Kryptoverwahrgeschäft

Geldwäsche

Kryptoverwahrgeschäft neue Finanzdienstleistung im KWG

Das Kryptoverwahrgeschäft hat als neue Finanzdienstleistung Eingang in das Kreditwesengesetz (KWG) gefunden. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft dann erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis der BaFin. Die BaFin bittet interessierte Unternehmen bereits jetzt um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung.

One Comment

  1. Alfred Dienstag, 17.12.2019 at 10:40 - Reply

    Heißt das, dass z.B. der Bitcoin auch so eine Erlaubnis benötigt, also alle die die diese Krypotwährungssysteme vertreiben?

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