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Kümmert sich die BaFin jetzt auch um britische Verbraucher?

qimono (CC0), Pixabay
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So konnte man gestern eine Meldung auf der BaFin Seite lesen. Eine Meldung die dann doch bemerkenswert ist, denn diese Meldung kann ja nun den britischen Anlegern einen erheblichen Schaden zufügen. Diese wissen vermutlich noch nicht einmal, was da passiert ist.

Darf die BAFin einem deutschen Unternehmen verbieten im EU Ausland Bankgeschäfte zu machen?

Ungewöhnlich auch, dass die BaFin sich um britische Verbraucher kümmert, denn offensichtlich hat man sich ja nicht an deutsche Verbraucher gewendet.

Bestellt die BaFin jetzt auch einen Abwickler?

Meldung der BaFin:

Anglia Real Estate Concept Ltd. & Co. KG (zuvor auch Red Rock Wealth Concept GmbH): BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft

Die BaFin hat im Rahmen einer Vor-Ort-Maßnahme am 10. März 2021 gegenüber der Anglia Real Estate Concept Ltd. & Co. KG, Langenhagen, die sofortige Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes angeordnet. Das Unternehmen führt die Geschäfte der mit ihr verschmolzenen Red Rock Wealth Concept GmbH weiter, die britischen Anlegern sogenannte „Loan Notes“ anbot und die Erlöse angeblich in Immobilien investieren wollte.

Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis verfügt die Anglia Real Estate Concept Ltd. & Co. KG nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Fachliche Meinung hierzu

Wir haben hierzu einige Fachanwälte befragt, die der Redaktion mitteilten, dass nach der bisher vorliegenden Erfahrungen es immer nur um Gesellschaften gegangen ist, die vom Ausland nach Deutschland hinein Bankgeschäfte angeboten haben. So spricht der § 32 Abs 1 Kreditwesengesetz von „(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.“

In dem Anwendungserlass heisst es es konsequenter Weise bisher immer nur, dass es um Firmen geht, die einen ausländischen Sitz haben und in Deutschland Kunden:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_050401_grenzueberschreitend.html#:~:text=Satz%201%20KWG-,Nach%20%C2%A7%2032%20Abs.,betreiben%20oder%20Finanzdienstleistungen%20erbringen%20will.

Wir sind gespannt, wie der Fall weitergeht.

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