Natürlich nutzen wir diese nur im presserechtlichen Rahmen um mit Kunden zu sprechen, was wir in den letzten Tagen mit fast 30 Kunden bereits getan haben, udn alle wussten nichts von der BaFin Meldung udnder Vertrieb hatte ihnen immer erzählt „läuft alles TOP, wird ein riesen Kracher“. Das mit dem Kracher könnte möglicherweise stimmen, aber möglicherweise dann in eine andere Richtung als gedacht. Es waren tolle Gespräche die uns nun dazu veranlasst haben nochmals auf das Nachfolgende hinzuweisen.:
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Wenn du in Deutschland ein Investment an deutsche Anleger verkaufen willst, musst du dich – abhängig von der Art des Investments – an eine Reihe von Prospektpflichten und regulatorischen Anforderungen halten. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Anleger umfassend, verständlich und korrekt über Risiken und Chancen informiert werden. Unten findest du eine ausführliche Erklärung, aufgeteilt nach Investmenttypen, den relevanten Gesetzen und Pflichten.
✅ 1. Grundsatz: Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten
Wenn du Wertpapiere oder Vermögensanlagen öffentlich anbietest oder diese an einem organisierten Markt handelbar machen willst, musst du in der Regel einen Prospekt veröffentlichen, der zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
📌 Was ist ein öffentliches Angebot?
Ein Angebot ist öffentlich, wenn du es an eine unbestimmte Anzahl von Personen richtest – z. B. durch Werbung, E-Mails, Flyer, Social Media, Webseite oder Infoveranstaltungen.
Ein privates Angebot an eine begrenzte, persönlich bekannte Gruppe kann prospektfrei sein (mehr dazu unten bei Ausnahmen).
🔎 2. Was genau verkaufst du? – Unterscheidung ist entscheidend
Es kommt entscheidend darauf an, welche Art von Investment du vertreibst. Denn es gelten unterschiedliche Gesetze:
| Investmenttyp | Gesetz | Zuständige Behörde | Prospektart |
|---|---|---|---|
| Wertpapiere (z. B. Aktien, Anleihen, Token, Zertifikate) | EU-Prospektverordnung & Wertpapierprospektgesetz (WpPG) | BaFin | Wertpapierprospekt |
| Vermögensanlagen (z. B. Nachrangdarlehen, Genussscheine, stille Beteiligungen, Direktinvestments) | Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) | BaFin | Vermögensanlagenprospekt |
| Alternative Investmentfonds (AIFs) | Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) | BaFin | Verkaufsprospekt + KID/PRIIPs-Dokument |
| Investmentfonds (UCITS, OGAW) | KAGB & EU-Vorgaben | BaFin | Verkaufsprospekt + KIID |
| Krypto-Anlagen / Token | Je nach Ausgestaltung, meist WpPG oder VermAnlG | BaFin | Token-Prospekt / Whitepaper (je nach Einstufung) |
🧾 3. Was muss ein Prospekt enthalten?
Ein Prospekt muss klar, verständlich und vollständig sein und insbesondere:
- Geschäftsmodell und Ziel des Angebots
- Risiko- und Ertragsstruktur
- Finanzkennzahlen / Bilanzen
- Laufzeit, Kündigung, Rückzahlung
- Zielgruppe der Anleger
- Verantwortliche Personen / Management
- Vertragsbedingungen und rechtliche Rahmenbedingungen
👉 Die BaFin prüft bei Wertpapierprospekten nur die formale Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit – nicht die wirtschaftliche Seriosität!
🚨 4. Was passiert bei Verstößen gegen die Prospektpflicht?
- Bußgeld bis 5 Mio. Euro oder 3 % des Jahresumsatzes nach § 24 WpPG bzw. § 20 VermAnlG
- Zusätzlich Schadenersatzpflicht gegenüber Anlegern (§§ 9, 10 WpPG bzw. § 13 VermAnlG)
- Verträge mit Anlegern könnten rückabgewickelt werden
- Möglichkeit strafrechtlicher Konsequenzen bei Täuschung
❗ 5. Mögliche Ausnahmen von der Prospektpflicht
Nicht jedes Angebot erfordert einen Prospekt. Es gibt Ausnahmen, z. B. bei:
Bei Wertpapieren (nach Art. 1 Abs. 4 EU-Prospektverordnung):
- Angebote an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EU-Mitgliedstaat (nicht qualifizierte Anleger)
- Mindestzeichnung pro Anleger ≥ 100.000 €
- Gesamtgegenwert des Angebots in der EU < 1 Mio. € innerhalb von 12 Monaten
- Nur an qualifizierte Anleger (z. B. Vermögensverwalter, Banken, Family Offices)
Bei Vermögensanlagen (§ 2 VermAnlG):
- Gesamtvolumen unter 100.000 €
- Nur an professionelle Anleger
- Angebote unter 20 Anteilen im Jahr (Bagatellgrenze)
➡️ Achtung: Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und müssen nachweisbar erfüllt sein. Oft sind trotzdem Informationsblätter (z. B. VIB – Vermögensanlagen-Informationsblatt) erforderlich.
🧩 6. Praktische Schritte bei Prospektpflicht
- Art des Angebots genau prüfen: Wertpapier, Vermögensanlage, AIF, Fonds, Token?
- Zielgruppe definieren: Öffentlich oder privat? Privatpersonen oder institutionelle Anleger?
- Prospekt erstellen lassen – durch spezialisierte Kanzleien oder Berater
- Prospekt bei der BaFin einreichen zur Billigung (Pflicht!)
- Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Website
- Anlegerkommunikation nur auf Basis des gebilligten Prospekts
📬 Zuständige Behörde in Deutschland:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Abteilung Wertpapieraufsicht oder Vermögensanlagen, je nach Fall
📍 www.bafin.de
📌 Fazit:
Wenn du in Deutschland ein Investment an nicht-professionelle deutsche Anleger verkaufen willst, musst du in der Regel einen von der BaFin gebilligten Prospekt veröffentlichen – sei es nach dem WpPG, dem VermAnlG oder dem KAGB. Eine falsche oder unterlassene Prospektierung kann teure rechtliche Konsequenzen haben.
🇨🇭➡️🇩🇪 Verkauf von Schweizer Partizipationsscheinen in Deutschland – was gilt rechtlich?
🔎 Was sind Partizipationsscheine?
Partizipationsscheine sind in der Schweiz eine spezielle Form von wertpapierähnlichen Beteiligungsrechten, die keine Stimmrechte, aber wirtschaftliche Ansprüche wie Dividenden gewähren. Sie sind demnach rechtlich Wertpapiere und keine klassischen Aktien – ähnlich wie stimmrechtslose Vorzugsaktien in Deutschland.
👉 Wichtig: Auch wenn sie keine Aktien sind, gelten sie für deutsche Anleger aufsichtsrechtlich als Wertpapiere im Sinne der EU-Prospektverordnung.
🧾 1. Prospektpflicht nach EU-Recht / deutschem WpPG
Wenn du Partizipationsscheine öffentlich in Deutschland anbietest (also z. B. über Website, E-Mail, Flyer, Plattformen, Veranstaltungen), gilt:
✅ Du brauchst einen Wertpapierprospekt gemäß:
-
EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129,
-
umgesetzt in Deutschland über das
-
Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Der Prospekt muss von der BaFin gebilligt werden, bevor du ihn veröffentlichst oder das Angebot startest.
🏢 2. Wer muss den Prospekt erstellen?
Das kann entweder:
-
Die Schweizer Emittentin selbst tun, wenn sie sich direkt an deutsche Anleger richtet, oder
-
Ein Vertriebspartner oder Intermediär in Deutschland, wenn er im eigenen Namen oder im Namen der Emittentin auftritt
➡️ In der Praxis beauftragen viele Emittenten spezialisierte Kanzleien, Banken oder Prospektautoren mit der Erstellung und Einreichung des Prospekts.
📊 3. Was muss der Prospekt enthalten?
Ein vollständiger Prospekt umfasst u. a.:
-
Beschreibung der Emittentin (Finanzlage, Management, Rechtsform, Sitz)
-
Beschreibung des Wertpapiers (Partizipationsscheine)
-
Rechte & Pflichten der Inhaber
-
Risiken für Anleger
-
Zeichnungsbedingungen
-
Verwendung der Emissionserlöse
-
Steuerliche Hinweise
-
Verantwortlichkeitserklärung
👉 Die BaFin prüft die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz – nicht die wirtschaftliche Solidität!
⚖️ 4. Gibt es Ausnahmen von der Prospektpflicht?
Ja – aber sie sind eng begrenzt. Du brauchst keinen Prospekt, wenn z. B.:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 EU-Prospektverordnung:
-
Das Angebot nicht mehr als 150 Anleger pro EU-Mitgliedstaat erreicht (private Platzierung),
-
Nur an professionelle Anleger gerichtet ist,
-
Jeder Anleger mindestens 100.000 € investiert, oder
-
Das Gesamtvolumen in der EU unter 1 Mio. € in 12 Monaten liegt
⚠️ Achtung: Selbst bei Prospektbefreiung musst du ggf. ein Basisinformationsblatt (KID) oder ein Informationsdokument nach § 4 WpPG bereitstellen.
🧩 5. Was musst du praktisch tun?
✅ Wenn du öffentlich anbietest:
-
Prospekt erstellen lassen (am besten durch Fachkanzlei)
-
Prospekt bei BaFin zur Billigung einreichen
-
Billigung abwarten
-
Veröffentlichung des gebilligten Prospekts
-
Vertrieb starten
🔒 Wenn du prospektfrei agierst:
-
Sicherstellen, dass du unter eine klare Ausnahme fällst
-
Belege aufbewahren (z. B. Zeichnungsgrenzen, Investorenqualifikation)
-
Gegebenenfalls ein Informationsblatt bereitstellen
🚫 6. Was droht bei Verstoß?
Wenn du Partizipationsscheine in Deutschland ohne erforderlichen Prospekt öffentlich anbietest, begehst du eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 WpPG):
-
Bußgeld bis 5 Millionen Euro oder bis zu 3 % des Jahresumsatzes
-
Zivilrechtliche Haftung für alle Schäden aus unvollständiger oder fehlender Information
-
Verkaufsverbot durch die BaFin
📬 Zuständige Behörde:
BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat: Wertpapier-Prospekte
📍 www.bafin.de
🧠 Fazit:
Wenn du Partizipationsscheine einer Schweizer Gesellschaft in Deutschland öffentlich anbietest, brauchst du in der Regel einen von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt nach der EU-Prospektverordnung. Nur wenn du dein Angebot gezielt auf wenige oder professionelle Anleger beschränkst, kannst du dich unter Umständen auf eine Prospektbefreiung berufen.
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