die Überwachung hängen stark von den Umständen ab. Bei volljährigen Mitnutzern wie Ehepartnern oder Lebensgefährten werden in der Regel geringere Anforderungen gestellt. Bei minderjährigen Kindern hingegen könnte von Ihnen erwartet werden, dass Sie diese belehren und ihr Verhalten überwachen. Die genauen Pflichten können variieren und sind teilweise noch rechtlich ungeklärt.

Interviewer: Hat sich die Rechtslage bezüglich Filesharing-Abmahnungen in letzter Zeit geändert?

Rechtsanwalt Rasch: Die Situation hat sich in den letzten Jahren durchaus verbessert. Es gibt immer mehr Urteile, die zugunsten der Anschlussinhaber ausfallen. Aber es gibt auch Fälle, in denen Gerichte den Anschlussinhaber als Täter sehen, besonders wenn andere potenzielle Täter ausgeschlossen werden können. Daher ist es wichtig, im Falle einer Abmahnung schnell und angemessen zu reagieren.

Interviewer: Was sollten Betroffene tun, wenn sie eine solche Abmahnung erhalten?

Rechtsanwalt Rasch: Es ist ratsam, die Abmahnung nicht zu ignorieren und auch nicht voreilig eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Interviewer: Herr Rasch, ich danke Ihnen vielmals für diese aufschlussreichen Informationen und Ihre Zeit.

Rechtsanwalt Rasch: Es war mir ein Vergnügen. Ich hoffe, ich konnte etwas Klarheit in das Thema Störerhaftung bringen und stehe für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

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