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Klageerzwingungsverfahren erfolglos: OLG Frankfurt weist Anträge im Zusammenhang mit dem Anschlag von Hanau ab

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren der Eltern eines beim Anschlag von Hanau am 19. Februar 2020 getöteten Mannes als unzulässig verworfen.

Worum es ging

Die Antragsteller wandten sich gegen die Einstellung bzw. Nichteinleitung von Ermittlungsverfahren gegen:

  • die Betreiber der Arena Bar in Hanau,
  • namentlich nicht benannte Polizeibeamte und Mitarbeiter der Stadt Hanau,
  • sowie gegen den ehemaligen hessischen Innenminister und mehrere leitende Polizeibeamte.

Der Vorwurf: Ein verschlossener Notausgang habe zum Tod des Geschädigten beigetragen; zudem sei durch eine unzureichende Ausstattung des polizeilichen Notrufsystems eine verzögerte Alarmierung von Rettungskräften verursacht worden.

Entscheidung des OLG

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Beschwerde der Eltern bereits zurückgewiesen. Auch vor dem OLG blieb das Begehren ohne Erfolg. Nach Ansicht des Senats zeigten die Anträge keine Ermittlungsfehler auf. Die Eltern hätten insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass der Tod des Geschädigten bei offenem Notausgang oder bei besserem Notrufsystem hätte verhindert werden können. Damit seien die hohen Darlegungsanforderungen eines Klageerzwingungsverfahrens nicht erfüllt.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Az.: 7 Ws 71–75/25
Beschlüsse vom 16.10.2025
Die Entscheidung wird in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar sein.


Kurz erklärt: Klageerzwingungsverfahren

Das Klageerzwingungsverfahren (rechtlich nach § 172 StPO) unterliegt strengen Formvorgaben. Der Antrag muss:

  • den Sachverhalt aus sich heraus verständlich schildern,
  • den wesentlichen Inhalt der Beweismittel aus der Ermittlungsakte mitteilen,
  • und das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ausführlich wiedergeben.

Ziel ist es, dem OLG eine Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten zu ermöglichen.

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