Das Landgericht München I hat am heutigen Tag einen 45-jährigen Mann wegen mehrerer Straftaten – darunter räuberische Erpressung in zwei Fällen, Körperverletzung, Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie zwei weiterer Diebstähle – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus ordnete die 19. Große Strafkammer unter dem Vorsitz von Richter Markus Koppenleitner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an.
Raubüberfälle auf Taxifahrer mit E-Zigarette
Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Angeklagte im Mai 2024 zwei Taxifahrer in München überfallen. In beiden Fällen stieg er als Fahrgast ein und ließ sich an abgelegene Orte bringen. Dort bedrohte er die Fahrer mit einer E-Zigarette, die die Opfer für eine Waffe hielten. In einem Fall kündigte er an: „Ich steche dich ab“ – woraufhin der Fahrer von einem Messer ausging. Einer der beiden Taxifahrer erlitt durch den Einsatz der E-Zigarette sogar Schmerzen.
Die Kammer bewertete die Taten rechtlich nicht als „schwere“ räuberische Erpressung, da die E-Zigarette objektiv nicht geeignet sei, als Waffe eingesetzt zu werden. Dennoch sei die Täuschung über eine mögliche Gefährdung strafverschärfend zu berücksichtigen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass beide Opfer älter waren und einer von ihnen seither nicht mehr als Taxifahrer arbeiten könne.
Zusätzliche Eigentumsdelikte – schnelle Beweisaufnahme
Neben den Überfällen beging der Angeklagte weitere Diebstähle, darunter einen Wohnungseinbruch. Die Beweisaufnahme konnte innerhalb von zweieinhalb Tagen abgeschlossen werden, da der Angeklagte vollumfänglich geständig war und die Aussagen der Geschädigten den Sachverhalt bestätigten.
Therapie statt Rückfallgefahr: Unterbringung in Entziehungsanstalt
Angesichts einer massiven Drogenabhängigkeit, die nach Ansicht des Gerichts kausal für die Straftaten war, ordnete die Strafkammer zusätzlich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Vorsitzende betonte, dass ohne eine Therapie weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien. Wörtlich erklärte Koppenleitner: „Der Angeklagte ist krank und braucht dringend Hilfe.“ Er appellierte an den Angeklagten, die Therapie ernst zu nehmen.
Vor Beginn der therapeutischen Unterbringung muss der Verurteilte allerdings zunächst zwei Jahre und acht Monate der Haftstrafe regulär verbüßen.
Täter-Opfer-Ausgleich: Zahlung von 300 Euro reicht nicht
Im Rahmen der Strafzumessung wies das Gericht darauf hin, dass die Zahlung von jeweils 300 Euro an die beiden Geschädigten nicht ausreiche, um von einem Täter-Opfer-Ausgleich im juristischen Sinne sprechen zu können. Die Beträge seien zu niedrig, um als ernsthafte Wiedergutmachung gewertet zu werden.
Untersuchungshaft bleibt bestehen – Urteil nicht rechtskräftig
Die Strafkammer ordnete zudem die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) offen. Dieses müsste binnen einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden.
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