Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 08. Januar 2025 drei Klagen von Grundstückseigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines Erdkabel-Abschnitts der 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen Wehrendorf und Gütersloh abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke befinden sich im Bereich der Stadt Borgholzhausen.
Die Kläger, die landwirtschaftlich genutzte Flächen besitzen, hatten sich gegen die unterirdische Verlegung der Leitung auf ihren Grundstücken gewandt. Das Gericht entschied jedoch, dass die Bezirksregierung Detmold rechtmäßig gehandelt hat, als sie beschloss, den 4,2 Kilometer langen Abschnitt zwischen den Kabelübergabestationen Riesberg und Klusebrink als Erdkabel zu führen.
Nach den Vorgaben des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) ist es zulässig, Teilstrecken von Höchstspannungsleitungen als Pilotvorhaben unterirdisch zu verlegen. Für den genannten Abschnitt liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor: Die Leitung nähert sich östlich von Borgholzhausen auf weniger als 400 Meter an Wohngebiete im Innenbereich und auf weniger als 200 Meter an Wohnbebauung im Außenbereich an. Insgesamt sind etwa 380 Wohngebäude betroffen. Das Erdkabel schützt das Wohnumfeld besser als eine Freileitung mit höheren Masten, die zu einer stärkeren Belastung geführt hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Planfeststellungsbeschluss keine erheblichen Abwägungsfehler enthält. Auch Belange des Bodenschutzes und der Landwirtschaft wurden ausreichend berücksichtigt. Der Gesetzgeber erlaubt temporäre Bodenschäden durch Bauarbeiten und geht davon aus, dass diese nach Abschluss der Maßnahmen weitgehend behoben werden können. Die Planfeststellungsbehörde stellte sicher, dass die Böden sowohl in ihrer Struktur als auch in ihrer Funktion nach der Bauphase wiederhergestellt werden. Zwar dürfen auf den bet
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