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Leipziger Fahrradgate Prozess-Klatsche vom BGH

danfador (CC0), Pixabay
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„Fahrradgate“ in Leipzig – Bundesgerichtshof tritt auf die Bremse (aber nicht für die Angeklagte)

Karlsruhe, 2. Juli 2025 – Das Urteil ist gefallen, die Kette ist ab, der Fall ist (fast) abgeschlossen: Im legendären „Fahrradgate-Prozess“ hat der Bundesgerichtshof den Großteil der Revisionen abgewiesen – sowohl von der angeklagten Ex-Polizistin als auch von der ehrgeizigen Generalstaatsanwaltschaft Dresden. Letztere wollte wohl den Rücktritt aus der Tour de France der Justiz verhindern, hatte aber wenig Erfolg.

Was war passiert? Zwischen 2014 und 2018 entwickelte sich Leipzigs Asservatenstelle für herrenlose Drahtesel still und leise zur größten inoffiziellen Fahrradverwertungsstelle Sachsens. Aus dem einst überschaubaren Bestand von 500 Fahrrädern wurde eine pedalbetriebene Blechlawine von rund 3.000 Rädern – vermutlich mehr als in mancher Kleinstadt.

Mitten im Chaos: Eine Polizistin, die statt Ordnung lieber Ordnung schaffte – allerdings im Bestand. Sie verteilte 72 Fahrräder nicht an Bedürftige oder Vereine, wie es die internen Richtlinien vorsahen, sondern an Kollegen und Bekannte. Mal gegen 50 Euro, mal gegen einen Spendennachweis, mal gegen… nichts außer Sympathie. Der Erlös landete entweder in der eigenen Tasche – oder wurde treuherzig dem Kleingartenverein ihres Vaters gespendet. (Das nennt man dann wohl „grüne Infrastrukturförderung“).

Das Landgericht Leipzig zeigte sich 2024 wenig begeistert und verurteilte die Beamtin zu 380 Tagessätzen à 45 Euro – für Untreue, Bestechlichkeit und Verwahrungsbruch im Amt. Die Generalstaatsanwaltschaft fand das Urteil zu milde und wollte eine härtere Gangschaltung. Die Angeklagte wiederum wollte das Urteil (und vielleicht auch ein paar Fahrräder) zurückdrehen.

Doch der Bundesgerichtshof rollte jetzt das letzte Stück Weg. Die Revisionen? Nahezu erfolglos abgewickelt. Ein kleiner Verfahrensfehler hier, eine verjährte Tat da – aber das Urteil bleibt im Kern bestehen. Die Geldstrafe bleibt, und mit ihr die Feststellung: Wer Räder klaut (auch indirekt), braucht kein Alibi – sondern ein gutes Schloss. Oder eben eine sehr gute Anwältin.

Rechtlich betrachtet: Es bleibt bei der Verurteilung wegen Untreue, Bestechlichkeit und Verwahrungsbruch im Amt – §§ 266, 332, 133 StGB. Strafrechtlich kein Klacks – auch wenn es „nur“ Fahrräder waren.

Und die Moral von der Geschicht’?
Selbst ein verrostetes Fahrrad hat manchmal mehr Substanz als manche Dienstethik.

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