Wie passt das Alles zusammen? Das wollen wir Ihnen hier gerne in einem Artikel erklären. Das Unternehmen KIB kannten wir bis vor 4 Wochen nicht. Ein Marktteilnehmer von vielen Marktteilnehmern. Ein Marktteilnehmer der sich im Bereich „Solar“ als Partner für Kapitalanleger angeboten hat. Nun erhielten wir dann irgendwann den Hinweis, das genau dieses Unternehmen möglicherweise einen Teil seiner akquirierten Gelder von Kunden bekommen hat, deren Adresse man aus einem vermeintlichen Datendiebstahl erlangt haben soll. Einem Datendiebstahl bei der EEV AG die dieser Tage selber in die Schlagzeilen geraten ist. Ein Ex-Mitarbeiter der EEV AG, der dort im Vertrieb gearbeitet hatte, soll diese Leads bei der EEV AG unberechtigt mitgenommen haben und diese dann bei nachfolgenden Zusammenarbeiten mit anderen Produktpartnern widerrechtlich genutzt haben. Mittlerweile gibt es dazu auch ein Urteil des Arbeitsgerichtes in Göttingen das eine einstweilige Verfügung gegen den ehemaligen Mitarbeiter der EEV AG erlassen hat. Das zeigt zumindest mal, das das Gericht in Göttingen die Argumentation der EEV AG für logisch und nachgewiesen gehalten hat. Ob das Urteil dann im hauptverfahren noch Bestand haben wird, wird man dann sehen müssen. Wesentlicher Bestanteil dieses Verfahrens vor dem Göttinger Arbeitsgericht war Seitens der Verteidigung des ehemaligen EEV AG Mitarbeiters, durch den Hamburger Anlegerschutzanwalt, war auch das Unternehmen KIB GmbH -Kompetenz in Beratung. Hier versuchte die Verteidigung des ehemaligen Mitarbeiters der EEV AG nachzuweisen, das man die Adressen um di es im Prozess ging, über die Landingpages des Unternehmens KIB generiert habe.
Das wird man dann im Hauptverfahren sicherlich noch genauer aufklären können. Möglich aber, das es das Unternehmen KIB GmbH dann nicht mehr geben könnte, denn aus der Vergangenheit wissen wir, das in der Folge solcher Rückabwicklungsverfügungen dann auch eine Insolvenzanmeldung einhergehen könnten, denn das erforderliche Kapital um der Verfügung der BaFin dann auch Folge zu leisten, haben dann viele betroffene Unternehmen nicht, da das Geld langfristig investiert ist und nicht kurzfristig zur Rückabwicklung zur Verfügung steht. Möglich aber auch das das Unternehmen KIB Kompetenz in Beratung da eine Lösung hat um der BaFin Anweisung Folge zu leisten und zu erfüllen.
Trotzdem müssen sich natürlich auch in diesem Fall sicherlich die Anleger ab dem heutigen Tage erst mal Sorgen machen um das von ihnen dem Unternehmen KIB- Kompetenz in Beratung zur Verfügung gestellten Kapitals, so lange bis die Rückabwicklungsverfügung dann erfüllt ist. Schafft die KIB das nicht, dann stellt sich natürlich auch in diesem Fall die Frage nach der Beraterhaftung, und hier kann es dann den ehemaligen Mitarbeiter der EEV AG natürlich treffen, wenn er das Produkt beraten hat. Verkaufen sollte er derzeit das Produkt allerdings nicht mehr. Man sollte natürlich auch einmal klären, seit wann dem Unternehmen KIB denn bekannt war das eine Rückabwicklungsverfügung der BaFin droht. Üblicherweise verkaufen Unternehmen dann nichts mehr, wen man von Maßnahmen der Bafin ausgehen muss. Wir schätzen einmal, das das dem Unternehmen mindestens seit 3 Monaten bekannt sein gewesen sollte. Interessant werden wir natürlich jetzt auch einmal die Internetseite der Hamburger Anlegerschutzanwälte verfolgen, und mal schauen ob die denn auch gegen das Unternehmen KIB vorgehen, dort betroffenen Anlegern ihre juristische Hilfe anbieten.
Wir hoffen allerdings das die KIB GmbH Kompetenz in Beratung in der Lage sein wird der Rückabwicklungsverfügung der BaFin vollumfänglich nachzukommen, um dann mit einem veränderten Produkt wieder als Marktteilnehmer aufzutreten.
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