Allgemeines

Klatsche

Mediamodifier (CC0), Pixabay
Teilen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht in den in Bayern geltenden Regeln zur Beschränkung der Verkaufsflächen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit dem heute veröffentlichten, nicht anfechtbaren Beschluss gab das oberste bayrische Verwaltungsgericht der Betreiberin von Warenhäusern in Bayern, Berlin und Hamburg recht.

Allerdings verzichtete das Gericht darauf, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, da sie sowieso nur bis 3. Mai gelten. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete, aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sei es nicht gerechtfertigt, dass Buchhandlungen und Fahrradhändler anders als andere Händler ohne Begrenzung der Verkaufsflächen wieder öffnen durften.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Der 4. Advent

Allgemeines

Sony übernimmt Mehrheit an den „Peanuts“: Snoopy bekommt mit 75 Jahren einen neuen starken Eigentümer

Die weltbekannten „Peanuts“-Figuren rund um Snoopy, Charlie Brown und Lucy stehen künftig...

Allgemeines

Broadway unter Druck: Hohe Kosten, kaum Gewinne – doch der Vorhang bleibt oben

Glanz, Glamour und große Emotionen: Seit über 100 Jahren ist der Broadway...

Allgemeines

Reisen mit Behinderung: Fünf Tipps für stressfreies Fliegen zu den Feiertagen

 Die Feiertage sind für viele Reisende ohnehin eine nervenaufreibende Zeit – doch...