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Keine Sicherheitsverwahrung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) regelte die Anforderungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung für Mörder neu. Liegt beim Verbrechen eine besondere Schwere der Schuld vor, muss auf die Anordnung einer zusätzlichen Sicherungsverwahrung verzichtet werden. So lautete das Urteil am Donnerstag in Karlsruhe zum Fall des als „Maskenmann“ bekannten Kindsmörders Martin N. Erst wenn der Täter nicht mehr gefährlich ist, könnte die lebenslange Strafe bei besonderer Schwere der Schuld ausgesetzt werden, begründete der BGH seine Entscheidung.

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