Startseite Allgemeines L8 Holdings Ltd. und Pro-IPO Investment: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt
Allgemeines

L8 Holdings Ltd. und Pro-IPO Investment: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

kpuljek (CC0), Pixabay
Teilen

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass sowohl die L8 Holdings Ltd., nach eigenen Angaben mit Sitz in Vancouver, Kanada, als auch die Pro-IPO Investment, nach eigenen Angaben mit Sitz in London, Großbritannien, in Deutschland Aktien der L8 Holdings Ltd. ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbieten.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der L8 Holdings Ltd. kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

AfD Misstrauensvotum gegen Mario Voigt gescheitert

Das von der AfD angestrebte Misstrauensvotum gegen Thüringens Ministerpräsident Mario Voigt ist...

Allgemeines

Insolvenz:Gräfin von Luxburg GmbH & Co. Kaiserdamm KG

3618 IN 10794/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung...

Allgemeines

„Anleger sollten jetzt schnell handeln“ – Interview mit Rechtsanwalt Niklas Linnemann zur Luana Energieversorgung Deutschland GmbH

Herr Linnemann, die BaFin hat jüngst vor einem drohenden Zahlungsausfall bei der...

Allgemeines

Stephen Miran verlässt das Weiße Haus – bleibt jedoch Mitglied im US-Zentralbankrat

Stephen Miran, einer der wichtigsten Wirtschaftsexperten im Team von US-Präsident Donald Trump,...