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MABEWO AG Partzipationsscheine Tippgeber

wiredsmartio (CC0), Pixabay
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Am Wochenende hat usn ein anonymer User eine Liste mit mutmaßlichen Tipgebern des Unternehmens MABEWO übermittelt. Alle diese Personen sollen die Partizipationsscheine als Tippgeber an Kunden angeboten haben. Ob diese Liste vollständig ist wissen wir nicht.

Hier ist die vollständige Liste aller Tippgeber aus der Datei:

  1. Allert, Arnulf
  2. Altmann, Stefan
  3. Bauernhofer, Andreas
  4. Bieregger, Herbert
  5. Birkner, Leopold
  6. Brandmüller, Sabine
  7. Buchta, Reinhold
  8. Bühringer, Horst
  9. Bruck, Karl
  10. Con-for-Sol AG
  11. Conrad, Manuel
  12. De Ro, André Raymond
  13. Dr. Posselt & Partner KG
  14. Eberhardt, Andreas
  15. Ehrlich, Gerhard
  16. Fiedler, Reinhold
  17. Freund, Ralph Claudius
  18. Greentec Consulting AG
  19. Gruber, Herbert
  20. Grund, Michael
  21. Hägele, Barbara
  22. Hollerbach, Marlene
  23. inviniti AG
  24. Joachim Krüger e.K.
  25. Jowanka, Dietmar
  26. Kniese, Reiner Karl
  27. Kolb, Cornelius
  28. Krüger, Friedrich W.
  29. Laskewitz, Andreas
  30. Loretz, Josef
  31. MABEWO AG
  32. Mebs, Manfred
  33. Nowak, Nikolaus
  34. Oehlbrecht, Claus
  35. Ökodirekt GmbH
  36. Omnicom GmbH
  37. Petropoulos, Stephan
  38. Pregartner, Herbert
  39. Preiß, Karl-Hermann
  40. Preuß e.K., Günter
  41. Ralf Heiter Unternehmens- und Wirtschaftsberatung GmbH
  42. Raminger, Thomas
  43. Reitmair, Horst
  44. Scherfel, Jens
  45. Schirnhofer, Johann

Was wir bis heuet nicht kennen ist ein Wertpapier Informations Blatt das von der BaFin gestattet wurde. Dies ist unseren Recherchen nach unbedingte Vorraussetzing um die Partizipationsscheine in Deutschladn anzubieten. Der Informant hat uns viele weitere Dokumente zum Unternehmen mABEWO übermittelt die wir nin sicten werden. Wir haben die Liste einmal der BaFin übermittelt und um eine Stellungnahme gebeten. Von der BaVin wollen wir dann auch wissen, was ein Tippgerber ist.

So sieht Rechtsanwalt Daniel Blazek das Thema Tippgeber:

Der Begriff des „Tippgebers“ entstammt ursprünglich dem Versicherungsrecht; er ist gesetzlich nicht definiert. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts aus Juni 2006 (BT-Drucks. 16/1935) wird die Tippgeber-Eigenschaft – in Abgrenzung zur Versicherungsvermittlung – wie folgt beschrieben:

„Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar. Wie schon auf Bundestagsdrucksache 13/9721, S. 25, zum Gesetzentwurf des Bundesrates zu § 104a VAG-E  –  der jedoch nie Gesetz geworden ist – ausgeführt, sollen auch hier die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten (durch sog. Namhaftmacher) und die Anbahnung von Verträgen (durch sog. Kontaktgeber) keine Vermittlung darstellen, weil sie als vorbereitende Handlungen nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen.“

Im BaFin-Kapitel „Aufsicht über den Versicherungsvertrieb“ wird die Tätigkeit des Tippgebers entsprechend von dem des Versicherungsvermittlers getrennt (Stand 17. Februar 2021). Verwiesen wird dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2013 (richtigerweise vom 28. November 2013, I ZR 7/13, die sog. „Tchibo-Entscheidung“). Darin heißt es (Gründe II. 2. b) bb) auch angesichts des Umstandes, dass der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht eng zu bestimmen ist:

„Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts aaO S. 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 6. September 2007 – V R 50/05, BFHE 219, 237, 241). Die Versicherungsvermittlung erfordert daher eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist.“

Dabei richtet sich die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von der Namhaftmachung bzw. Kontaktvermittlung nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit; vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 7/13, Leitsatz 1. Es kommt nicht darauf an, was der Handelnde und der Versicherungsinteressent vertraglich vereinbaren.

Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auch auf die Finanzdienstleistung übertragen. Damit benötigt ein Dienstleister keine Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 32 KWG, soweit seine Tätigkeit in bloßer Namhaftmachung bzw. Kontaktvermittlung besteht. Eine Versicherungspflicht entfällt entsprechend. Eine weitere Folge ist, dass der Tippgeber keine vorvertragliche Aufklärung schuldet, wie sie bei der Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu erbringen wäre. Dies setzt aber voraus, dass sich seine Tätigkeit auf die bloße Kontaktvermittlung beschränkt. Sie darf nicht darauf gerichtet sein, dass der Anlageinteressent eine konkrete Vertragserklärung abgibt. In der oben angesprochenen Tchibo-Entscheidung war nachteilig bzw. lag eine Vermittlung vor, weil auch bei der konkreten Vertragsanbahnung das Logo der vermeintlichen Tippgeberin eine prominente Rolle spielte.

Ergibt sich jedoch nach dem objektiven Erscheinungsbild, dass der jeweilige Dienstleister zum Beispiel nur eine Emittentin oder Anbieterin einer Kapitalanlage – sei es nun eine Vermögensanlage oder Investmentvermögen bzw. Aktien – namhaft machte und danach die Vertragsanbahnung bzw. Aufklärung durch die Emittentin oder Anbieterin erfolgte, so hat der Tippgeber keinen vorvertraglichen Pflichtverletzungsvorwurf zu befürchten. Denn dann handelt es sich um eine sog. Eigenvermittlung, für welche der Tippgeber nicht haftet, nicht der Kapitalmarktaufsicht unterlag und auch nicht versichert sein musste.

 

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