Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Payone GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zwei Bußgelder in einer Gesamthöhe von 95.000 Euro festgesetzt. Der Zahlungsdienstleister hatte nach Einschätzung der Aufsicht gegen zentrale Anforderungen der Geldwäscheprävention verstoßen.
Konkret beanstandete die BaFin, dass Payone nicht über ein angemessenes Datenverarbeitungssystem verfügte, mit dem die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes sichergestellt werden konnte. Zudem hatte das Unternehmen Art und Umfang seiner geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend an das individuelle Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angepasst.
Nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vorzuhalten. Dazu gehört insbesondere der Einsatz leistungsfähiger IT-Systeme, die eine kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ermöglichen. Eine ausschließlich manuelle Kontrolle ist nach Auffassung der Aufsicht unzureichend. Vielmehr müssen sämtliche Kunden, Produkte und Transaktionen vollständig in die systemgestützte Überwachung einbezogen werden, wobei einheitliche Regeln über alle Kundenportfolios hinweg gelten müssen. Auch die regelmäßige Aktualisierung der Kundendaten ist zwingend erforderlich.
Darüber hinaus müssen Institute Vorsorgemaßnahmen für mögliche Ausfälle ihrer IT-Systeme treffen. Kommt es dennoch zu Störungen, müssen sie kurzfristig in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Schäden zu ergreifen. In diesem Zusammenhang stellte die BaFin fest, dass das Datenverarbeitungssystem der Payone GmbH zumindest im Geschäftsjahr 2023 erhebliche Schwächen aufwies.
Weitere Verstöße sah die Aufsicht bei der risikoorientierten Anwendung der Sorgfaltspflichten. Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, ihre Prüf- und Überwachungsmaßnahmen an die jeweiligen Risiken ihrer Geschäftsbeziehungen und Transaktionen anzupassen. Dies hatte Payone nach Feststellungen der BaFin im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 5. September 2023 nicht in ausreichendem Maße getan.
Der Bußgeldbescheid ist seit dem 28. November 2025 rechtskräftig.
Kommentar hinterlassen