Wenn ein Ausländer wegen Krankheit seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend selbst sichern kann, entfällt diese Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG – unabhängig davon, ob noch andere Gründe zur Nichterwerbstätigkeit beigetragen haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.
Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Ihr Antrag auf Verlängerung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wurde vom zuständigen Landkreis abgelehnt. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab, da es die Erwerbsunfähigkeit nicht in erster Linie auf ihre Krankheit zurückführte. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete hingegen die Behörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Auf die Revision des Beklagten hin hob der 1. Revisionssenat des BVerwG dieses Urteil nun wieder auf.
Krankheit als allein entscheidender Faktor
Nach § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG muss die Bedingung der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt sein, wenn dies aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, einer Behinderung oder wegen Alters unmöglich ist. Dabei ist ausschließlich zu prüfen, ob genau diese Gründe während des maßgeblichen Zeitraums ursächlich für die Nichterwerbstätigkeit waren. Eine „Gesamtbetrachtung“ unter Einbeziehung anderer Ursachen – wie frühere Erwerbslosigkeit oder fehlende Qualifikation – ist unzulässig.
Dieses Normverständnis entspricht auch der Rechtsprechung zu ähnlichen Vorschriften im Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 6 StAG) und im Aufenthaltsgesetz (§ 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG).
Offene Frage zur Integration
Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht nach Auffassung des BVerwG fehlerhaft angenommen, dass die Klägerin die geforderten Grundkenntnisse über Rechtsordnung, Gesellschaft und Lebensverhältnisse in Deutschland bereits nachgewiesen habe. Da das BVerwG hierüber keine eigenen Feststellungen treffen darf, wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 17.24 – Urteil vom 25. September 2025
Vorinstanzen:
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VG Oldenburg, 11 A 1056/19 – Urteil vom 5. Juni 2023
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OVG Lüneburg, 13 LC 166/23 – Urteil vom 30. Mai 2024
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