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Klagen gegen Schienenhinterlandanbindung der Fehmarnbeltquerung scheitern vor Bundesverwaltungsgericht

perspicacious_esthete (CC0), Pixabay
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 22. Mai 2025 sämtliche Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung (FFBQ) für einen Streckenabschnitt auf der Insel Fehmarn abgewiesen (Az.: BVerwG 7 A 5.24 und 7 A 6.24). Damit darf der Ausbau der Bahnstrecke auf der Insel wie geplant weiter voranschreiten.

Was wurde geplant?

Konkret betrifft der Plan den Ausbau der Strecke vom südlichen Ende der Fehmarnsundbrücke bis zur Anbindung an die FFBQ südlich von Puttgarden. Die Strecke über die denkmalgeschützte Fehmarnsundbrücke bleibt zunächst eingleisig, wird aber elektrifiziert. Der weitere Streckenverlauf wird auf zwei Gleise ausgebaut. Langfristig ist ein neuer Absenktunnel unter dem Fehmarnsund geplant, der sowohl den Straßen- als auch den Schienenverkehr aufnimmt.

Wer hat geklagt?

Gegen das Vorhaben klagten die Stadt Fehmarn, der örtliche Wasserbeschaffungsverband sowie sechs Unternehmen aus den Bereichen Tourismus, Sport und Freizeit. Sie bemängelten unter anderem eine unzureichende Planrechtfertigung, Lärm- und Umwelteinwirkungen sowie Risiken für die Trinkwasserversorgung.

Was entschied das Gericht?

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen in vollem Umfang ab:

  • Verkehrlicher Bedarf: Der Ausbau ist gesetzlich festgelegt und ergibt sich aus dem Zustimmungsgesetz zum deutsch-dänischen Staatsvertrag von 2009. Daran sei das Gericht gebunden.

  • Zwischenlösung über die Brücke: Die Elektrifizierung der bestehenden Strecke wird als Übergangslösung bis zur Fertigstellung des Tunnels anerkannt. Dieses zweistufige Vorgehen entspricht den internationalen Vereinbarungen.

  • Lärmschutz: Die geltenden Immissionsgrenzwerte werden eingehalten – selbst unter Annahme niedrigerer Werte zugunsten von Campingplätzen.

  • Wasserversorgung: Es wurden keine Gefährdungen für die Trinkwasserinfrastruktur festgestellt. Bau- und betriebsbedingte Schäden seien laut Planunterlagen ausgeschlossen.

  • Tourismusstandort: Unzumutbare Einschränkungen wurden von den Klägern nicht schlüssig dargelegt.

Das Gericht betonte, dass ein Aufschub des Projekts zugunsten einer alternativen Fehmarnsundquerung derzeit nicht in Betracht kommt, da keine tragfähige Alternative vorliegt und die vertraglichen Verpflichtungen Deutschlands zu erfüllen sind.

Fazit: Die Schienenhinterlandanbindung der Fehmarnbeltquerung darf wie geplant umgesetzt werden – inklusive der umstrittenen Zwischenlösung über die alte Fehmarnsundbrücke. Die Klagen scheiterten an der eindeutigen gesetzlichen Lage, sachgerechter Abwägung durch die Behörden und nicht hinreichend belegten Bedenken der Kläger.

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