Manche machten in der Pandemie Sauerteig. Andere machten Masken. Marco S. (39) entschied sich für die besonders ambitionierte Variante – inklusive Millionenumsatz, Steuervergessenheit, Revolver im Handgepäck und zwei frischen Identitäten aus Slowenien.
Die 5. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II verurteilte ihn nach neun Verhandlungstagen zu 5 Jahren und 10 Monaten Haft. Das Geschäftsmodell: FFP2-Masken liefern, Steuern lieber nicht.
22 Millionen Euro später: Ups, Steuererklärung vergessen
Als alleiniger Strippenzieher der S. Capital Investment AG mit Sitz in der Schweiz – operativ allerdings gemütlich von Gauting aus gesteuert – erhielt S. im April 2020 vom Bundesgesundheitsministerium den Zuschlag für fünf Millionen FFP2-Masken. Gesamtvolumen: rund 22,5 Millionen Euro.
Geliefert wurde, kassiert wurde – nur das Finanzamt blieb eher im Unklaren.
Nach Überzeugung des Gerichts verkürzte S. Unternehmenssteuern in Höhe von rund 9,1 Millionen Euro sowie persönliche Steuern von etwa 1,6 Millionen Euro. Zusammengefasst: Ein zweistelliger Millionenbetrag, der irgendwie nicht den Weg in die Steuererklärung fand.
Festnahme mit Zubehör
Als die Ermittler schließlich anklopften, zeigte sich, dass S. offenbar auf alle Eventualitäten vorbereitet war:
- Geladener Revolver? Check.
- Munition? Check.
- Zwei komplett gefälschte slowenische Ausweise? Ebenfalls check.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis hatte er nicht. Eine besonders kreative Identitätsreserve offenbar schon.
Die Waffe wurde „formlos eingezogen“ – was juristisch nüchtern klingt, aber bedeutet: Die bleibt jetzt definitiv nicht mehr im Besitz des Angeklagten.
Diplomatenstatus? Leider nein.
Vor Gericht wurde außerdem eine diplomatische Immunität ins Feld geführt – angeblich im Namen der Republik São Tomé und Príncipe.
Das Problem: In Deutschland wusste davon niemand. Keine Akkreditierung, keine Immunität, kein diplomatischer Schutzschirm. Nur eine sehr ambitionierte Behauptung.
Der Vorsitzende Richter brachte es auf den Punkt: Geltungsbedürfnis und luxuriöser Lebensstil hätten den Angeklagten auf Abwege geführt. Übersetzt: Der Lifestyle war schneller als das Steuerformular.
Geständnis mit Mengenrabatt
Das Urteil basiert auf einer Verständigung im Strafverfahren. S. legte ein Geständnis ab, was ihm strafmildernd angerechnet wurde – ebenso seine besondere Haftempfindlichkeit.
Strafschärfend wirkten dagegen:
- die enorme Schadenssumme,
- einschlägige Vorstrafen im Vermögensbereich,
- und eine „nicht unerhebliche kriminelle Energie“ inklusive deutlicher Externalisierungstendenzen (also: schuld sind meistens die anderen).
Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe der hinterzogenen Steuern gegen ihn und die beteiligte AG an. Bedeutet: Das Geld bleibt nicht beim Maskenunternehmer.
Wie geht’s weiter?
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft können binnen einer Woche Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
Bis dahin gilt: Untersuchungshaft bleibt bestehen.
Und das Maskengeschäft hat sich rückblickend als weniger atmungsaktiv erwiesen als gedacht.
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