Verkehrssicherungspflichten für einen Jagdhochsitz bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern – also gegenüber Jagdausübungsberechtigten oder Personen mit wirksam erteilter Jagderlaubnis. Gegenüber unbefugten Dritten besteht eine solche Pflicht nicht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung zurückgewiesen.
Im zugrunde liegenden Fall verlangten die Kläger – Lebensgefährtin und Kind des Verstorbenen – Schadensersatz und Unterhalt von den Jagdpächtern eines Reviers.
Ein Zeuge hatte von den Beklagten eine schriftliche Jagderlaubnis erhalten. Im November 2020 befand er sich auf einem etwa vier Meter hohen Hochsitz, als der spätere Verunfallte nach vorherigem Kontakt ebenfalls hinaufstieg. Nach dem gemeinsamen Ansitz stürzte der Mann beim Abstieg über die Leiter ab. Eine Sprosse war in der Mitte gebrochen. Er erlag seinen Verletzungen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Der 11. Zivilsenat des OLG bestätigte diese Einschätzung nun im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten für ein Berufungsverfahren.
Nach Auffassung des Gerichts bestand gegenüber dem Verunfallten keine Verkehrssicherungspflicht. Eine solche Pflicht erfasse grundsätzlich nicht eine bestimmungswidrige oder unbefugte Nutzung.
Der Hochsitz sei eine jagdbetriebliche Einrichtung und stehe im Eigentum des Jagdpächters. Er diene ausschließlich der Jagdausübung durch Berechtigte und von ihnen autorisierte Personen. Nach dem Hessischen Waldgesetz gilt das allgemeine Betretungsrecht des Waldes ausdrücklich nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen.
Zudem war am Hochsitz ein deutliches Warnschild angebracht: „Jagdwirtschaftliche Einrichtung – Betreten verboten“. Der Verstorbene war weder Jagdausübungsberechtigter noch verfügte er über eine eigene Jagderlaubnis. Damit galt er rechtlich als unbefugter Dritter.
Selbst wenn der Zeuge mit Jagderlaubnis dem Verstorbenen das Mitbenutzen des Hochsitzes gestattet haben sollte, würde dies nach Ansicht des Gerichts nichts ändern. Ein Jagdgast dürfe ohne Zustimmung des Jagdpächters nicht eigenständig Dritten die Nutzung jagdlicher Einrichtungen erlauben.
Die schriftliche Formvorschrift für Jagderlaubnisse (§ 12 Hessisches Jagdgesetz) diene gerade dazu, den Kreis der berechtigten Nutzer klar und kontrollierbar zu halten. Eine unkontrollierte Erweiterung würde zu einer nicht absehbaren Haftung der Jagdausübungsberechtigten führen.
Da die Berufung nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war und diese mangels Erfolgsaussicht abgelehnt wurde, ist das landgerichtliche Urteil nun rechtskräftig.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 9. Februar 2026 (Az. 11 U 9/25) ist nicht anfechtbar.
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