Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin II hat am 13. Januar 2026 in dem presserechtlichen Verfahren gegen den Betreiber des Nachrichtenportals Thời Báo („Die Zeit“) entschieden. Demnach muss der Beklagte drei streitgegenständliche Äußerungen künftig unterlassen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Hintergrund des Verfahrens
Die Klägerin zu 1) ist ein börsennotierter vietnamesischer Mischkonzern mit Sitz in Hanoi, der über eine Tochtergesellschaft auch auf dem deutschen Automobilmarkt tätig ist. Der Kläger zu 2) ist Gründer und Vorstandsvorsitzender des Unternehmens.
Der Beklagte ist Betreiber des in Berlin ansässigen Online-Nachrichtenportals Thời Báo, einem reichweitenstarken vietnamesischsprachigen Medium im Exil, das nach eigenen Angaben bis zu 100 Millionen Aufrufe pro Monat verzeichnet.
Gegenstand der Klage waren insgesamt sieben Äußerungen des Beklagten, die in den Jahren 2023 und 2025 in vietnamesischer Sprache über Plattformen wie YouTube und Facebook (u. a. in Form sogenannter Reels) verbreitet worden waren.
Inhaltlich betrafen die Äußerungen u. a.:
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ein angeblich von vietnamesischen Behörden verhängtes Ausreiseverbot gegen den Kläger zu 2),
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eine vermeintliche Verpflichtung von Mitarbeitenden der Klägerin zu 1), auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zu verzichten,
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die Höhe der Gesamtverschuldung der Klägerin zu 1),
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sowie weitere Behauptungen, etwa zur finanziellen Lage, zu Produktkennzeichnungen, Importpraktiken und Lagerverkäufen des Konzerns.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht gab der Klage in Bezug auf drei Äußerungen statt. Der Beklagte wurde verpflichtet, es zu unterlassen,
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zu behaupten, gegen den Kläger zu 2) sei ein Ausreiseverbot verhängt worden,
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die Klägerin zu 1) verpflichte ihre Mitarbeitenden zum Verzicht auf Verbrennungsmotoren,
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die Höhe der Gesamtverschuldung der Klägerin zu 1) betreffend falsche Angaben zu verbreiten.
Hinsichtlich der vier weiteren Äußerungen wies das Gericht die Unterlassungsklage ab.
Rechtsmittel
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden in Kürze erwartet.
Aktenzeichen: 27 O 340/25 – Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13. Januar 2026
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