Startseite Allgemeines Midas Portfolio AG- Insolvenzabweisung mangels Masse
Allgemeines

Midas Portfolio AG- Insolvenzabweisung mangels Masse

Teilen

In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Midas Portfolio AG, Rheinstraße 90, 76870 Kandel (AG Landau in der Pfalz, HRB 30245),vertreten durch:

1. Hans-Jürgen Caspari, Rheinstr. 90, 76870 Kandel, (Vorstand),

vertreten durch:

1.1. Margot Caspari, Rheinstr. 90, 76870 Kandel, (Vorstand),

– Antragstellerin und Schuldnerin –

an dem weiter beteiligt sind:

Rechtsanwalt Fritz Tremmel, Wieblinger Weg 17, 69123 Heidelberg

– Sachverständiger –

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht am 24.03.2016

 

beschlossen:

 

  1.   Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse a b g e w i e s e n (§ 26 Abs. 1 InsO).

 

  1.   Der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Landau in der Pfalz vom 17.05.2015 wird aufgehoben und Rechtsanwalt Tremmel von seinem Auftrag entbunden.

 

  1.   Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

  1. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 

  1. Die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.

 

G r ü n d e

 

Die Schuldnerin hat am 15.09.2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen hat ergeben, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist. Die Antragstellerin ist zugleich zahlungsunfähig und überschuldet.

Zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die Antragstellerin nicht in der Lage.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war daher mangels Masse abzuweisen (§ 26 Abs. 1 InsO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO.

 

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Nr. 3 ZPO zu erfolgen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

 

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Luxus, Lügen und Millionen: Der Fall der angeblichen Society-Betrügerin

In den exklusiven Vierteln von Mayfair in London und Monaco war Ekaterina...

Allgemeines

Der Admiral im Zentrum von Trumps Iran-Krieg

Während der Krieg zwischen den USA, Israel und dem Iran immer weiter...

Allgemeines

Goldco oder American Hartford Gold? Zwei bekannte Anbieter für Gold-IRAs im Vergleich

Edelmetalle wie Gold und Silber gelten für viele Anleger als Möglichkeit, ihr...

Allgemeines

Atomkraft gegen Wassermangel? Gigantischer Plan soll Wasserkrise im Westen der USA lösen

Im trockenen Südwesten der USA spitzt sich die Wasserkrise dramatisch zu. Der...